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Beraterhaftung

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Vertraut ein Kapitalanleger bei seiner Anlageentscheidung den besonderen Erfahrungen und Kenntnissen eines Anlageberaters oder Anlagevermittlers und rät dieser ihm entgegen dem ausdrücklich geäußerten Wunsch einer risikoarmen Geldanlage als Altersvorsorge zum Beitritt zu einem risikoreichen, geschlossenen Immobilienfonds, kann er den Anlageberater auf Ersatz des hier nahezu gesamten Kapitalverlustes in Anspruch nehmen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem ausgehändigten Anlageprospekt auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen wurde, der Anleger die Unterlagen jedoch nicht durchgelesen hat. Unterlässt der Anleger eine „Kontrolle“ des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf ein besonderes Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin „unverständlich“ oder „unentschuldbar“.

Urteil des BGH vom 08.07.2010 III ZR 249/09 BB 2010, 2005 DB 2010, 1989 BGH III ZR 249/09

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