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Bekanntmachung von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 7. November 2022

Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 35 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Festbeträge überprüft und beschlossen, den Festbetrag für die nachfolgenden Festbetragsgruppen mit ausschließlich verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB V wie folgt anzupassen:

Festbetragsgruppe: Butylscopolamin 3

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
parenterale Darreichungsformen
Ampullen, Injektionslösungen
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
16,37
Packungsgröße (pk) 5 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 1,83 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,012217470984 x w1,000000 x pk1,000000

Festbetragsgruppe: Verapamil 3

Gruppenbeschreibung
verschreibungspflichtig
parenterale Darreichungsformen
Ampullen, Injektionslösungen
Standardpackung
Wirkstärke
(w = Wirkstärke)
5
Packungsgröße (pk) 5 Stück
Festbetrag auf Ebene der Abgabepreise der ­pharmazeutischen Unternehmer 2,30 Euro
Regressionsgleichung
p = 0,040000000000 x w1,000000 x pk1,000000

Für die hier aufgeführten Festbeträge und für die Festbeträge der jeweiligen Wirkstärken-Packungsgrößen-Kombinationen der entsprechenden Festbetragsgruppe, die sich durch Multiplikation des festgesetzten Festbetrages auf der Ebene der Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer für die Standardpackung mit dem Ergebnis der zugehörigen Regressionsgleichung ergeben, gilt das folgende Umrechnungsverfahren auf die Ebene der Apothekenverkaufspreise mit Mehrwertsteuer: Zu dem rechnerisch ermittelten Wert werden gemäß der ab 15. Dezember 2021 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung für verschreibungspflichtige Arzneimittel der Großhandelszuschlag in Höhe von 3,15 % (höchstens jedoch 37,80 Euro) zuzüglich 0,70 Euro, der Apothekenzuschlag in Höhe von 3 % zuzüglich 8,35 Euro, 0,21 Euro und 0,20 Euro sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % hinzugerechnet.

Die Festbeträge gelten vom 1. Januar 2023 an.

Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 − 6
14482 Potsdam

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Berlin, den 7. November 2022

GKV-Spitzenverband

Der Vorstand
Dr. Pfeiffer   Kiefer   Stoff-Ahnis

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