1. Einleitung
Im Rahmen eines Rechtsverfahrens vor einem Schweizer Gericht wurde das Geschäftsmodell der Life Forestry Switzerland AG umfassend rechtlich und steuerlich geprüft. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die von Life Forestry angebotenen Investments in Teakbäume auf Plantagen in Ecuador und Costa Rica als steuerpflichtige Lieferungen im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) zu werten sind.
Insbesondere wurde untersucht, ob die Investoren durch die abgeschlossenen Verträge tatsächliches Eigentum oder zumindest wirtschaftliche Verfügungsmacht an den Teakbäumen erlangen und ob Life Forestry selbst über das Eigentum an Grund und Baumbestand verfügte.
Die rechtlichen Ausführungen stützen sich auf die Beurteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sowie auf die Feststellungen der Vorinstanz und sind im gerichtlichen Entscheid ausführlich dokumentiert.
2. Eigentumsverhältnisse und Verfügungsmacht
2.1. Eigentumsnachweis der Life Forestry
Das Gericht stellte fest, dass die Life Forestry Switzerland AG als Anbieterin der Teakinvestments nicht eindeutig belegen konnte, dass sie selbst Eigentümerin der Teakbäume oder der betreffenden Grundstücke ist.
Trotz vorgelegter Unterlagen und Grundbuchauszüge aus Ecuador und Costa Rica blieb unklar, ob die Grundstücke tatsächlich den von Life Forestry kontrollierten Ländergesellschaften gehören. In keinem einzigen der geprüften Fallbeispiele konnten vollständig nachvollziehbare und überprüfbare Eigentumsverhältnisse nachgewiesen werden.
Aufgrund dieser mangelnden Klarheit über die Eigentumsverhältnisse sei auch ein abgeleitetes Eigentum der Life Forestry AG an den Bäumen nicht gegeben, was jedoch eine Voraussetzung für eine steuerrechtlich relevante Lieferung an die Anleger wäre.
2.2. Keine Übertragung wirtschaftlicher Verfügungsmacht auf Investoren
Selbst unter der Annahme, dass Life Forestry Eigentümerin der Teakbäume wäre, verneinte das Gericht eine Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an die Investoren.
Die Prüfung der Kauf- und Dienstleistungsverträge zeigte, dass die Investoren während der gesamten Vertragslaufzeit keine tatsächliche Kontrolle über die Bäume ausüben können.
Zwar erhalten Kunden eine sogenannte „Baumeigentums-Urkunde“ mit Angaben zu Standort, Nummerierung und Pflanzjahr der Bäume. Jedoch handelt es sich bei dieser Urkunde nicht um einen rechtsverbindlichen Eigentumsnachweis im Sinne eines dinglichen Eigentums, sondern lediglich um eine symbolische oder administrative Zuweisung.
3. Vertragsinhalte und Anlegerrechte
Die mit den Kunden abgeschlossenen Kauf- und Dienstleistungsverträge bestehen aus zwei Teilen:
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Kaufvertragsteil: Regelt die Zahl der zu erwerbenden Bäume, die Plantage, die Rotations- bzw. Vertragslaufzeit (15–20 Jahre) sowie den Kaufpreis.
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Dienstleistungsvertragsteil: Beauftragt Life Forestry (bzw. deren Partnergesellschaften) mit der vollständigen Verwaltung der Bäume, darunter Pflanzung, Pflege, Ausforstung, Ernte und Verkauf.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betonen, dass die Entscheidungshoheit bezüglich Zeitpunkt der Ernte, Auswahl der zu schlagenden Bäume und Verkauf ausschliesslich bei Life Forestry liegt.
Die Investoren haben laut Gericht keinerlei rechtliche Möglichkeit, den Verlauf oder den Zeitpunkt der Ernte zu beeinflussen. Ihr Mitspracherecht beschränkt sich auf Informationsrechte und die Möglichkeit zur Vertragskündigung, wobei selbst im Falle einer Kündigung Life Forestry das Recht behält, über die Abwicklung der Bäume zu entscheiden.
Die Auszahlung der Erlöse erfolgt erst nach Abzug von Verwaltungs- und Managementgebühren in Höhe von 10 % bzw. 5 %.
4. Wirtschaftliche Einordnung durch das Gericht
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Geschäftsmodell der Life Forestry nicht dem Verkauf von Teakbäumen als Sacheigentum entspricht, sondern vielmehr als Finanzanlage in einen Produktionsprozess zu verstehen ist.
Die Investoren stellen Kapital zur Verfügung und erhalten im Gegenzug Anspruch auf mögliche Erlöse aus dem Verkauf des Holzes, ohne dass ihnen während der Vertragsdauer eine eigentümerähnliche Stellung zukommt.
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass der Investor nicht einmal für eine „logische Sekunde“ wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Bäume erlangt – ein entscheidendes Kriterium für die steuerliche Behandlung als „Lieferung“ im Mehrwertsteuerrecht.
5. Steuerliche und rechtliche Konsequenzen
Da die Life Forestry Switzerland AG nach Einschätzung des Gerichts:
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nicht als Eigentümerin der Bäume nachgewiesen werden konnte,
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die wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht auf die Anleger überträgt und
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die Anleger kein klassisches Sach-Eigentum, sondern nur ein wirtschaftliches Beteiligungsrecht erwerben,
liegt keine steuerpflichtige Lieferung im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) vor.
Stattdessen handelt es sich um eine kapitalmarktorientierte Vermögensanlage, die auf zukünftige Holzerlöse ausgerichtet ist. Die Zahlungen der Investoren dienen als Investition in einen längerfristigen Produktionsprozess, bei dem das Risiko und die Kontrolle vollständig bei Life Forestry bzw. deren Partnergesellschaften verbleiben.
6. Schlussfolgerung
Das Urteil des Schweizer Gerichts bringt erhebliche Klarheit über die rechtliche und wirtschaftliche Struktur der von Life Forestry Switzerland AG angebotenen Teakinvestments. Es bestätigt, dass es sich nicht um den Erwerb von Sachwerten in Form von Bäumen, sondern um eine strukturierte Kapitalanlage handelt, bei der die Anleger zwar wirtschaftlich beteiligt sind, aber keine rechtlich oder wirtschaftlich relevante Kontrolle über das Investitionsobjekt ausüben können.
Für Anleger bedeutet dies, dass sie nicht als Eigentümer der Teakbäume gelten, sondern als Kapitalgeber, deren Rendite von der Entwicklung der Plantagen und den Holzerlösen abhängig ist – unter vollständiger Kontrolle durch Life Forestry.
Aus steuerlicher Sicht stellt dies keine Lieferung im Sinne des MWSTG dar, wodurch sich auch die umsatzsteuerliche Behandlung der Vorgänge ändert.
Zitat Ende
Wäre schon zu wisseen, um was für einen Gerichtsentscheid (von welchem Gericht genau und vor allem bon wann) es sich hierbei handelt….