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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots gegen die Vereinigung Samidoun vom: 01.04.2025 Bundesministerium des Innern und für Heimat

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots
gegen die Vereinigung Samidoun

Vom 1. April 2025

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat am 2. November 2023 gemäß § 3 Absatz 1, § 14 Absatz 2 Nummer 1, 4. Variante in Verbindung mit § 15 Absatz 1, Satz 1 und § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, folgende Verfügung zur Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigung Samidoun vom 2. November 2023 (BAnz AT 02.11.2023 B12) erlassen:

1.
Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“, auch agierend ohne den Zusatz „Palestinian Solidarity Network“ als „Samidoun“, einschließlich seiner Teilorganisation „Samidoun Deutschland“, Letztere auch agierend unter den Bezeichnungen „HIRAK – Palestinian Youth Mobilization Jugendbewegung (Germany)“ und „Hirak e. V.“ sowie ohne den Zusatz „Deutschland“ als „Samidoun“ – im weiteren Tenor als „Samidoun“ bezeichnet* – richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Zudem beeinträchtigt und gefährdet Samidoun das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern und von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Ordnung sowie sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Samidoun befürwortet Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange und ruft diese hervor. Samidoun unterstützt Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten und androhen.
2.
Die vorgenannte Teilorganisation des Vereins „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ im Inland ist verboten und wird aufgelöst.
3.
Samidoun ist im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den Verein und dessen Teilorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisation fortzuführen.
4.
Es ist verboten, die unter der URL https:/​/​samidoun.net/​ abrufbare Internetseite des Vereins, einschließlich deren Bereitstellung und Hosting, zu betreiben. Sämtliche E-Mail-Adressen des Vereins, insbesondere samidoun@samidoun.net, samidoungermany@protonmail.com und hirak.berlin@gmail.com sind abzuschalten. Folgende Profile sind abzuschalten:
Facebook:
https:/​/​www.facebook.com/​SamidounDeutschland
https:/​/​www.facebook.com/​SamidounPrisonerSolidarity
https:/​/​www.facebook.com/​HIRAKe.V/​?ref=page_​internal
https:/​/​www.facebook.com/​profile.php?id=100068220454753
https:/​/​www.facebook.com/​samidoungbg
https:/​/​www.facebook.com/​profile.php?id=100064373516520
https:/​/​www.facebook.com/​profile.php?id=100092471414366
https:/​/​www.facebook.com/​profile.php?id=100069365102855
https:/​/​www.facebook.com/​abqsamidoun
https:/​/​www.facebook.com/​SamidounToronto
https:/​/​www.facebook.com/​profile.php?id=100064834116922
Instagram:
https:/​/​www.instagram.com/​samidoun_​deutschland/​
https:/​/​www.instagram.com/​samidounnetwork/​
https:/​/​www.instagram.com/​samidounbrussels/​
https:/​/​www.instagram.com/​samidounseattle/​
https:/​/​www.instagram.com/​samidoun.gya/​
TikTok:
https:/​/​www.tiktok.com/​@samidoun48
https:/​/​www.tiktok.com/​@samidounnetwork
X (vormals Twitter):
https:/​/​twitter.com/​SamidounPP
https:/​/​twitter.com/​samidoun_​de
YouTube:
https:/​/​www.youtube.com/​@SamidounNetwork
Telegram:
https:/​/​t.me/​s/​samidounnetwork
https:/​/​t.me/​samidoun_​de
5.
Es ist verboten, Kennzeichen von Samidoun für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden. Das Verbot gilt auch für die Verbreitung im Internet. Dieses Verbot betrifft insbesondere folgende Kennzeichen:
Als Symbol verwendet Samidoun den Vereinsnamen „Samidoun – PALESTINIAN PRISONER SOLIDARITY NETWORK“; häufig in roter Schrift auf weißem oder in weißer Schrift auf rotem oder orangefarbenen Untergrund. Das Wort „Samidoun“ wird hierbei durchweg in Minuskeln geschrieben. Der im Wort enthaltene Buchstabe „d“ wird am oberen Ende des Abstrichs mit dem gezeichneten Abbild einer geballten rechten Faust abgeschlossen, bei der die Handfläche zum Betrachter zeigt. Der Bauch des „o“ ist mit drei dünnen vertikalen Linien in gleichmäßigem Abstand zueinander versehen. Unter dem größeren Wort „Samidoun“ findet sich kleiner die Bezeichnung „Palestinian Prisoner Solidarity Network“. Die Bezeichnung ist durchweg in Majuskeln abgebildet und nicht mit weiteren optischen Merkmalen versehen. Dieser Teil des Schriftzugs hat insgesamt annähernd dieselbe Breite wie der darüber liegende „Samidoun“-Teil und ca. ein Drittel von dessen Höhe. Je nach Hintergrundfarbe wird der Schriftzug-Bestandteil „Samidoun“ in unterschiedlichen Farben dargestellt. Bei einem weißen Hintergrund ist der Schriftzug-Bestandteil in roter Farbe abgebildet. Bei rotem Hintergrund ist er in weißer Farbe abgebildet. Der Schriftzug-Bestandteil „Palestinian Prisoner Solidarity Network“ kann, abhängig vom Hintergrund, in schwarzer, weißer oder roter Farbe abgebildet sein.
Als Symbol verwendet Samidoun den Vereinsnamen „Samidoun – PALESTINIAN PRISONER SOLIDARITY NETWORK“; häufig in roter Schrift auf weißem oder in weißer Schrift auf rotem oder orangefarbenen Untergrund. Das Wort „Samidoun“ wird hierbei durchweg in Minuskeln geschrieben. Der im Wort enthaltene Buchstabe „d“ wird am oberen Ende des Abstrichs mit dem gezeichneten Abbild einer geballten rechten Faust abgeschlossen, bei der die Handfläche zum Betrachter zeigt. Der Bauch des „o“ ist mit drei dünnen vertikalen Linien in gleichmäßigem Abstand zueinander versehen. Unter dem größeren Wort „Samidoun“ findet sich kleiner die Bezeichnung „Palestinian Prisoner Solidarity Network“. Die Bezeichnung ist durchweg in Majuskeln abgebildet und nicht mit weiteren optischen Merkmalen versehen. Dieser Teil des Schriftzugs hat insgesamt annähernd dieselbe Breite wie der darüber liegende „Samidoun“-Teil und ca. ein Drittel von dessen Höhe. Je nach Hintergrundfarbe wird der Schriftzug-Bestandteil „Samidoun“ in unterschiedlichen Farben dargestellt. Bei einem weißen Hintergrund ist der Schriftzug-Bestandteil in roter Farbe abgebildet. Bei rotem Hintergrund ist er in weißer Farbe abgebildet. Der Schriftzug-Bestandteil „Palestinian Prisoner Solidarity Network“ kann, abhängig vom Hintergrund, in schwarzer, weißer oder roter Farbe abgebildet sein.
Als Symbol verwendet Samidoun den Vereinsnamen „Samidoun – PALESTINIAN PRISONER SOLIDARITY NETWORK“; häufig in roter Schrift auf weißem oder in weißer Schrift auf rotem oder orangefarbenen Untergrund. Das Wort „Samidoun“ wird hierbei durchweg in Minuskeln geschrieben. Der im Wort enthaltene Buchstabe „d“ wird am oberen Ende des Abstrichs mit dem gezeichneten Abbild einer geballten rechten Faust abgeschlossen, bei der die Handfläche zum Betrachter zeigt. Der Bauch des „o“ ist mit drei dünnen vertikalen Linien in gleichmäßigem Abstand zueinander versehen. Unter dem größeren Wort „Samidoun“ findet sich kleiner die Bezeichnung „Palestinian Prisoner Solidarity Network“. Die Bezeichnung ist durchweg in Majuskeln abgebildet und nicht mit weiteren optischen Merkmalen versehen. Dieser Teil des Schriftzugs hat insgesamt annähernd dieselbe Breite wie der darüber liegende „Samidoun“-Teil und ca. ein Drittel von dessen Höhe. Je nach Hintergrundfarbe wird der Schriftzug-Bestandteil „Samidoun“ in unterschiedlichen Farben dargestellt. Bei einem weißen Hintergrund ist der Schriftzug-Bestandteil in roter Farbe abgebildet. Bei rotem Hintergrund ist er in weißer Farbe abgebildet. Der Schriftzug-Bestandteil „Palestinian Prisoner Solidarity Network“ kann, abhängig vom Hintergrund, in schwarzer, weißer oder roter Farbe abgebildet sein.
Abbildungen 1 bis 3
Abbildungen 1 bis 3: Als Symbol verwendet Samidoun den Vereinsnamen „Samidoun – PALESTINIAN PRISONER SOLIDARITY NETWORK“; häufig in roter Schrift auf weißem oder in weißer Schrift auf rotem oder orangefarbenen Untergrund. Das Wort „Samidoun“ wird hierbei durchweg in Minuskeln geschrieben. Der im Wort enthaltene Buchstabe „d“ wird am oberen Ende des Abstrichs mit dem gezeichneten Abbild einer geballten rechten Faust abgeschlossen, bei der die Handfläche zum Betrachter zeigt. Der Bauch des „o“ ist mit drei dünnen vertikalen Linien in gleichmäßigem Abstand zueinander versehen. Unter dem größeren Wort „Samidoun“ findet sich kleiner die Bezeichnung „Palestinian Prisoner Solidarity Network“. Die Bezeichnung ist durchweg in Majuskeln abgebildet und nicht mit weiteren optischen Merkmalen versehen. Dieser Teil des Schriftzugs hat insgesamt annähernd dieselbe Breite wie der darüber liegende „Samidoun“-Teil und ca. ein Drittel von dessen Höhe. Je nach Hintergrundfarbe wird der Schriftzug-Bestandteil „Samidoun“ in unterschiedlichen Farben dargestellt. Bei einem weißen Hintergrund ist der Schriftzug-Bestandteil in roter Farbe abgebildet. Bei rotem Hintergrund ist er in weißer Farbe abgebildet. Der Schriftzug-Bestandteil „Palestinian Prisoner Solidarity Network“ kann, abhängig vom Hintergrund, in schwarzer, weißer oder roter Farbe abgebildet sein.
Das Logo von Hirak stellt ein Abbild einer nach oben gereckten linken Faust samt Unterarm auf weißem Untergrund dar. Über dem Abbild ist in arabischer Sprache die Bezeichnung „Hirak – palästinensische Jugendbewegung Berlin“ abgebildet. Die Schriftzeichen sind schwarz, über der geballten Faust zentriert, und fallen auf beiden Seiten bis etwa zur Höhe des Daumenansatzes beziehungsweise des kleinen Fingers, einer gedachten Kreislinie folgend, ab. Der Unterarm ist in den Farben der Flagge der palästinensischen Autonomiegebiete abgebildet. Die aus der Perspektive des Betrachters rechte Seite des Armes einschließlich der teilweise durch die Finger verdeckten Handfläche ist schwarz. Die linke Seite des Armes einschließlich des Handballens und des Daumens ist grün. Die vier Finger sind rot. Die Räume zwischen den einzelnen Fingern sowie zwischen Abbildungsbestandteilen in unterschiedlichen Farben sind breit ausgespart und somit auf weißem Hintergrund ebenfalls weiß.
Abbildung 4
Abbildung 4: Das Logo von Hirak stellt ein Abbild einer nach oben gereckten linken Faust samt Unterarm auf weißem Untergrund dar. Über dem Abbild ist in arabischer Sprache die Bezeichnung „Hirak – palästinensische Jugendbewegung Berlin“ abgebildet. Die Schriftzeichen sind schwarz, über der geballten Faust zentriert, und fallen auf beiden Seiten bis etwa zur Höhe des Daumenansatzes beziehungsweise des kleinen Fingers, einer gedachten Kreislinie folgend, ab. Der Unterarm ist in den Farben der Flagge der palästinensischen Autonomiegebiete abgebildet. Die aus der Perspektive des Betrachters rechte Seite des Armes einschließlich der teilweise durch die Finger verdeckten Handfläche ist schwarz. Die linke Seite des Armes einschließlich des Handballens und des Daumens ist grün. Die vier Finger sind rot. Die Räume zwischen den einzelnen Fingern sowie zwischen Abbildungsbestandteilen in unterschiedlichen Farben sind breit ausgespart und somit auf weißem Hintergrund ebenfalls weiß.
Sowie die Parole „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder in anderer Sprache).
6.
Das im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes vorhandene Vermögen des Vereins „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ und seiner Teilorganisation im Inland wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen.
7.
Forderungen Dritter gegen den Verein „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ einschließlich seiner Teilorganisation im Inland werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der gesetzeswidrigen Bestrebungen des Vereins „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ einschließlich seiner Teilorganisation im Inland darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ einschließlich seiner Teilorganisation im Inland dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
8.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein „Samidoun – Palestinian Solidarity Network“ einschließlich seiner Teilorganisation im Inland dessen gesetzeswidrige Bestrebung vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
9.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die Einziehungsanordnungen in den Nummern 6, 7 und 8.

Gegen diese Verfügung wurden Rechtsmittel eingelegt, die am 22. Februar und 21. März 2025 zurückgenommen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 25. März 2025 die Einstellung des Verfahrens beschlossen. Damit ist die Verfügung unanfechtbar. Mit der Einziehung des Vereinsvermögens und der Abwicklung des Vereins wird das Bundesverwaltungsamt beauftragt.

Berlin, den 1. April 2025

ÖSII2-20106/​30#2

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Dr. Klos

*
Sofern im Folgenden in dieser Verfügung ohne Zusätze von „Samidoun“ die Rede ist, ist stets der Verein in seiner Gesamtheit (internationales Netzwerk mit Teilorganisation im Inland) gemeint.

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