Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 10. Juli 2025 den Antrag eines nordrhein-westfälischen Rechtsanwalts auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen (Az. AnwZ (Brfg) 6/25). Damit bleibt der Widerruf seiner Zulassung wegen Eintragung im Schuldnerverzeichnis bestehen.
Hintergrund
Der Kläger ist seit 1994 als Rechtsanwalt zugelassen. Bereits 2020 war seine Zulassung einmal wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Im Mai 2023 kam es erneut zu einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis. Daraufhin entzog die zuständige Rechtsanwaltskammer im Juli 2024 seine Zulassung.
Der Anwalt machte später geltend, die der Eintragung zugrunde liegende Forderung sei bereits beglichen gewesen, seine Frau habe Zustellungen unterschlagen und er sei zudem krank gewesen. Er legte Unterlagen vor, aus denen sich die Löschung der Eintragung ergab, und verlangte eine sofortige Aufhebung des Widerrufs noch vor Ablauf der Klagefrist. Die Kammer reagierte nicht. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof widerrief sie schließlich ihren eigenen Widerrufsbescheid.
Der Kläger wollte jedoch gerichtlich festgestellt wissen, dass die Kammer zur sofortigen Aufhebung verpflichtet gewesen sei, und beantragte zudem die Bekanntgabe von Sachbearbeiter-Namen. Der Anwaltsgerichtshof Hamm wies die Klage im November 2024 ab.
Entscheidung des BGH
Der Senat für Anwaltssachen bestätigte diese Entscheidung nun:
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Kein Anspruch auf sofortige Aufhebung: Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Widerrufsbescheids. Zu diesem Zeitpunkt habe eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis bestanden. Ob die Forderung tatsächlich beglichen war, sei der Kammer nicht rechtzeitig und zweifelsfrei nachgewiesen worden.
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Unzulässige Klageanträge: Die Feststellungsklage sei unzulässig, da sie den ursprünglichen Streitgegenstand ausgewechselt habe. Auch eine allgemeine Feststellungsklage komme nicht in Betracht, weil etwaige Schadensersatzansprüche vor die Zivilgerichte gehörten.
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Kein Rechtsschutzinteresse: Nach Rücknahme des Widerrufs durch die Kammer fehle dem Kläger zudem das notwendige Feststellungsinteresse.
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Nebenanträge abgewiesen: Auch das Verlangen nach Bekanntgabe von Sachbearbeiter-Namen sei nicht entscheidungserheblich.
Fazit
Der Widerruf der Zulassung des Anwalts bleibt bestehen. Zwar hatte die Kammer den Widerrufsbescheid später aufgehoben, ein Anspruch auf sofortige Rücknahme oder eine Feststellung der Rechtswidrigkeit besteht jedoch nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, der Streitwert wurde auf 50.000 Euro festgesetzt.
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