Staatsanwaltschaft Hamburg3021 Js 13/24 (5804) V Im Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg, Az. 3021 Js 13/24 (5804) V gegen den Verurteilten H. wegen Untreue im Zusammenhang mit Betrug in 2664 Fällen hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek durch Urteil vom 21.05.2025 (Geschäfts-Nr. 844 Ls 9/25) die Einziehung eines Betrages in Höhe von 79.489,00 EUR angeordnet. Im Zeitraum 01.07.2020 bis 03.07.2023 spiegelte der VU als Mitarbeiter des Hamburg Service, Standort Alstertal, den jeweiligen Kunden ggü. vor, dass sie ihm die Gebühren für die beantragten Leistungen in bar übergeben könnten und er im Anschluss den jeweiligen Betrag für die Kunden am Einzelautomat zu den jeweiligen Vorgängen einzahlen würde. Der VU war weder berechtigt, Bargeld anzunehmen, noch Einzahlungen zugunsten der Kunden am Einzelautomaten vorzunehmen. Er beabsichtigte dies auch nicht, sondern vereinnahmte das Geld für sich. Die Kunden wurden ggü. dem Hamburg Service nicht von ihrer Zahlungspflicht befreit. Diese Mitteilung soll den Anspruchsinhabern die Möglichkeit eröffnen, ihre Rechte geltend zu machen. Der eingezogene Verwertungserlös bzw. beigetriebene Betrag wird an denjenigen, dem ein Anspruch auf Auskehrung erwachsen ist, oder an dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt. Anspruchsinhaber, die einen Entschädigungsanspruch geltend machen möchten, können diesen innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum oben genannten Aktenzeichen formlos anmelden. Bei der Anmeldung ist die Höhe des Anspruchs zu bezeichnen, die Anspruchsberechtigung ist gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Anspruch nur noch geltend gemacht werden, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verurteilten eröffnet und verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, wird der Überschuss an den Verletzten oder dessen Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens verstrichen sind (§§ 459h Abs. 2, 459k-459m Strafprozessordnung).
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