Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Bekanntmachung Nr. 26/25/51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation
einer geschützten geografischen Angabe
gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143
der Kommission „Pfälzer Landwein“
Vom 10. Juni 2025
Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung den nachfolgenden Bescheid über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten geografischen Angabe für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus (Anlage).
Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:
www.ble.de/eu-qualitaetskennzeichen-wein
Bonn, den 10. Juni 2025
Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung
Im Auftrag
Berghaus
Anlage
Bescheid
Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannten Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation für die geschützte geografische Angabe „Pfälzer Landwein“ liegen vor.
Begründung:
Mit Schreiben vom 14. November 2024 (Posteingang) wurde unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte geografische Angabe „Pfälzer Landwein“ beantragt.
Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung Nr. 05/25/51 vom 13. Januar 2025 (BAnz AT 10.02.2025 B3).
Einsprüche Dritter lagen nicht vor.
In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde wurde Ihr Antrag befürwortet.
Sie wurden aufgefordert, eine geringfügige Anpassung im Antragsformular zu ergänzen. Die Rebsorten „Cabaret Noir“ und „Cabernet Bordo“, welche in der Produktspezifikation und Einzigem Dokument neu aufgenommen wurden, fehlten in der Beschreibung und Begründung im Antragsformular.
Mit E-Mail vom 5. Juni 2025 wurde das geänderte Antragsformular eingereicht und damit die Vorgabe erfüllt.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register eAmbrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.
Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.
Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.
Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.
Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn erhoben werden.
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