Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung Nr. 31/25/51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten geografischen Angabe
gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 der Kommission
„Nahegauer Landwein“
Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den nachfolgenden Bescheid über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus (Anlage).
Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:
www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Schäfer
Bescheid
Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation für die geschützte geografische Angabe „Nahegauer Landwein“ liegen vor.
Begründung:
Mit Schreiben vom 25. November 2024 (Posteingang) wurde unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Nahegauer Landwein“ beantragt.
Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 17/25/51 vom 5. März 2025 (BAnz AT 02.04.2025 B8).
Einsprüche Dritter lagen nicht vor.
In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde wurde Ihr Antrag befürwortet.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register eAmbrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.
Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.
Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.
Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.
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