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BGH stoppt Wirecard-Anleger: Aktionäre gehen in der Insolvenz leer aus

geralt (CC0), Pixabay
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Der Traum auf Entschädigung für Zehntausende Wirecard-Anleger ist geplatzt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil vom 13. November 2025 (Az. IX ZR 127/24) entschieden: Aktionäre der insolventen Wirecard AG dürfen nicht als normale Insolvenzgläubiger am verbliebenen Vermögen teilhaben. Ihre Schadensersatzforderungen wegen Bilanzbetrugs gelten nicht als „einfache Insolvenzforderungen“ – sie stehen im Rang hinter allen anderen Gläubigern.

50.000 Aktionäre hofften auf Milliarden – der BGH zieht die Reißleine

Nach dem Zusammenbruch der Wirecard AG im Sommer 2020 meldeten rund 50.000 Anleger Schadensersatzansprüche in Höhe von 8,5 Milliarden Euro zur Insolvenztabelle an. Sie fühlten sich durch gefälschte Bilanzen und manipulierte Ad-hoc-Mitteilungen zum Aktienkauf verleitet. Insgesamt beliefen sich die Forderungen sämtlicher Gläubiger auf etwa 15,4 Milliarden Euro, während die Insolvenzmasse gerade einmal 650 Millionen Euro umfasst.

Viele Aktionäre hofften, ihre Verluste wenigstens teilweise aus der Insolvenzmasse ersetzt zu bekommen. Doch der BGH machte nun klar: Für sie bleibt nichts übrig.

BGH: Aktionäre sind keine normalen Gläubiger

Nach Auffassung des Gerichts sind Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Aktien untrennbar mit der Aktionärsstellung verbunden. Wer Aktien kauft – auch unter falschen Versprechen – wird Mitunternehmer und trägt damit unternehmerisches Risiko.

„Der Aktionär hat die mit seiner Stellung verbundenen Risiken zu tragen“,
so die Richter in Karlsruhe.

Selbst wenn eine Täuschung vorliegt, diene der Schadensersatzanspruch wirtschaftlich lediglich dem Ausgleich einer fehlgeschlagenen Investition, nicht einer vertraglichen Forderung. Damit seien diese Ansprüche nicht gleichrangig mit Forderungen von Banken, Lieferanten oder Mitarbeitern, sondern nachrangig – und würden nur im Falle eines Überschusses nach Abschluss der Insolvenz berücksichtigt.

Ein solches Szenario ist angesichts der geringen Insolvenzmasse praktisch ausgeschlossen.

Ein Schlag für geschädigte Anleger – aber ein Signal für Rechtssicherheit

Für die geschädigten Anleger ist das Urteil ein schwerer Rückschlag. Ihre Hoffnungen, im Insolvenzverfahren einen Anteil am verbliebenen Wirecard-Vermögen zu erhalten, sind damit endgültig zunichte.

Juristisch schafft der BGH jedoch Klarheit:

  • Aktionäre sind keine Insolvenzgläubiger.

  • Ihre Ansprüche stehen hinter den Forderungen aller Fremdgläubiger.

  • Täuschung beim Aktienkauf ändert daran nichts.

Für künftige Fälle von Kapitalmarktmanipulation bedeutet das:
Betroffene Anleger müssen außerhalb des Insolvenzverfahrens, etwa gegen Vorstände, Wirtschaftsprüfer oder Finanzdienstleister, vorgehen, wenn sie Entschädigung suchen.

Fazit: Ein historisches Urteil – und das bittere Ende für Wirecard-Aktionäre

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2025 steht fest:
Wirecard-Aktionäre bleiben bei der Insolvenzverteilung außen vor.
Ihre Schadensersatzforderungen zählen nicht zu den Forderungen nach § 38 InsO, sondern sind nachrangig – und damit wirtschaftlich wertlos.

Das Urteil hat Signalwirkung weit über den Wirecard-Skandal hinaus:
Wer Aktien kauft, investiert in ein Unternehmen – und trägt am Ende das Risiko, auch bei Betrug und Bilanzfälschung leer auszugehen.

1 Komment

  • Due Insolvenzanmeldung ohne die Zustimmung der Hauptversammlung und mit mindestens 2. festgestellten JAHRESABSCHLÜSSEN ohne Testat des Wirtschaftsprüfers machen die Verteilung der Insolvenzmasse unmöglich, solange die Nichtigkeit dieser Jahresabschlüsse nicht festgestellt und anschließend testiert wird.

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