Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Verfahrensordnung:
Änderung des 3. Kapitels – Verfahren für Richtlinienbeschlüsse
nach § 116b Absatz 4 und 5
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2024 beschlossen, die Verfahrensordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2008 (BAnz. Nr. 84a vom 10. Juni 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 5. Dezember 2024 (BAnz AT 19.03.2025 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Das 3. Kapitel wird wie folgt geändert:
- 1.
-
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 2 Satz 1 werden im fünften Spiegelstrich nach dem Wort Appendix die Wörter „, in dem die konkreten zum Behandlungsumfang gehörenden Leistungen den Fachgruppen zugeordnet werden“ eingefügt.
- b)
-
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 1 wird das Wort „Einmal“ durch die Wörter „Mindestens einmal“ ersetzt.
- bb)
-
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:„Änderungen des Behandlungsumfangs oder der Zuordnung von Leistungen zu Fachgruppen werden in einem Appendix im Sinne von Absatz 2 Satz 1 fünfter Spiegelstrich festgelegt.Regelhafter Beratungsgegenstand des Gemeinsamen Bundesausschusses ist eine gesamthafte Übersicht der Beratungsstände zu neuen oder geänderten Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), ASV-relevanten neuen Beschlüssen des ergänzten (erweiterten) Bewertungsausschusses sowie Beratungsergebnissen zu externen Anfragen. Der zuständige Unterausschuss beauftragt eine Arbeitsgruppe insbesondere mit der Prüfung von Regelungs- oder Änderungsbedarf aufgrund der vom ergänzten Bewertungsausschuss nach Satz 3 zur Verfügung gestellten Unterlagen. Dies dient unter anderem dem Ziel, die Beschlüsse des ergänzten Bewertungsausschusses zur ASV zu beraten sowie offene Fragen und unterschiedliche Einschätzungen zum Votum des ergänzten Bewertungsausschusses zu diskutieren beziehungsweise gegebenenfalls Handlungsnotwendigkeiten abzuleiten und dem zuständigen Unterausschuss entsprechende Empfehlungen geben zu können.“
- cc)
-
In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „und an den einheitlichen Bewertungsmaßstab“ gestrichen.
- 2.
-
In § 6 Absatz 3 Buchstabe a wird die Angabe „SdGB V“ durch die Angabe „SGB V“ ersetzt.
Die Änderungen der Verfahrensordnung treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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