Beschluss vom 4. Dezember 2024 – 5 StR 498/23
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig hat über die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin entschieden. Die Angeklagten wurden wegen Abrechnungsbetrugs beim Betrieb von Corona-Teststellen verurteilt.
Hintergrund des Falls
Der Hauptangeklagte, C., betrieb in Berlin mehrere Spätkaufläden und Gaststätten. Er ließ sich für 18 Corona-Teststellen zertifizieren, meldete jedoch bis auf zwei alle unter falschen Personalien an. Zwischen Mai und Oktober 2021 rechnete er bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin) Testleistungen ab, die entweder gar nicht oder nur in viel geringerem Umfang durchgeführt wurden. Elf Teststellen existierten nur auf dem Papier. Insgesamt wurden so 9,7 Millionen Euro erschlichen.
Das Landgericht Berlin hatte C. wegen Betrugs in 67 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Schwester W. erhielt wegen Beihilfe zum Betrug in 17 Fällen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung.
Entscheidung des BGH
Die Revision von C. war nur teilweise erfolgreich:
- Der Schuldspruch wegen Betrugs blieb bestehen. Der BGH bestätigte, dass auch tatsächlich durchgeführte Tests unter falschen Personalien als Betrug gelten, da für sie kein Erstattungsanspruch bestand.
- Sechs der 67 Betrugstaten müssen jedoch neu verhandelt werden, weil das Landgericht widersprüchliche Angaben zur Schadenshöhe gemacht hatte.
Die Revision von W. hatte vollen Erfolg:
- Das Urteil gegen sie wurde vollständig aufgehoben.
- Die Annahme von Beihilfe zum Betrug war rechtlich nicht ausreichend belegt.
- Das Landgericht muss über ihre Schuld und mögliche Strafe erneut entscheiden.
Weiteres Verfahren
Eine andere Kammer des Landgerichts Berlin wird sich nun mit den offenen Punkten befassen.
Vorinstanz:
LG Berlin – Urteil vom 27. März 2023 – 548 KLs 243 Js 131/22 (6/22)
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