Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Grundsatzentscheidung zur Schutzfähigkeit fiktiver Figuren getroffen – und damit einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen einem internationalen Filmkonzern und einer Unternehmerin aus dem Landkreis Harburg beendet. Im Zentrum des Falls: der weltbekannte Name „Miss Moneypenny“ aus den „James Bond“-Filmen.
BGH: Werbung mit „Miss Moneypenny“ ist zulässig
Unternehmen dürfen — so die Karlsruher Richterinnen und Richter — den Namen „Miss Moneypenny“ für eigene Dienstleistungen verwenden, etwa im Büro- oder Sekretariatsservice. Die Begründung: Die Figur genieße keinen Werktitelschutz.
Damit bestätigte der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg. Der Name der charmanten Chefsekretärin aus dem 007-Universum sei zwar bekannt, aber rechtlich nicht individuell genug, um exklusiv geschützt zu werden.
Der Auslöser: Ein Büroservice in Niedersachsen
Die Entscheidung bedeutet eine enorme Erleichterung für Sandra Wesenberg, die in Rosengarten (Landkreis Harburg) unter dem Namen „My Moneypenny“ Sekretariats- und Assistenzdienste anbietet. Für sie stand viel auf dem Spiel: Hätte MGM – später Amazon – Recht bekommen, hätte sie ihre Geschäftsidee womöglich komplett neu ausrichten müssen.
Nach der Entscheidung aus Karlsruhe sei ihr ein „Riesenstein vom Herzen gefallen“, sagte Wesenberg. Der Rechtsstreit hatte sie sieben Jahre begleitet – und zeitweise existenziell bedroht.
Ein Streit, der durch alle Instanzen ging
Der Filmkonzern MGM hatte erstmals vor rund sieben Jahren gegen die Unternehmerin geklagt. Die Klagen scheiterten in erster und zweiter Instanz. Während des laufenden Verfahrens gingen die Vertriebsrechte an den Bond-Filmen auf Amazon über, das den Rechtsstreit fortführte. Doch auch der Tech-Konzern konnte die deutschen Gerichte nicht überzeugen.
Warum ist „Miss Moneypenny“ nicht schutzwürdig?
Der BGH begründet seine Entscheidung ausführlich:
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Fiktive Figuren können grundsätzlich geschützt sein – etwa Sherlock Holmes, Pippi Langstrumpf oder Batman.
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Voraussetzung sind jedoch wiedererkennbare individuelle Merkmale, optisch wie charakterlich.
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„Miss Moneypenny“ hingegen wurde in der Filmgeschichte mehrfach von verschiedenen Schauspielerinnen gespielt.
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Die Darstellung der Figur sei nicht einheitlich, weder optisch noch charakterlich.
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Sie sei mehr eine Nebenfigur ohne konsistente Entwicklung als eine klar definierte Persönlichkeit.
Fazit der obersten Zivilrichterinnen und -richter: Zu wenig individuelle Prägung – kein Schutz.
Bedeutung über den Einzelfall hinaus
Das Urteil schafft nun Rechtssicherheit für Unternehmen, die Begriffe aus der Popkultur verwenden möchten – solange diese keine klar definierten, stark ausgearbeiteten Figuren darstellen. Zudem zeigt die Entscheidung, dass selbst weltbekannte Franchises wie James Bond keine pauschalen Monopolrechte auf Namen oder Rollenbezeichnungen haben.
Für Medienunternehmen, Markenanwälte und Kreativschaffende ist das Urteil ein wichtiger Präzedenzfall, weil es den Rahmen dessen absteckt, was als schutzfähige fiktive Figur gilt – und was nicht.
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