Zunächst wurde festgestellt, dass die Gläubigerversammlung beschlussfähig ist Der Insolvenzverwalter erstattete mündlich Bericht über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin, über die Ursachen der Insolvenz und die Aussichten zum etwaigen Erhalt des Unternehmens.
Der Insolvenzverwalter nahm hierbei Bezug auf seinen schriftlichen Bericht vom 10.07.2024 (BI. 56 ff. d.A.) und erläuterte diesen. Masseunzulänglichkeit gern. § 208 lnsO hatte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 02.05.2024 angezeigt.
Zitat Ende
Dies ist ein Absatz aus dem uns bekannten Insolvenzgutachten zum Unternehmen Co.net Verbrauchergenossenschaft eG.
Nun hat uns ein User ein beachtenswertes Schreiben der Kanzlei Bender Pfitzmann übermittelt, das wir nicht so richtig nachvollziehen können. Hier wird explizit auf
Achtung Verjährung zum Jahresende droht.
von der Kanzlei hingewiesen. Wie passt das mit Masseunzulänglichkeit zusammen?
Wir haben die zuständige Anwaltskammer um eine Stellungnahme gebeten, zumal uns in einer anderen Sache weitere bemerkenswerte Hinweise vorlegen.
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