Startseite Vorsicht Insolvenzen Bio-Energie Winterscheid Verwaltungsgesellschaft mbH – keine Insolvenz mangels Masse
Insolvenzen

Bio-Energie Winterscheid Verwaltungsgesellschaft mbH – keine Insolvenz mangels Masse

SimonMichaelHill (CC0), Pixabay
Teilen

9 IN 15/21: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bio-Energie Winterscheid Verwaltungsgesellschaft mbH, Geschäftsführung und Vertretung der Bio-Energie Winterscheid GmbH & Co KG., Falkenhof 1, 54608 Winterscheid (AG Wittlich, HRB 42153), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2022 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bitburg, Gerichtsstraße 2/4, 54634 Bitburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Bitburg eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bitburg an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Bitburg, 01.07.2022

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Insolvenzen

Insolvenzbekanntmachungen vom 19. Februar 2026: Breites Spektrum betroffener Unternehmen

Am 19. Februar 2026 veröffentlichten mehrere Amtsgerichte neue Insolvenzverfahren gegen Unternehmen unterschiedlicher...

Insolvenzen

Neue Insolvenzverfahren vom 18. Februar 2026

Am 18. Februar 2026 sind zahlreiche weitere Insolvenzverfahren bei deutschen Amtsgerichten registriert...

Insolvenzen

Insolvenzbekanntmachungen vom 17. Februar 2026: Zahlreiche Verfahren in Industrie, Handel und Dienstleistungen

Am 17. Februar 2026 veröffentlichten mehrere Amtsgerichte neue Insolvenzverfahren gegen Unternehmen aus...

Insolvenzen

Neue Insolvenzverfahren vom 16. Februar 2026

Am 16. Februar 2026 wurden bundesweit weitere Insolvenzverfahren veröffentlicht. Betroffen sind Unternehmen...