Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. Juli 2025 entschieden, dass die Zulassung eines Hamburger Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen wurde (Az. AnwZ (Brfg) 4/25). Der Antrag des Juristen auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Hamburg blieb erfolglos.
Hintergrund
Der 1970 geborene Anwalt war seit 2004 zugelassen. Im November 2023 hatte die Rechtsanwaltskammer seine Zulassung widerrufen, nachdem gegen ihn zahlreiche Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestanden. Den Widerspruch wies die Kammer zurück, der Anwaltsgerichtshof bestätigte die Entscheidung im Dezember 2024.
Daraufhin beantragte der Betroffene die Zulassung der Berufung. Er rügte unter anderem, das erst später vollständig abgefasste Urteil des Anwaltsgerichtshofs verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und sei ohne ordnungsgemäße Begründung ergangen. Außerdem äußerte er verfassungs- und europarechtliche Zweifel an der gesetzlichen Regelung (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
Entscheidung des BGH
Der Senat für Anwaltssachen des BGH wies die Argumente zurück:
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Urteilsabfassung: Dass das vollständige Urteil erst drei Monate nach Verkündung schriftlich vorlag, sei unschädlich. Die Fünfmonatsfrist sei gewahrt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor.
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Befangenheitsrüge: Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters wegen angeblicher Befangenheit sei unbegründet. Die beanstandeten Formulierungen im Protokoll seien neutrale Tatsachenfeststellungen.
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Verfassungs- und Europarecht: Die Vorschrift zum Widerruf bei Vermögensverfall sei verhältnismäßig und diene dem Schutz der Rechtsuchenden. Sie wirke nicht automatisch, sondern lasse Ausnahmen in besonderen Fällen zu. Auch mit EU-Recht sei die Regelung vereinbar.
Konsequenz
Damit bleibt es beim Widerruf der Zulassung. Der Anwalt verliert seinen Berufstitel, kann jedoch bei späterer Besserung seiner finanziellen Lage einen neuen Antrag auf Zulassung stellen.
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