Startseite Allgemeines Bericht zum Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Az. 15 U 92/24) Einstweilige Verfügung gegen Äußerung von Insolvenzverwalter Rüdiger Weiß im Fall „Deutsche Lichtmiete“
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Bericht zum Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Az. 15 U 92/24) Einstweilige Verfügung gegen Äußerung von Insolvenzverwalter Rüdiger Weiß im Fall „Deutsche Lichtmiete“

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Hintergrund des Verfahrens

Im vorliegenden Verfahren klagten Alexander Hahn sowie die Light Now AG, beide mit Sitz in Stuttgart, gegen Rüdiger Weiß, einen Rechtsanwalt aus Dresden. Anlass des Rechtsstreits war eine Äußerung von Weiß in einer Pressemitteilung („Presse-Info“), in der behauptet wurde, dass die insolvente „Deutsche Lichtmiete“ rund 430.000 Leuchten an Direktanleger vermarktet habe, von denen lediglich 137.000 tatsächlich produziert worden seien. Die restlichen rund 293.000 Leuchten seien „nie produziert“ worden.

Diese Aussage wurde durch den Antragsteller Alexander Hahn, früherer Geschäftsführer und maßgeblicher Akteur bei der „Deutsche Lichtmiete“-Gruppe, als rufschädigend und persönlichkeitsrechtsverletzend eingestuft.

Verfahrensverlauf und Entscheidung

Das Landgericht Hamburg hatte die Anträge zunächst größtenteils abgewiesen. In der Berufung wurde die Entscheidung in einem wesentlichen Punkt zugunsten Hahns revidiert. Die Antragstellerin Light Now AG nahm ihre Anträge vollständig zurück, während Hahn seine Anträge weitgehend zurückzog, diese jedoch in Bezug auf die genannte Äußerung weiterverfolgte.

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied:

  • Die Äußerung ist eine unwahre Tatsachenbehauptung: Das Gericht stellte klar, dass die Aussage, 293.000 Leuchten seien „nie produziert“ worden, in ihrer Absolutheit unwahr sei. Der Antragsgegner habe bei seiner Berechnung wesentliche Fakten außer Acht gelassen:

    • Ca. 71.500 zweitvermarktete Leuchten (zurückgekauft und erneut verkauft),

    • Mindestens 9.729 Leuchten im Lagerbestand in Oldenburg,

    • sowie 104.424 von Dritten zugekaufte Leuchten.

  • Verletzung des Persönlichkeitsrechts: Die Äußerung beeinträchtigt das Ansehen des Antragstellers erheblich und wurde als rechtswidrig eingestuft. Obwohl Hahn nicht namentlich genannt wurde, war er für einen relevanten Teil der Öffentlichkeit als verantwortlicher Kopf der „Deutsche Lichtmiete“-Gruppe erkennbar.

  • Verbot der Verbreitung: Dem Antragsgegner wurde untersagt, die betreffende Äußerung weiterhin öffentlich zu verbreiten, unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

  • Keine berechtigten Interessen des Antragsgegners: Eine Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB wurde zurückgewiesen, da gravierende Rechenfehler des Antragsgegners vorlagen.

Streitwert und Kosten

  • Der Streitwert wurde auf 100.000 Euro festgesetzt.

  • Die Kosten des Verfahrens wurden differenziert aufgeteilt. Hahn trägt 80 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten selbst, der Rest entfällt auf den Antragsgegner. Die Light Now AG trägt ihre Kosten vollständig selbst sowie 50 % der Gerichtskosten.

Rechtliche Einordnung

Das Urteil bekräftigt den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Spannungsfeld zur Meinungsfreiheit. Es unterstreicht zudem, dass eine mediale Berichterstattung auf sorgfältig geprüften Tatsachen beruhen muss, insbesondere wenn sie potenziell rufschädigende Aussagen enthält.

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