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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung: Fraktursonografie bei Kindern mit Verdacht auf Fraktur eines langen Röhrenknochens der oberen Extremitäten

MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung:
Fraktursonografie bei Kindern mit Verdacht auf Fraktur eines langen Röhrenknochens
der oberen Extremitäten

Vom 17. Oktober 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2024 beschlossen, die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) in der Fassung vom 17. Januar 2006 (BAnz. S. 1523), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. September 2024 (BAnz AT 19.11.2024 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In Anlage I (Anerkannte Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden) wird die folgende Nummer angefügt:

„43. Fraktursonografie bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit Verdacht auf Fraktur eines langen Röhrenknochens der oberen Extremitäten

§ 1

Beschreibung der Methode

Die Fraktursonografie ist eine Ultraschalluntersuchung zur Diagnostik von Frakturen.

§ 2

Indikation

Die Fraktursonografie darf zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden bei Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, bei denen der Verdacht auf Fraktur eines langen Röhrenknochens der oberen Extremitäten besteht.

§ 3

Eckpunkte der Qualitätssicherung

(1) 1Die Leistung nach § 1 kann nur von Fachärztinnen und Fachärzten für Radiologie, Fachärztinnen und Fachärzten im Gebiet Kinder- und Jugendmedizin, Fachärztinnen und Fachärzten im Gebiet Chirurgie und Fachärztinnen und Fachärzten für Allgemeinmedizin zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. 2Die Facharztbezeichnungen richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch diejenigen Ärztinnen und Ärzte mit ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.

(2) 1Fachärztinnen und Fachärzte nach Absatz 1 müssen über die fachliche Qualifikation zur Durchführung der Fraktursonografie verfügen. 2Die fachliche Qualifikation kann auch durch die Teilnahme an einer strukturierten Fortbildung über mindestens sechs Stunden, in der mindestens Kenntnisse und Fertigkeiten zu

1.
Formen und Morphologie von Frakturen eines langen Röhrenknochens der oberen Extremität,
2.
Indikationsstellung zur Fraktursonografie,
3.
Untersuchungstechniken (Lagerung, Schnittebenen, potentielle Fehler und Gefahren),
4.
praktische Übungen an Unter- und Oberarm sowie Ellenbogen und
5.
Dokumentation

zu vermitteln sind, nachgewiesen werden.

3Diese fachlichen Anforderungen werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung Ultraschalldiagnostik gemäß § 135 Absatz 2 SGB V konkretisiert.

(3) 1Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung der Leistung nach § 1 ist eine Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Ultraschalldiagnostik gemäß § 135 Absatz 2 SGB V durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung. 2Diejenigen Trägerorganisationen des G-BA, die auch Partner des Bundesmantelvertrags – Ärzte sind, legen unter Einbeziehung der nach § 140g SGB V für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen durch eine zu beschließende Anpassung ihrer Vereinbarung zur Ultraschalldiagnostik gemäß § 135 Absatz 2 SGB V die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach Satz 1 durch die Kassenärztliche Vereinigung zur Ausführung und Abrechnung der Leistung nach § 1 fest.

(4) 1Die Dokumentation des ärztlichen Untersuchungsergebnisses einer Fraktursonografie eines langen Röhren­knochens der oberen Extremität enthält mindestens Angaben zu Untersuchungsregion, -ebenen und -ergebnis. 2Die Operationalisierungen dieser bundesweit einheitlichen Dokumentationsparameter werden in der Qualitätssicherungsvereinbarung Ultraschalldiagnostik gemäß § 135 Absatz 2 SGB V beschrieben.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 17. Oktober 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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