Startseite Allgemeines Bericht über die Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG zum vinkulierten Namensgenussrecht „Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH“ zum 31. Dezember 2025
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Bericht über die Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG zum vinkulierten Namensgenussrecht „Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH“ zum 31. Dezember 2025

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Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH,

Winsen (Luhe)

Bericht über die
Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG
zum vinkulierten Namensgenussrecht
„Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH“
zum 31. Dezember 2025

Inhaltsverzeichnis

A.

Prüfungsauftrag

B.

Zusammenfassung der Ergebnisse der
Mittelverwendungskontrolle zum Berichtsstichtag

I.

Höhe der eingesammelten Anlegergelder

II.

Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder

III.

Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben

IV.

Aufzählung der sonstigen Ausgaben

V.

Aufzählung und Beschreibung der bereits erworbenen Anlageobjekte

VI.

Summe der nicht investierten Anlegergelder

VII.

Planmäßige Verwendung der Anlegergelder

C.

Abschließendes Urteil

Anlagen
Besondere Auftragsbedingungen
Allgemeine Auftragsbedingungen

Abkürzungsverzeichnis

SWW
SWWE
VermAnlG
VIB
Stadtwerke Winsen Luhe GmbH
SWW Erneuerbare Energien GmbH
Vermögensanlagengesetz
Vermögensanlagen-Informationsblatt

Hinweis: In Tabellen können technisch bedingt Rundungsdifferenzen auftreten!

A. Prüfungsauftrag

1.

Mit Vertrag vom 12. November 2024 wurden wir von der

Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH
(nachstehend auch „Emittentin“ genannt)

beauftragt, die Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG für eine Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG durchzuführen, deren Mittel die Emittentin verwendet.

Die Emittentin hat unter dem Aktenzeichen WA 34-Wp 7113/​02939#00001 ein Vermögensanlageninformationsblatt gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 VermAnlG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Emission/​das vinkulierte Namensgenussrecht „Solarpark Grevelau Basis“ und „Solarpark Grevelau Premium“ mit Wirkung zum 4. März 2025 gestatten lassen.

2.

Nach § 5c Abs. 1 S. 1 VermAnlG hat bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG, die die Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, der Emittent bis zu dem in § 5c Abs. 1 S. 3 VermAnlG genannten Zeitpunkt einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Als Mittelverwendungskontrolleure konnten wir gemäß § 5c Abs. 1 S. 2 VermAnlG bestellt werden.

Der Vertrag wurde rechtzeitig im Sinne von § 5c Abs. 1 S. 3 VermAnlG geschlossen.

Seit der erstmaligen Bestellung durch die Emittentin sind keine zehn Jahre vergangen (§ 5c Abs. 1 S. 5 VermAnlG).

3.

Nach § 5c Abs. 2 S. 1 VermAnlG hat die Emittentin ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das sie nur zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder durch die Emittentin nach § 5c Abs. 2 S. 2 VermAnlG erst zustimmen, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind gemäß § 5c Abs. 2 S. 3 VermAnlG in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Vermögensanlagen-Informationsblatt der Emittentin festzulegen.

Nach § 5c Abs. 2 S. 4 VermAnlG hat der Mittelverwendungskontrolleur nach Freigabe zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden. Diese Pflicht besteht nach § 5c Abs. 2 S. 5 VermAnlG fortlaufend mindestens alle sechs Monate bis zur Verwendung aller Anlegergelder und setzt spätestens sechs Monate nach Beginn des öffentlichen Angebots ein.

Handelt es sich um die Weitergabe von Anlegergeldern im Sinne von § 5c Abs. 1 VermAnlG, so umfasst die Kontrolle nach § 5c Abs. 2 S. 6 VermAnlG die Verwendung auf allen Ebenen.

4.

Das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle ist nach § 5c Abs. 2 S. 7 VermAnlG durch den Mittelverwendungskontrolleur unverzüglich in einem Bericht zusammenzufassen, der dem Emittenten elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format der Bundesanstalt über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem unverzüglich zu übermitteln ist.

In diesem Bericht kommen wir den gesetzlichen Berichtspflichten über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle erstmalig nach.

5.

Wir bestätigen analog § 321 Abs. 4a HGB, dass wir bei unserer Tätigkeit die anwendbaren Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet haben.

6.

Der Bericht ist an die Gesellschaft gerichtet.

7.

Für die Durchführung des Auftrages und unsere Verantwortlichkeit gelten – auch im Verhältnis zu Dritten – die diesem Bericht beigefügten „Besonderen Auftragsbedingungen für Prüfungen und prüfungsnahe Leistungen“ vom 1. Juli 2020 sowie die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ vom 1. Januar 2024.

B. Zusammenfassung der Ergebnisse der
Mittelverwendungskontrolle zum Berichtsstichtag
I. Höhe der eingesammelten Anlegergelder
8.

Die Summe der eingesammelten Anlegergelder gemäß § 5c Abs. 2 S. 8 Nr. 1 VermAnlG beträgt:

€ 1.000.000,00.

II. Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder
9.

Die Summe der eingesammelten Anlegergelder, die in Anlageobjekte investiert werden sollen, gemäß § 5c Abs. 2 S. 8 Nr. 2 VermAnlG beträgt:

€ 1.000.000,00.

Diese Summe verteilt sich auf Basis der im VIB genannten Ebenen wie folgt:

Pos. Empfänger und/​oder Verwendungszweck Betrag in €
1 Ebene 1: Gesellschafterdarlehen an SWW Erneuerbare Energien GmbH 1.000.000,00 €
Summe nach§ 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 2 VermAnlG 1.000.000,00 €

Das Darlehen unter Pos. 1 war zum Stichtag der Berichterstattung mittels Gesellschafterdarlehensvertrag vom 16. April 2025 ausgereicht.

III. Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben
10.

Zu § 5c Abs. 2 S. 8 Nr. 3 VermAnlG ist zum Stichtag der Berichterstattung Fehlanzeige zu erstatten.

IV. Aufzählung der sonstigen Ausgaben
11.

Zu § 5c Abs. 2 S. 8 Nr. 4 VermAnlG ist zum Stichtag der Berichterstattung Fehlanzeige zu erstatten.

V. Aufzählung und Beschreibung der bereits erworbenen Anlageobjekte
12.

Zu § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 5 VermAnlG ist wie folgt zu berichten.

Ebene 1: Unmittelbar hat die Emittentin keine Anlageobjekte erworben.

Ebene 2: Mittelbar über die in Tz. 9 aufgeführten Gesellschaften hatte die Emittentin zum Stichtag der Berichterstattung bereits nachfolgende Anlageobjekte erworben, zu deren Finanzierung die eingesammelten Gelder eingesetzt wurden:

Pos. Anlageobjekt Nachweis
1 SWW Erneuerbare Energien GmbH (SWWE):
Errichtung einer PV-Freiflächenanlage (Solarpark Gevelau) in Winsen (Luhe) Gemarkung Scharmbeck mit ca. 11 MWp installierter Leistung EPC-Vertrag vom 14.02.2025

Das Projekt Solarpark Grevelau (Pos. 1) wurde zum einen durch Eigenkapital der SWWE, dem Gesellschafterdarlehen durch die SWW und zum anderen durch ein Bankdarlehen finanziert.

VI. Summe der nicht investierten Anlegergelder
13.

Die Summe der nicht investierten Anlegergelder nach § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 6 VermAnlG beträgt zum Stichtag der Berichterstattung:

€ 0,00.

VII. Planmäßige Verwendung der Anlegergelder
14.

Zur planmäßigen Verwendung der Anlegergelder i. S. v. § 5c Abs. 2 S. 9 VermAnlG wird auf obige Ausführungen verwiesen. Es kam zum Stichtag der Berichterstattung zur vollständigen Verwendung.

C. Abschließendes Urteil
15.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Verwendung der eingesammelten Anlegergelder liegt allein bei den gesetzlichen Vertretern der Emittentin.

16.

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der durchgeführten erstmaligen Mittelverwendungskontrolle den Erfordernissen der § 5c Abs. 2 und Abs. 3 VermAnlG nachzukommen.

Wir erstatten diesen Bericht nach bestem Wissen und Gewissen und auf Basis der uns zur Verfügung gestellten Unterlage und erteilten Auskünfte.

Bremen, 31. Dezember 2025

Göken, Pollak und Partner
Treuhandgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/​
Steuerberatungsgesellschaft

(Tameling-Meyer)
Wirtschaftsprüfer
(Pencereci)
Wirtschaftsprüfer

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