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Bekanntmachung Nr. 21/​24/​33 über die Durchführung von Status-quo- und Wissensstandanalysen zur unterstützenden Umsetzung der Bio-Strategie 2030 im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau

MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 21/​24/​33
über die Durchführung von Status-quo- und Wissensstandanalysen
zur unterstützenden Umsetzung der Bio-Strategie 2030
im Rahmen des Bundesprogramms Ökologischer Landbau

Vom 21. Januar 2025

Im September 2015 haben die Vereinten Nationen die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung verabschiedet. Die Bundesregierung legte mit der Neuauflage der Nachhaltigkeitsstrategie am 10. März 2021 die aktuellen und um­fassend überarbeiteten Ziele und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele in allen Bereichen nachhaltiger Entwicklung in Deutschland fest. Vor dem Hintergrund globaler Herausforderungen wie der Rohstoff-, Energie- und Ernährungssicherung für eine wachsende Weltbevölkerung, dem Klimawandel und der Erhaltung der Biodiversität hat sich die Bundesregierung dazu verpflichtet, die natürlichen Ressourcen schonend, effizient und nachhaltig zu bewirtschaften und zu nutzen.

Der ökologische Landbau ist eine besonders ressourcenschonende und umweltverträgliche Wirtschaftsform. Daher soll der Anteil landwirtschaftlicher Flächen unter ökologischer Bewirtschaftung bis 2030 auf 30 Prozent ausgedehnt werden. Mit dem Ziel, die ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft in Deutschland zu stärken und den Flächenanteil der ökologisch bewirtschafteten Landwirtschaftsfläche zu erhöhen, hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in einem Multi-Stakeholder- und partizipativen Prozess die Bio-Strategie 20301 erarbeitet. Hierbei waren Vertreterinnen und Vertreter der Länder, verschiedener Ressorts der Bundesregierung, der Wissenschaft, der Lebensmittel- und Agrarwirtschaft und der landwirtschaftlichen Praxis ebenso wie die interessierte Öffentlichkeit eingebunden. Sie ist die Nationale Strategie für 30 Prozent ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft bis 2030. Das Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖL) ist dabei ein wesentliches Instrument zur Umsetzung dieser Strategie.

Der Ökolandbau basiert auf dem Vorsorgeprinzip und orientiert sich an ökologischen Zusammenhängen und ganzheitlichen Betrachtungsweisen. Hierdurch stellt er eine besonders nachhaltige Form der Landbewirtschaftung zur Erzeugung qualitativ hochwertiger Lebensmittel dar. Der Ökolandbau erhält und schont die natürlichen Ressourcen in besonderem Maße und hat vielfältige positive Auswirkungen auf Natur, Klima und Wasserqualität.

Im Bereich der Wasserqualität besteht akuter Handlungsbedarf, da wir uns kritischen Schwellenwerten nähern, zum Beispiel, was Nitrate2 und den Sauerstoffverlust in Gewässern angeht. Gelöster Sauerstoff reguliert die Rolle von Meeres- und Süßwasser bei der Steuerung des Erdklimas. Eine verbesserte Sauerstoffsättigung in Gewässern hängt von der Bekämpfung zugrunde liegender Ursachen ab, einschließlich Abwässern von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Wird der Sauerstoffmangel in den Gewässern nicht adressiert, wird dies nicht nur Ökosysteme, sondern auch Wirtschaft und Gesellschaft auf nationaler und globaler Ebene beeinträchtigen.3

Damit ein (landwirtschaftliches) System bis hin zur gesamten Wertschöpfungskette, in die es eingebunden ist, trotz Störungen seine Funktion bewahren kann, sollten Fähigkeiten wie Selbstorganisation sowie Lern- und Anpassungsfähigkeit auf Betriebsebene möglichst stark ausgeprägt sein.4 Darüber hinaus ist vielfach fundierte Beratung essentiell.

Um sich an Klimaveränderungen anzupassen und dauerhaft möglichst hohe und stabile Erträge bei gleichzeitigem Schutz der Umwelt und Bereitstellung von Ökosystemleistungen zu erwirtschaften, ist es wichtig, dass sich der ökologische Landbau weiterentwickelt. Angesichts wachsender globaler Krisen und weitreichender klimatischer Veränderungen müssen sich ökologische Agrarsysteme zukünftig einerseits durch eine hohe Ressourceneffizienz und andererseits durch eine ausgeprägte Widerstands-, Anpassungs- und Transformationsfähigkeit auszeichnen, um ihren Beitrag zu Ernährungssicherheit und -souveränität leisten zu können.

Hierfür müssen entsprechende Rahmenbedingungen in der gesamten Wertschöpfungskette vorliegen beziehungsweise dahingehend gestaltet werden.

1 Zuwendungszweck

Um die Ausgangslage für notwendige Weiterentwicklungen in der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft zu erfassen, sucht die Geschäftsstelle Bundesprogramm Ökologischer Landbau (BÖL) in der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) Interessenten für die Durchführung von Status-quo- beziehungsweise Wissensstandanalysen zur unterstützenden Umsetzung der Bio-Strategie 2030 in den Bereichen „Betriebsmittelmärkte, Grünland, Verarbeitung, Umstellung Außer-Haus-Verpflegung (AHV), Erfolgsfaktoren Wertschöpfungsketten, Wasserqualität“. Die Bekanntmachung leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Bio-Strategie 2030.

Die der Förderung zugrunde liegende Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer in der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft vom 13. Oktober 2023 (BAnz AT 03.11.2023 B2)5 sieht neben grundlagen- und entwicklungsorientierten Forschungs­projekten sowie praxisorientierten Projekten unter anderem auch eine Förderung von Status-quo-Analysen sowie Meta-Studien zur Erreichung der Ziele vor. Mit dieser Förderung der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft soll ein Beitrag zu verschiedenen Unterzielen in diversen Themenfeldern geleistet werden: etwa in Nummer 2.1.4 zur Weiterentwicklung und Berücksichtigung von Ökosystemleistungen und des gesellschaftlichen Nutzens, in Nummer 2.1.14 zur Spezifischen Erfassung von Daten und Prozessen der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft oder zur Optimierung des Wassermanagements in Nummer 2.2.9 sowie zur Verbesserung des Gewässerschutzes in Nummer 2.2.10. der Richtlinie.

Dabei sollen unter anderem Betriebsmittelmärkte für die Landwirtschaft und die Wertschöpfungsketten ausreichend auf die ökologische Produktion ausgerichtet und dadurch Bio-Wertschöpfungsketten gestärkt werden.

Extensiv bewirtschaftete Wiesen und Weiden gehören zu den artenreichsten Lebensräumen in Deutschland. Im ökologischen Landbau hat Dauer-und Wechselgrünland einen hohen Stellenwert. Die Flächenbindung der Tierhaltung und der Zugang zu einem Freigelände, vorzugsweise Weidehaltung, sind vorgeschrieben, weswegen der ökologische Landbau prädestiniert ist für die Grünlandnutzung und damit den Schutz der Biodiversität in diesem Lebensraum. Entsprechend sollen der Status-quo und Wissensstand sowie die Potenziale der ökologischen Grünlandbewirtschaftung er- und vermittelt werden.

Für die erfolgreiche Ausweitung des ökologischen Landbaus sind auch die Verarbeitung und die Außer-Haus-Verpflegung wichtige Bereiche. Status-quo-Analysen der regionalen Beraterstrukturen für umstellungsinteressierte Unternehmen der Verarbeitung und der Außer-Haus-Verpflegung sind daher ebenfalls Gegenstand dieser Bekanntmachung sowie die Erarbeitung von Erfolgsfaktoren von Bio-Wertschöpfungsketten.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung sollen Status-quo- beziehungsweise Wissensstandanalysen zur unterstützenden Umsetzung der Bio-Strategie 2030 in den Bereichen „Betriebsmittelmärkte, Grünland, Verarbeitung, Umstellung AHV, Erfolgsfaktoren Wertschöpfungsketten, Wasserqualität“ zur Weiterentwicklung der Rahmenbe­dingungen für die Ausdehnung der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft durchgeführt werden, die auf die oben dargestellten Ziele ausgerichtet sind.

Eine Auswahl zu bearbeitender Forschungsbereiche entlang der Wertschöpfungskette in Form von Status-quo- und Wissensstands-Analysen zur Erreichung der Ziele ist nachfolgend skizziert:

1.
Betriebsmittelmärkte

Status-quo- und Bedarfsanalyse zu folgenden Fragestellungen:

Bei welchen Betriebsmitteln besteht weiterer Forschungs- und Entwicklungsbedarf (zum Beispiel Methoden zur Schließung regionaler Nährstoffkreisläufe, Methoden zur Erschließung von bisher wenig oder nicht genutzten Nährstoffquellen)?
Bei welchen Betriebsmitteln fehlt eine quantitative Verfügbarkeit?
Wie kann ein Ausbau der jeweiligen Verfügbarkeit erreicht werden?
Durch welche konkreten Maßnahmen kann die Bundesregierung hier unterstützen?
2.
Grünland

Metaanalyse zum Stand der Forschung im Bereich Grünland unter ökologischer Bewirtschaftung
3.
Verarbeitung

Status-quo-Analysen der regionalen Beraterstrukturen für umstellungsinteressierte Unternehmen der Verarbeitung
4.
Außer-Haus-Verpflegung

Status-quo-Analysen der regionalen Beraterstrukturen für umstellungsinteressierte Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung
5.
Wertschöpfungsketten

Wissensstandanalyse zu den Erfolgsfaktoren von Bio-Wertschöpfungsketten – wann gilt eine Wertschöpfungskette als erfolgsreich etabliert?
6.
Wasserversorgung und -qualität

Status-quo-Analyse zur Anzahl an Wasserversorgern, die bereits jetzt die Förderung und Unterstützung des Ökolandbaus in Wasserschutz- und Wassereinzugsgebieten umsetzen, um die Trinkwasserqualität ihrer Region zu verbessern und die Befragung der übrigen Wasserversorger, warum sie diese Förderung und Unterstützung bisher noch nicht ergriffen haben.

Zudem sollen die durchzuführenden Arbeiten für die jeweiligen oben genannten Themenkomplexe die Identifizierung und Begründung des weiteren Forschungsbedarfs umfassen.

Die obenstehende Auflistung kann ggf. durch geeignete Themen ergänzt werden.

Dem Ziel dienliche Maßnahmen zum Wissenstransfer und -austausch, wie zum Beispiel Arbeitsgruppen, Workshops und Feldtage, sollen genutzt werden. Die Inhalte sollen allen Beteiligten und Interessierten transparent und verständlich zugänglich sein.

Ausgehend von einer Status-quo-Analyse der jeweiligen Thematik sind bereits in der Projektskizze die für das Projekt wesentlichen Akteure und ihre Fähigkeiten in die Vorhabenbeschreibung und den Arbeitsplan einzubinden sowie geeignete Methoden zur Identifizierung des weiteren Forschungsbedarfes darzulegen. Die Status-quo- und Wissensstandanalysen sollen eine maximale Laufzeit von bis zu einem Jahr umfassen und vom Frühjahr 2025 bis Frühjahr 2026 durchgeführt werden.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen mit Geschäftsbetrieb in der Bundesrepublik Deutschland sowie Bundes- und Landesforschungsanstalten sein.

Gemäß Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer in der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft vom 13. Oktober 2023 (BAnz AT 03.11.2023 B2) können dies, unabhängig von der gewählten Rechtsform, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 beziehungsweise Anhang I der Verordnung (EU) 2022/​2472 sein oder Forschungseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 83 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014. Beihilfen für Groß­unternehmen können nur gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 und Artikel 38 der Verordnung (EU) 2022/​2472 gewährt werden.

4 Rechtsgrundlage

Fördergrundlage ist die Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer in der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft vom 13. Oktober 2023 (BAnz AT 03.11.2023 B2).

Vorhaben können nach Maßgabe der vorliegenden Bekanntmachung, der Standardrichtlinien des BMBF einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- beziehungsweise Kostenbasis, der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie auf Basis der oben genannten Richtlinie des BMEL durch Zuwendungen gefördert werden. Alle genannten Programme/​Richtlinien beruhen auf der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 beziehungsweise der Verordnung (EU) 2022/​2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis sind im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 (AGVO) – mit Ausnahme der Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 – die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FE-Vorhaben (NKBF 2017, Stand: Dezember 2022)“. An die Stelle der Nummern 2.4.2 bis 2.4.5 NKBF 2017 tritt die Gemeinkostenpauschale nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) mit der Maßgabe, dass ausschließlich die Personalkosten (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO) als Bemessungsgrundlage herangezogen werden dürfen. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/​2472 sind Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis – mit Ausnahme von Ziffer 2.4 – die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unternehmen für FE-Vorhaben (NKBF 2017, Stand: Dezember 2022)“.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung“ sein.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die eingereichten Projektvorschläge stehen miteinander im Wettbewerb.

5 Sonstige Bestimmungen

Im Fall einer Projektförderung verpflichten sich die Projektbeteiligten, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (zum Beispiel institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundär­auswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungs­datenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt im Formularschrank der BLE im Abschnitt „Allgemeine Vordrucke“ zu entnehmen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=formularschrank_​foerderportal&formularschrank=ble). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abge­sehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen. Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Außerdem können weitere Bestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

6 Verfahren

6.1 Bewertungs- und Auswahlverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach den folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

Bezug zur Bio-Strategie 2030 und zu den Zielen der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie von Maßnahmen zum Technologie- und Wissenstransfer in der ökologischen Land- und Lebensmittelwirtschaft,
Bezug zur Bekanntmachung,
Relevanz und Innovationspotenzial für Wissenschaft und Praxis,
wissenschaftliche und methodische Qualität (Darstellung des Stands des Wissens, Formulierung der Projektziele und der Arbeitsplanung),
Expertise der Skizzeneinreicher/​des Projektkonsortiums,
Darstellung, Qualität und Effizienz der vorgesehenen Methoden des Wissenstransfers in Wissenschaft und Praxis,
Darstellung, Qualität und Effizienz der geplanten Verwertung der Projektergebnisse,
Erfolgsaussichten für die genannten Projektziele,
Schlüssigkeit der im Forschungsdatenmanagementplan dargestellten Maßnahmen und Arbeitsschritte,
Angemessenheit der Ressourcenplanung (finanziell, zeitlich, personell),
Einhaltung der formalen Vorgaben.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen Experten hinzuzuziehen. Skizzen, welche die in Nummer 6.2 genannten formalen Vorgaben nicht einhalten, werden von der Bewertung ausgeschlossen.

6.2 Skizzeneinreichung

Die zu verwendende Projektskizzengliederung entnehmen Sie bitte dem „Leitfaden für Skizzeneinreicher“. Diesen finden Sie im Informationsangebot der Geschäftsstelle-BÖL unter: https:/​/​www.bundesprogramm.de/​was-wir-tun/​projekte-foerdern/​foerderung-von-forschungs-und-entwicklungsvorhaben/​projektskizzen-und-berichte. Die Skizzen sind in deutscher Sprache abzufassen. Die Projektskizze darf einen Umfang von maximal 20 DIN-A4-Seiten nicht überschreiten.6 Für die Erstellung des Forschungsdatenmanagementplans (FDMP) ist die Vorlage „FDMP-Skizzenphase“ zu verwenden. Dieses Dokument wird im Formularschrank der BLE unter „Allgemeine Vordrucke“ zur Verfügung gestellt. Bei Verbundprojekten ist ein FDMP für den Verbund einzureichen.

Es werden nur Projektskizzen berücksichtigt, die gemäß der Projektskizzengliederung und unter Einhaltung der formalen Vorgaben erstellt wurden.

NEU: Das Einreichen der Projektskizzen in Bezug auf die oben genannte Richtlinie erfolgt nur noch elektronisch über das Internet-Portal https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​. Im Portal ist die Vorhabenbeschreibung im PDF-Format bis zum

16. Mai 2025

hochzuladen. Neben der Vorhabenbeschreibung werden allgemeine Angaben zum Projekt (Laufzeit, Förderbetrag etc.) abgefragt, aus denen automatisiert ein Projektdatenblatt generiert wird. Dieses Projektdatenblatt und die Vorhabenbeschreibung bilden die Projektskizze und werden gemeinsam begutachtet.

Der Projektträger informiert die Skizzeneinreicher über das Ergebnis der Bewertung. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Doris Pick (0228/​6845-3286, Doris.Pick@ble.de) oder Zehra Özdemir (0228/​6845-3361, Zehra.Oezdemir@ble.de).

Bonn, den 21. Januar 2025

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Dr. Filipini

1
Bio-Strategie 2030 – Nationale Strategie für 30 Prozent ökologische Land- und Lebensmittelwirtschaft bis 2030; Die Publikation steht auf der Internetseite des BMEL zum Herunterladen bereit: www.bmel.de/​publikationen
2
Siehe auch den Nitratbericht der Bundesregierung von 2024 sowie die Ergebnisse von einigen Grundwassermessstellen.
3
Rose, K.C., Ferrer, E.M., Carpenter, S.R. et al. (2024): Aquatic deoxygenation as a planetary boundary and key regulator of Earth system stability. Nature Ecology and Evolution, doi https:/​/​doi.org/​10.1038/​s41559-024-02448-y
4
Milestad, R. & Darnhofer, I. (2003) Building Farm Resilience: The Prospects and Challenges of Organic Farming, Journal of Sustainable Agriculture, DOI: 10.1300/​J064v22n03_​09
5
Link zur Förderrichtlinie: https:/​/​www.bundesprogramm.de/​fileadmin/​2-Dokumente/​Richtlinien_​und_​Antraege/​BAnz_​AT_​03.11.2023_​B2_​FuE_​Rili_​OEko.pdf
6
Zuzüglich Literaturangaben. Sind im Projekt mehr als drei Verbundpartner vorgesehen, dürfen der Projektskizze zwei zusätzliche Seiten je weiterem Verbundpartner hinzugefügt werden.

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