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Bestellung eines gemeinsamen Vertreters

geralt (CC0), Pixabay
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Landgericht Berlin II

Consus Real Estate AG

102 O 87/​24

In dem aus Anlass des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Consus Real Estate AG hier anhängig gemachten Spruchverfahren hat das Gericht zum gemeinsamen Vertreter gemäß § 6 Abs. 1 SpruchG bestimmt:

Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Dreier

Rechtsanwälte Dreier Riedel, Graf-Adolf-Platz 1, 40213 Düsseldorf

 

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