Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Bundespolitik

Bekanntmachung von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
von Beschlüssen
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 7. August 2023

Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 35 Absatz 5 des Fünften Buches Sozial­gesetzbuch (SGB V) die Festbeträge überprüft und beschlossen, den Festbetrag zu der nachstehenden Festbetragsgruppe auf Grund mangelnder Besetzungs­zahlen aufzuheben:

§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB V

Retinol, Gruppe 1A
orale Darreichungsformen Emulsion/​Tropfen zum Einnehmen, Kapseln, Tabletten, überzogene Tabletten
verschreibungspflichtig

Die Festbetragsaufhebung gilt vom 1. Oktober 2023 an.

Dieser Beschluss des GKV-Spitzenverbandes und seine Begründung können eingesehen werden beim:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 – 6
14482 Potsdam

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Berlin, den 7. August 2023

GKV-Spitzenverband

Der Vorstand
Dr. Pfeiffer   Kiefer   Stoff-Ahnis

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Wadephul in Peking: Signale der Kooperation bei Seltenen Erden – Stillstand in der Ukraine-Frage

Bei seinem nachgeholten Besuch in China konnte Bundesaußenminister Johann Wadephul Fortschritte in...

Bundespolitik

Klingbeils Kurswechsel: Regierung arbeitet an neuem Modell für private Altersvorsorge

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil will den Stillstand in der privaten Altersvorsorge überwinden und...

Bundespolitik

Koalition unter Druck: Rentenreform spitzt sich zur Regierungskrise zu

Ausgerechnet das zentrale Sozialprojekt der schwarz-roten Bundesregierung entwickelt sich zu einem politischen...

Bundespolitik

Söders Balanceakt: CSU-Chef versucht, die Rentenrebellen einzufangen

Markus Söder setzt zum letzten Stimmungs-Angriff an. Beim Deutschlandtag der Jungen Union...