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BGH: Keine persönliche Haftung von Ärztinnen und Ärzten für Corona-Impfschäden bis April 2023

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. Oktober 2025 entschieden, dass Ärztinnen und Ärzte nicht persönlich haften, wenn sie bis zum 7. April 2023 Corona-Schutzimpfungen gemäß der staatlichen Impfverordnung verabreicht haben – selbst wenn es dabei zu möglichen Aufklärungs- oder Behandlungsfehlern kam.

Worum ging es im konkreten Fall?

Ein Kläger hatte eine Ärztin auf Schadensersatz verklagt. Er war der Ansicht, durch eine sogenannte „Booster-Impfung“ im Dezember 2021 gesundheitlich erheblich geschädigt worden zu sein. Nach der Impfung sei bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert worden, zudem klagte er über kognitive Einschränkungen und psychische Belastungen. Er forderte Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 800.000 Euro sowie die Anerkennung weiterer Ersatzansprüche.

Die Vorinstanzen – das Landgericht Dortmund und das Oberlandesgericht Hamm – hatten die Klage bereits abgewiesen. Der BGH bestätigte nun diese Urteile und wies auch die Revision des Klägers zurück.

Kernaussage des Urteils: Ärztinnen handelten im staatlichen Auftrag

Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei den Corona-Impfungen, die bis zum 7. April 2023 durchgeführt wurden, um eine hoheitliche Tätigkeit. Ärztinnen und Ärzte, die im Rahmen der Corona-Impfverordnung impften, seien nicht privat, sondern im öffentlichen Auftrag tätig gewesen – ähnlich wie Verwaltungshelfer. Eine mögliche Haftung trifft in solchen Fällen nicht die handelnden Personen selbst, sondern den Staat (§ 34 GG).

Der Staat hatte im Rahmen der Corona-Pandemie ein gesetzlich verankertes Impfangebot organisiert, das auch Aufklärung und ärztliche Betreuung umfasste. Die Ärztinnen und Ärzte handelten dabei nach detaillierten staatlichen Vorgaben und hatten nur begrenzten Entscheidungsspielraum – etwa hinsichtlich der Art der Impfstoffe oder des Ablaufs der Impfung. Daraus ergibt sich die Einordnung als hoheitliche Aufgabe.

Was bedeutet das für Betroffene möglicher Impfschäden?

Wer einen Impfschaden durch eine Corona-Schutzimpfung vermutet, die bis zum 7. April 2023 in einer Vertragsarztpraxis oder einem Impfzentrum verabreicht wurde, kann nicht direkt die impfende Ärztin oder den Arzt auf Schadensersatz verklagen. Stattdessen muss der Anspruch gegen den Staat gerichtet werden – in der Regel durch ein sogenanntes Amtshaftungsverfahren.

Warum ist dieses Urteil wichtig?

Das Urteil schafft bundesweit Rechtsklarheit zur Haftungsverteilung im Zusammenhang mit der Corona-Impfkampagne. Es schützt medizinisches Personal, das im Rahmen staatlicher Impfprogramme tätig war, vor persönlicher Inanspruchnahme und bestätigt gleichzeitig: Der Staat bleibt für die rechtmäßige Umsetzung seiner Gesundheitsmaßnahmen verantwortlich.


Aktenzeichen:
BGH, Urteil vom 09.10.2025 – III ZR 180/24
Vorinstanzen: LG Dortmund (Urteil vom 27.07.2023 – 4 O 163/22), OLG Hamm (Urteil vom 19.06.2024 – I-3 U 119/23)

 

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