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Vorsicht

Bericht: Ablehnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Wohnvillen am Golfplatz GmbH & Co. KG

SimonMichaelHill (CC0), Pixabay
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Aktenzeichen: 580 IN 794/23
Entscheidung erlassen von: Amtsgericht Schwerin – Insolvenzgericht
Datum: 27. Dezember 2024

Zusammenfassung des Beschlusses

Das Amtsgericht Schwerin hat den Antrag der Wohnvillen am Golfplatz GmbH & Co. KG auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen abgelehnt. Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Dies bedeutet, dass die Schuldnerin nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Über die Schuldnerin

  • Firma: Wohnvillen am Golfplatz GmbH & Co. KG
  • Sitz: Am Schloss 5, 23936 Bernstorf
  • Registergericht: Amtsgericht Schwerin, HRA 3871
  • Vertreten durch: Villa Vitalia Management GmbH (persönlich haftende Gesellschafterin)
  • Geschäftsführer: Dr. Wolfgang Röhr
  • Tätigkeit: Bau und Vermittlung von Wohnvillen, insbesondere am Golfplatz

Hintergrund der Entscheidung

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde von der Schuldnerin selbst gestellt. Das Gericht stellte jedoch fest, dass das Vermögen des Unternehmens nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, und wies den Antrag daher ab. Dies ist in der Insolvenzordnung (InsO) vorgesehen, wenn die sogenannte Insolvenzmassen nicht ausreichend sind.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden.

  1. Frist: Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung der Entscheidung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, falls diese nicht verkündet wird, mit der Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung auf der Website www.insolvenzbekanntmachungen.de.
  2. Einreichungsstelle:
    • Amtsgericht Schwerin
    • Adresse: Demmlerplatz 1-2, 19053 Schwerin
  3. Form:
    • Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
    • Eine elektronische Einreichung ist ebenfalls möglich, allerdings muss das Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (z. B. über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach – EGVP).
  4. Erforderliche Angaben:
    • Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
    • Erklärung, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird

Folgen für Gläubiger und Schuldner

Die Ablehnung des Insolvenzverfahrens bedeutet, dass keine formale Insolvenz durchgeführt wird und Gläubiger keine Chance haben, ihre Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Gläubiger der Wohnvillen am Golfplatz GmbH & Co. KG müssen nun alternative Wege suchen, um ihre Forderungen durchzusetzen.

Für die Schuldnerin bleibt die Frage offen, wie offene Verbindlichkeiten geregelt werden, da keine offizielle Entschuldung durch das Insolvenzverfahren erfolgt.

Fazit

Die Entscheidung des Amtsgerichts zeigt, wie wichtig eine ausreichende Vermögensbasis für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist. Die Ablehnung des Verfahrens lässt die Schuldnerin mit den offenen Verbindlichkeiten zurück, während die Gläubiger weiterhin auf ihr Geld warten müssen. Gläubiger sollten in Erwägung ziehen, alternative rechtliche Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Forderungen durchzusetzen.

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