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BioNTech SE

geralt (CC0), Pixabay
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BioNTech SE

Mainz

Hinweis gemäß § 62 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 2 UmwG auf die bevorstehende Verschmelzung
der BioNTech Individualized mRNA Manufacturing GmbH auf die BioNTech SE

Es ist beabsichtigt, die BioNTech Individualized mRNA Manufacturing GmbH , mit Sitz in Mainz, mit Geschäftsanschrift in An der Goldgrube 12, 55131 Mainz, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter HRB 51925, als übertragenden Rechtsträger und 100-prozentige Tochtergesellschaft der BioNTech SE , mit Sitz in Mainz, mit Geschäftsanschrift in An der Goldgrube 12, 55131 Mainz, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter HRB 48720, auf die BioNTech SE als übernehmenden Rechtsträger nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu verschmelzen.

Der Verschmelzungsvertrag zwischen der BioNTech Individualized mRNA Manufacturing GmbH und der BioNTech SE wurde am 25. Juni 2025 beurkundet. Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister des Sitzes der BioNTech SE eingereicht.

Da die BioNTech SE das Stammkapital der BioNTech Individualized mRNA Manufacturing GmbH vollständig hält und sich damit mehr als neun Zehntel des Stammkapitals der BioNTech Individualized mRNA Manufacturing GmbH in der Hand der übernehmenden BioNTech SE befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Europäischen Aktiengesellschaft gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 a), 9 Abs. 2, 12 Abs. 3, 60 UmwG).

Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG).

Das Einberufungsverlangen ist bis spätestens einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an die BioNTech SE, An der Goldgrube 12, 55131 Mainz, E-Mail: Investors@biontech.de zu richten.

Ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung sind für die Dauer eines Monats auf der Internetseite der BioNTech SE

www.biontech.de

(dort über den Link https:/​/​investors.biontech.de/​de/​corporate-governance/​overview)

der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der BioNTech SE und der BioNTech Individualized mRNA Manufacturing GmbH zugänglich.

Gemäß § 62 Abs. 4 UmwG ist ein Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der BioNTech Individualized mRNA Manufacturing GmbH nicht erforderlich.

 

Mainz, im Juni 2025

BioNTech SE

Der Vorstand

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