Startseite Allgemeines BGH: Cardsharing allein kein Computerbetrug – strafrechtlich dennoch riskant
Allgemeines

BGH: Cardsharing allein kein Computerbetrug – strafrechtlich dennoch riskant

succo (CC0), Pixabay
Teilen

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass sogenanntes „Cardsharing“ im Bereich von Pay-TV-Angeboten (z. B. Sky, DAZN) nicht ohne Weiteres den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a StGB) erfüllt (Beschluss vom 12.06.2025 – 6 StR 557/24).

Hintergrund der Entscheidung

Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Computerbetrugs ist ein unmittelbar eingetretener Vermögensschaden. Das bloße „Mitschauen“ von Pay-TV-Inhalten über ein geteiltes Zugangssignal begründet jedoch nicht automatisch eine solche Vermögenseinbuße beim Anbieter – insbesondere, wenn weder die technische Infrastruktur beeinträchtigt wird, noch eine konkret nachweisbare entgangene Vertragsbindung vorliegt.

Selbst sogenannte „entgangene Abonnements“ gelten rechtlich meist nur als mittelbare Folgeschäden. Ein direkter Schaden liegt laut BGH nur dann vor, wenn sich eine Gewinnchance besonders konkretisiert – etwa bei gezieltem Abwerben fester Kundenkreise.

Aber: Cardsharing bleibt strafrechtlich relevant

Der BGH hat mit seiner Entscheidung das Cardsharing nicht „legalisiert“. Vielmehr bleiben andere Straftatbestände relevant – insbesondere:

  • § 108b UrhG (Umgehung technischer Schutzmaßnahmen),

  • § 265a StGB (Erschleichen von Leistungen),

  • § 202a StGB (Ausspähen von Daten)
    sowie Beihilfe- und Mittäterschaftskonstellationen.

Gerade bei gewerblich betriebenen Cardsharing-Netzwerken mit vielen Nutzern oder Zahlungsströmen drohen weiterhin Durchsuchungen, Beschlagnahmungen und strafrechtliche Konsequenzen.

Ermittlungen im Cybercrime-Bereich

Cardsharing-Fälle gehören zum klassischen Cybercrime-Bereich. Ermittler nutzen oft Providerdaten, Server-Logs, beschlagnahmte Receiver oder Chatverläufe, um Täterkreise zu identifizieren. Die technische Bewertung sowie die frühzeitige anwaltliche Einordnung der Rolle (Nutzer, Betreiber, Reseller) sind entscheidend.

Was tun bei Vorladung oder Durchsuchung?

  • Keine Aussagen ohne vorherige Akteneinsicht.

  • Frühzeitig prüfen lassen, ob ein strafbarer Vermögensschaden vorliegt.

  • Bei Durchsuchungen: kooperativ bleiben, nichts ohne rechtliche Beratung erklären, Maßnahmen dokumentieren.

Betroffene sollten sich idealerweise frühzeitig durch eine auf IT- und Cyberstrafrecht spezialisierte Kanzlei beraten lassen.

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2025/1_StR_375-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

OLG Hamm: Immobilienmakler haften bei unzureichender Risikoaufklärung bei Bauträgerprojekten

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass auch Immobilienmakler für Schäden haften können,...

Allgemeines

Studie: Paracetamol in der Schwangerschaft sicher – Trump-Äußerungen zu Autismus haltlos

Paracetamol ist auch in der Schwangerschaft sicher – das bestätigt eine neue,...

Allgemeines

Meine Therapiemitschriften wurden gehackt – und jetzt kennt das Internet meine tiefsten Geheimnisse

Es begann mit einer E-Mail im Spam-Ordner – doch was dort stand,...

Allgemeines

Singapur erklärt dem Dampfen den Krieg – mit Stockhieben, Hotlines und Zombie-Werbung

Willkommen in Singapur, wo man nicht nur Kaugummi fürchtet, sondern nun auch...