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BGH-Urteil – Rückvergütung

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Weiß ein Anleger, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab.

BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 498/11 – OLG Frankfurt/Main, LG Frankfurt/Main

XI ZR 498_11

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