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BfW Bund freier Wirtschaftsberater Gesellschaft für Vermittlung von Kapitalanlagen und Versicherungen – Insolvenzeröffnung

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BfW Bund freier Wirtschaftsberater Gesellschaft für Vermittlung von Kapitalanlagen und Versicherungen Verwaltungs mbH i.L., Winterbergstraße 2, 01277 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 14231
vertreten durch den Liquidator Thomas Kempe,  wurde am 24.06.2015 um 13:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Insolvenzverwalter ist:

Rechtsanwalt Sebastian Morgner, Wallgäßchen 4, 01097 Dresden Email geschäftlich: dresden@feigl.biz Telefon geschäftlich: 0351 41890955 Telefax: 0351 41890956

Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 04.08.2015 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.

Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).

Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).

Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über

die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters

die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters

die Wahl eines Gläubigerausschusses

die Frage der Unterhaltsgewährung für die Schuldnerin und deren Familie aus der Insolvenzmasse

Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO

Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)

Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149  Abs. 2 InsO)

Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)

Verzicht auf Rechnungslegungstermin bei § 207 InsO

sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 15.09.2015 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.

Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.

Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

541 IN 74/15 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 24.06.2015

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