Startseite Allgemeines Bericht: Anordnung im Insolvenzeröffnungsverfahren der MHL Logistik GmbH & Co. KG
Allgemeines

Bericht: Anordnung im Insolvenzeröffnungsverfahren der MHL Logistik GmbH & Co. KG

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Das Amtsgericht Essen hat im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der MHL Logistik GmbH & Co. KG (HRA 8665), mit Sitz am Höhenweg 107, 45359 Essen, am 14. Oktober 2024 um 12:11 Uhr eine wichtige Entscheidung getroffen. Die Gesellschaft, deren Geschäftszweig im Speditions- und Logistikgewerbe liegt, wird gesetzlich durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die MHL Verwaltungs-GmbH (HRB 26792), vertreten. Deren Geschäftsführer sind Frau Angelique Wallburg und Herr Frank Wallburg, beide ebenfalls mit Sitz am Höhenweg 107, 45359 Essen.

Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Gemäß §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) hat das Amtsgericht Essen Rechtsanwältin Frauke Heier, Haumannplatz 4, 45130 Essen, zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Ab sofort dürfen Verfügungen der MHL Logistik GmbH & Co. KG über deren Vermögen nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin erfolgen. Diese Anordnung soll die Kontrolle über das verbleibende Vermögen der Schuldnerin sicherstellen und eine geordnete Abwicklung ermöglichen.

Verfügungsbeschränkungen und Zahlungsverbot

Des Weiteren wurde den Drittschuldnern der MHL Logistik GmbH & Co. KG untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen wurde die vorläufige Insolvenzverwalterin ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder in Empfang zu nehmen. Die Drittschuldner sind dazu aufgefordert, künftige Zahlungen nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingestellt

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die MHL Logistik GmbH & Co. KG, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, wurden untersagt, sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind bis auf Weiteres eingestellt worden (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Zusammenfassung

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und den damit verbundenen Verfügungsbeschränkungen soll der Fortgang des Verfahrens geordnet und das Vermögen der Schuldnerin gesichert werden. Die Rechtsanwältin Frauke Heier wurde mit der Aufsicht über den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens betraut.

Aktenzeichen: 161 IN 136/24 – Amtsgericht Essen, 14. Oktober 2024

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Berliner SPD will Bürger auf die Nase fallen lassen – wortwörtlich

Berlin rutscht. Nicht etwa in metaphorischer, politischer Hinsicht – das wäre ja...

Allgemeines

„Machtpolitik“ – Friedrich Merz und der Traum vom autoritären Charisma

Ein satirischer Versuch, ein großes Wort mit noch größerem Selbstbewusstsein zu sezieren...

Allgemeines

Trump will’s wissen: Mehr Termine, mehr Medien – weniger Zweifel an seiner Energie

Präsident Donald Trump lässt sein öffentliches Erscheinungsbild überarbeiten – und zwar auf...

Allgemeines

„Ein Hurrikan zieht auf“ – Kuba bereitet sich auf den Ernstfall vor, während die USA den Ölhahn zudrehen

Die Spannungen zwischen den USA und Kuba haben einen neuen Höhepunkt erreicht....