Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen für ästhetische Gesichtsbehandlungen mit Hyaluron oder Hyaluronidase unzulässig ist, wenn diese der Veränderung der Form oder Gestalt von Nase oder Kinn dienen. Solche Eingriffe gelten als operative plastisch-chirurgische Maßnahmen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und unterliegen einem strengen Werbeverbot.
Geklagt hatte eine Verbraucherzentrale, die beanstandete, dass eine Anbieterin ästhetischer Gesichtsbehandlungen auf ihrer Website und über soziale Medien mit bildlichen Vorher-Nachher-Vergleichen warb. Die Werbung richtete sich dabei an ein allgemeines Publikum und bezog sich auf sogenannte minimalinvasive Korrekturen mithilfe von Unterspritzungen.
Das zuständige Oberlandesgericht hatte bereits der Klage stattgegeben. Diese Entscheidung wurde nun vom Bundesgerichtshof bestätigt. Die Richter stellten klar, dass auch Eingriffe mittels Kanüle, bei denen Hyaluron oder Hyaluronidase injiziert werden, unter das gesetzliche Werbeverbot für plastisch-chirurgische Eingriffe fallen – auch wenn sie nicht operativ im klassischen Sinne durchgeführt werden. Entscheidend sei, dass in die körperliche Integrität eingegriffen und die äußere Gestalt verändert werde.
Laut § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG ist Werbung mit Vorher-Nachher-Darstellungen für derartige Eingriffe unzulässig, da sie die Entscheidungsfreiheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern in unlauterer Weise beeinflussen kann. Der Gesetzgeber will damit insbesondere suggerierende oder verharmlosende Werbewirkung bei medizinisch nicht notwendigen Eingriffen verhindern.
Ein Argument der Beklagten, wonach die Risiken der Hyaluronbehandlung mit jenen von Tätowierungen oder Piercings vergleichbar seien, ließ der BGH nicht gelten. Solche rein oberflächlichen Maßnahmen fielen nicht in den Anwendungsbereich des § 11 HWG, da sie keine plastisch-chirurgischen Veränderungen im Sinne des Gesetzes darstellen.
Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz im Bereich ästhetischer Medizin und zieht klare Grenzen für die kommerzielle Werbung medizinischer Leistungen außerhalb des medizinischen Bedarfs.
Aktenzeichen: I ZR 170/24
Vorinstanz: OLG Hamm – Urteil vom 29. August 2024 – I-4 UKl 2/24
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