Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte von Mobilfunkkunden: Unternehmen dürfen die Sperrung einer SIM-Karte nicht davon abhängig machen, dass der Kunde ein persönliches Kennwort nennt. Der III. Zivilsenat erklärte eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsanbieters am 23. Oktober 2025 für unwirksam (Az.: III ZR 147/24).
Was war passiert?
Ein Verbraucherschutzverband hatte gegen ein Mobilfunkunternehmen geklagt, das in seinen AGB festlegte, Kundinnen und Kunden müssten bei Verlust oder Missbrauch ihrer SIM-Karte sowohl ihre Rufnummer als auch ihr persönliches Kennwort angeben, um die Sperrung zu veranlassen.
Der Verband sah darin eine unangemessene Benachteiligung und verlangte die Streichung der Klausel.
Das Landgericht Hanau wies die Klage zunächst ab. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Verbraucherschutzverband Recht. Die Telekommunikationsfirma legte Revision ein – ohne Erfolg.
Was der BGH entschieden hat
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil der Vorinstanz:
Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligt.
Zwar sei es grundsätzlich berechtigt, eine Authentifizierung bei einer Sperranfrage zu verlangen, um Missbrauch zu verhindern.
Doch das Gericht betonte, dass eine Pflicht zur Nennung des Kennworts zu weit geht:
„Vom Mobilfunkkunden kann nicht erwartet werden, angesichts der Vielzahl der im Alltag zu verwendenden Passwörter sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit von der Wohnung notiert mit sich zu führen“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Unternehmen müssten andere zumutbare Authentifizierungsmöglichkeiten anbieten – etwa durch Sicherheitsfragen oder alternative Nachweise. Nur so könne das berechtigte Interesse des Kunden an einer schnellen und unkomplizierten Sperre gewahrt werden.
Warum das Urteil wichtig ist
Das Urteil hat Signalwirkung:
Viele Mobilfunkanbieter setzen bei der Sperrung von SIM-Karten oder Online-Diensten auf starre Sicherheitsprozeduren. Der BGH macht nun deutlich, dass Sicherheitsinteressen nicht über den Verbraucherschutz gestellt werden dürfen.
Kundinnen und Kunden sollen ihre Karte auch dann sperren können, wenn sie das Kennwort gerade nicht parat haben – etwa nach einem Diebstahl oder unterwegs im Ausland.
Fazit
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt:
Ein Passwort darf keine Hürde sein, wenn es um den Schutz des eigenen Anschlusses geht.
Telekommunikationsunternehmen müssen flexible, aber sichere Verfahren schaffen, die sowohl den Datenschutz als auch die praktische Handlungsfähigkeit der Kunden gewährleisten.
Kommentar hinterlassen