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Bekanntmachung nach § 33 Absatz 7 des Vermögensgesetzes über die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 332a Absatz 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes

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Bundesamt
für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Bekanntmachung
nach § 33 Absatz 7 des Vermögensgesetzes über die
Durchführung eines Aufgebotsverfahrens
nach § 332a Absatz 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes

Vom 24. April 2023

Nach § 33 Absatz 7 des Vermögensgesetzes haben die Behörden für den Bereich Regelung offener Vermögensfragen die Möglichkeit ein Aufgebotsverfahren entsprechend § 332a Absatz 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes durchzuführen. Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen veranlasst die erforderlichen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger.

Gera, den 24. April 2023

Bundesamt
für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen

Im Auftrag
Baron

Anlage

Bundesamt für zentrale Dienste
und offene Vermögensfragen
Dienstsitz Chemnitz
Annaberger Straße 89
09120 Chemnitz

Öffentliche Aufforderung

Fred (Fritz) Richard Alsberg, geboren am 26. August 1920, gestorben 2009, letzte bekannte Anschrift: 2 Hope Road Prestwich, Manchester M 25 8 G X, Großbritannien, hat am 6. November 1990 beim Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Dresden einen Antrag auf Entschädigung wegen des Entzuges der Beteiligung des Dr. Alfred Alsberg und des Siegfried Alsberg an der Firma Gebr. Alsberg in Dresden gestellt (Reg.-Nr. 4108/​91/​1).

Chemnitz, den 20. April 2023

Über den Antrag kann nicht entschieden werden, weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre, verstorben ist und Erben nicht ermittelt werden können. Alle betroffenen Personen werden aufgefordert, innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Aufgebotsfrist) nach Bekanntmachung dieser Aufforderung im Bundesanzeiger ihre Rechte aus dem Antrag beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, Dienstsitz Chemnitz, Annaberger Straße 89, 09120 Chemnitz oder poststelle@badv.bund.de, unter Angabe des Aktenzeichens B 4-1848/​03-B 42), geltend zu machen. Nicht geltend gemachte Rechte erlöschen mit Ablauf der Aufgebotsfrist.

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