Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass sogenannte „Cheat-Software“ für Spielkonsolen nicht zwangsläufig eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Voraussetzung dafür ist, dass durch die Software weder der Quellcode noch der Objektcode der Spielesoftware verändert wird. Das Urteil (Az. I ZR 157/21 – Action Replay II) bringt Klarheit für Hersteller von Zusatzsoftware für Spielekonsolen.
Hintergrund des Falls
Die Klägerin, Lizenznehmerin für Spielkonsolen und Computerspiele in Europa, sah ihre Urheberrechte verletzt durch Softwareprodukte der Beklagten, die es Nutzern ermöglichten, Funktionen in Spielen zu manipulieren – etwa unbegrenzte Nutzung eines „Turbos“ oder eine erhöhte Anzahl an Spielfiguren. Die Software griff jedoch lediglich auf variable Daten im Arbeitsspeicher der Konsole zu und veränderte diese. Der zugrundeliegende Quell- und Objektcode blieb dabei unangetastet.
Die Klägerin sah darin eine unzulässige Umarbeitung im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG und klagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Vorinstanzen und EuGH-Beteiligung
Das Landgericht Hamburg hatte der Klage zunächst überwiegend stattgegeben. In der Berufung wurde diese Entscheidung vom Oberlandesgericht Hamburg aufgehoben. Der BGH setzte das Verfahren zwischenzeitlich aus und legte dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG vor. Dieser entschied, dass derartige Eingriffe ohne Änderung des Codes nicht automatisch den Schutzbereich des Urheberrechts berühren.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Mit Urteil vom 31. Juli 2025 bestätigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanz. Die Software verändere lediglich temporäre Daten im Arbeitsspeicher, nicht jedoch den urheberrechtlich geschützten Quell- oder Objektcode der Spielesoftware. Solche Datenmanipulationen seien als Teil des regulären Spielablaufs denkbar und damit programmimmanent. Da keine Umarbeitung im Sinne des § 69c UrhG vorliege, bestehe kein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil stärkt die Position von Entwicklern sogenannter Trainer- oder Modding-Software, sofern diese die Spielesoftware nicht dauerhaft oder substanziell verändern. Es grenzt zugleich klar den Schutzbereich des Urheberrechts ab und verweist auf die Grenzen technischer Beeinflussung innerhalb rechtlicher Rahmenbedingungen.
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