BGH weist Haftbeschwerde im Nord-Stream-Ermittlungsverfahren zurück
Beschluss vom 10. Dezember 2025 – StB 60/25
Der Bundesgerichtshof hat am 10. Dezember 2025 die Beschwerde eines Beschuldigten zurückgewiesen, der sich seit Ende November 2025 in Untersuchungshaft befindet. Dem Mann wird vorgeworfen, an den Sprengstoffanschlägen auf die Nord-Stream-Pipelines am 26. September 2022 beteiligt gewesen zu sein.
Nach seiner Auslieferung aus Italien steht der ukrainische Beschuldigte im Fokus eines Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts. Der gegen ihn am 18. August 2025 erlassene Haftbefehl stützt sich auf den Verdacht, dass er als führendes Mitglied der Besatzung einer Segelyacht fungierte, von der aus Taucher Sprengsätze an drei Strängen der Nord-Stream-Pipelines anbrachten.
Dem Beschuldigten werden verfassungsfeindliche Sabotage in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion sowie Zerstörung von Bauwerken vorgeworfen.
Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Haftbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Er bestätigte den dringenden Tatverdacht und den Haftgrund der Fluchtgefahr. Nach derzeitigem Stand der Ermittlungen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte an der Tat beteiligt war und sich dadurch strafbar gemacht habe.
Die Argumentation der Verteidigung, wonach der Beschuldigte im Auftrag eines ausländischen Geheimdienstes gehandelt habe und ihm daher Staatenimmunität zustehe, wies der Senat zurück. Die sogenannte Funktionsträgerimmunität finde bei geheimdienstlich gesteuerten Gewaltakten keine Anwendung.
Zudem sei die deutsche Strafgerichtsbarkeit zuständig, da der Taterfolg – die Zerstörung der Funktionsfähigkeit der Pipelines – auch deutsches Hoheitsgebiet betreffe, wo die Rohrleitungen endeten.
Auch das geltend gemachte Kombattantenprivileg nach dem humanitären Völkerrecht greife nach Auffassung des Senats mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Zum einen handele es sich um eine verdeckte Operation, zum anderen seien die Nord-Stream-Pipelines zivile Infrastruktur und somit kein legitimes militärisches Ziel. Offen blieb, ob der Tat auch der Verdacht eines Kriegsverbrechens im Sinne des Völkerstrafgesetzbuches zugrunde liegt.
Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gegeben, da es sich um eine Tat handelt, die geeignet war, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu beeinträchtigen und der Fall besondere Bedeutung aufweist.
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