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Bericht: Streit um Mehrwertsteuer-Rückzahlungen bei Photovoltaik-Verträgen mit EKD und S-Factoring

NoName_13 (CC0), Pixabay
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Der Konflikt um die Rückerstattung von zu viel gezahlter Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen der Energiekonzepte Deutschland GmbH (EKD) nimmt weiter an Brisanz zu. Betroffene Käufer hatten Rechnungen bezahlt, die trotz der Steuerbefreiung für Anlagen nach dem 01.01.2023 die Mehrwertsteuer auswiesen. In mehreren Fällen wurden bereits Klagen vor dem Landgericht und Amtsgericht Leipzig eingereicht, um die Rückzahlung der unrechtmäßig gezahlten Beträge durchzusetzen.

Hintergrund: Zahlung an S-Factoring GmbH

Besonders kompliziert wird der Fall durch die Rolle der S-Factoring GmbH, an die die EKD ihre Forderungen aus den Kaufverträgen abgetreten hat. In den Rechnungen war ausdrücklich angegeben, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die S-Factoring GmbH geleistet werden können. Käufer, die den Bruttobetrag inklusive Mehrwertsteuer an S-Factoring gezahlt haben, gingen daher davon aus, dass S-Factoring auch für Rückzahlungen verantwortlich sei.

Was passiert bei einer Überzahlung?

Laut den rechtlichen Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) gilt für bestimmte Photovoltaikanlagen seit dem 01.01.2023 ein Nullsteuersatz (§ 12 Absatz 3 UStG). Käufer, die trotzdem den Bruttobetrag inklusive Mehrwertsteuer gezahlt haben, können den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung, der den Zahlungsempfänger – in diesem Fall die S-Factoring GmbH – zur Rückzahlung verpflichtet.

Antwort der S-Factoring GmbH

Auf Anfrage zu ihrer Verantwortung in diesen Fällen erklärte die S-Factoring GmbH:

„Der Überzahlungstatbestand findet im schuldrechtlichen Grundgeschäft zwischen der Energiekonzepte Deutschland GmbH (EKD) und dem EKD-Kunden statt. Er ist also in diesem Verhältnis rückabzuwickeln.“

Die S-Factoring GmbH betonte, dass die Ansprüche direkt an die EKD gerichtet werden müssten. Laut S-Factoring wird die EKD für die betroffenen Kunden eine individuelle Schlussabrechnung zur Korrektur der Umsatzsteuer erstellen. S-Factoring sieht sich somit nicht in der Pflicht, die Rückerstattung direkt vorzunehmen.

Juristische Prüfung läuft

Die juristische Bewertung dieser Konstellation ist derzeit Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren. Die entscheidende Frage ist, ob die S-Factoring GmbH als Zahlungsempfänger dennoch in der Verantwortung steht, die Rückerstattung der Mehrwertsteuer vorzunehmen, oder ob diese Pflicht tatsächlich ausschließlich bei der EKD liegt.
Empfehlung für betroffene Käufer

Betroffene Käufer sollten:

Ihre Rechnungen und Zahlungsbelege prüfen, um mögliche Überzahlungen zu identifizieren.
Fristgerecht Rückforderungen geltend machen, da eine dreijährige Verjährungsfrist gilt.
Rechtlichen Rat einholen, um die Verantwortlichkeiten zwischen EKD und S-Factoring in ihrem individuellen Fall zu klären.

Fazit

Der Streit um die Mehrwertsteuer-Rückzahlungen wirft ein Schlaglicht auf die unklare Rollenverteilung zwischen EKD und S-Factoring. Während S-Factoring die Verantwortung zurückweist, verweist sie auf die EKD für eine finale Abwicklung. Die laufenden Gerichtsverfahren werden zeigen, wie diese komplexe rechtliche und organisatorische Situation gelöst wird. Käufer sollten jedoch proaktiv handeln, um ihre Ansprüche zu sichern.

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