Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 31. Juli 2025 (Az. I ZR 170/24) entschieden, dass die Bewerbung ästhetischer Gesichtsbehandlungen mit Hyaluron oder Hyaluronidase durch Vorher-Nachher-Darstellungen gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstößt.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Bewerbung von Kinn- und Nasenkorrekturen mittels Unterspritzung, die eine Beklagte auf ihrer Website sowie auf Instagram verbreitete. Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, sah darin einen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG. Das OLG Hamm gab der Klage statt – der BGH bestätigte dieses Urteil nun in letzter Instanz.
Der BGH stellt klar: Auch wenn Hyaluronbehandlungen „minimalinvasiv“ erfolgen, handelt es sich rechtlich um operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG. Entscheidend sei, dass durch das Einbringen eines Mittels mittels Kanüle in den Körper eine formverändernde Wirkung erzielt werde. Genau diese Fallgruppe erfasst das gesetzliche Werbeverbot.
Ziel der Regelung sei es, potenziell irreführende oder suggerierende Werbung für medizinisch nicht indizierte Eingriffe zu unterbinden. Die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern könne Konsument:innen zu einem unnötigen, gesundheitsrelevanten Eingriff verleiten und ihre Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinflussen.
Der Vergleich der Beklagten mit rein äußerlichen Eingriffen wie Piercings oder Tätowierungen wurde vom Gericht verworfen. Solche Maßnahmen greifen nicht in die körperliche Integrität ein und sind daher nicht vom Regelungsbereich des § 11 HWG erfasst.
Das Urteil bringt damit mehr Klarheit für die Werbepraxis in der Ästhetikbranche und unterstreicht die Schutzfunktion des HWG – gerade im digitalen Raum.
Aktenzeichen: I ZR 170/24
Vorinstanz: OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2024 – I-4 UKl 2/24
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