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Bekanntmachung gemäß § 26 der Strahlenschutzverordnung – Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen PTB 1/24 T StrlSchG

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Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Bekanntmachung
gemäß § 26 der Strahlenschutzverordnung
Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen PTB 1/​24 T StrlSchG

Vom 22. Januar 2024

Gemäß den §§ 45 bis 47 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15) geändert worden ist, und den §§ 24 bis 26 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645) geändert worden ist, wird die Bauart der folgenden Vorrichtung verlängert:

Bezeichnung der Vorrichtung: Röntgenstrahler (gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV)
Typ/​Firmenbezeichnung: ERESCO 65 MF3, ERESCO 65 MF4
Inhaber der Zulassung: Baker Hughes Digital Solutions GmbH
Robert-Bosch-Straße 3
50354 Hürth
Hersteller der Vorrichtung: Baker Hughes Digital Solutions GmbH
Bogenstraße 41
22926 Ahrensburg
Zugelassene Verwendung: als Röntgenstrahler für Röntgengrobstrukturuntersuchungen, der weder zur Anwendung am Menschen noch zur Anwendung am Tier bestimmt ist
Befristung der Zulassung: 22. Januar 2034

Verlängerung der Bauartzulassung

Hiermit wird die Bauartzulassung BfS 01/​04 R RöV, erteilt vom Bundesamt für Strahlenschutz am 13. Februar 2004, verlängert und ist mit Wirkung vom 22. Januar 2024 unter dem Bauartzeichen PTB 1/​24 T StrlSchG gültig.

Die getroffenen Aussagen aus dem Zulassungsschein BfS 01/​04 R RöV und dessen Ergänzungen sowie des PTB-Prüfscheins Nr. 6.32-T226 und dessen Ergänzungen behalten ihre Gültigkeit.

Technische Änderungen wurden an dem Röntgenstrahler nicht vorgenommen und die Bedienungsanleitung wurde an das neue Strahlenschutzrecht angepasst.

Braunschweig, den 22. Januar 2024

GZ 34/​20 T StrlSchG_​2023_​11

Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Im Auftrag
B. Pullner

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