Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Bekanntmachung
über die Übernahme der Aufgaben
nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008
in bundeseigene Verwaltung
Nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sieht das Nationale Qualitätskontrollprogramm für die Luftsicherheit vor, dass alle Flughäfen, Betreiber und für die Durchführung von Sicherheitsstandards zuständigen Stellen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats regelmäßig direkt von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht überwacht werden. Nach § 16 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes werden die Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt, sofern in den Absätzen 3 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 16 Absatz 3a Satz 2 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes wird folgendes angeordnet:
- 1.
-
Die Durchführung von Sicherheitsaudits nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Anhang II Ziffer 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 wird in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.
- 2.
-
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird als die für die Durchführung von Sicherheitsaudits nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit Anhang II Ziffer 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 im Geltungsbereich der §§ 5 und 8 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Bundesbehörde benannt. Die Zuständigkeitsregelungen des § 16 Absatz 3 und 3b des Luftsicherheitsgesetzes bleiben davon unberührt.
B3.50011/9#1
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Dr. Berger
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