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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe n Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern Transplantationsgruppe 1: Behandlung nach allogener Stammzelltransplantation

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
Ergänzung der Anlage 2 Buchstabe n
Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern
Transplantationsgruppe 1: Behandlung nach allogener Stammzelltransplantation

Vom 19. Dezember 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2024 beschlossen, die Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V (ASV-RL) in der Fassung vom 21. März 2013 (BAnz AT 19.07.2013 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung der Beschlüsse vom 17. Oktober 2024 (BAnz AT 28.05.2025 B1) und 22. November 2024 (BAnz AT 06.02.2025 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

In Anlage 2 wird nach Buchstabe l folgender Buchstabe n eingefügt:

„n) Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern Transplantationsgruppe 1: Behandlung nach allogener Stammzelltransplantation

1 Konkretisierung der Erkrankung

Die Konkretisierung umfasst die ambulante Weiterbehandlung von Patientinnen und Patienten nach allogener Stammzelltransplantation, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedürfen.

Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten zur Behandlung nach allogener Stammzelltransplantation im Sinne der Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit folgenden Erkrankungen oder Zuständen kodiert mit:

Z94.80 Zustand nach hämatopoetischer Stammzelltransplantation ohne gegenwärtige Immunsuppression
Z94.81 Zustand nach hämatopoetischer Stammzelltransplantation mit gegenwärtiger Immunsuppression
T86.0- Versagen eines Transplantates hämatopoetischer Stammzellen und Graft-versus-Host-Krankheit

2 Behandlungsumfang (jeweils in alphabetischer Reihenfolge)

Zur Diagnostik und Behandlung werden im Allgemeinen folgende Leistungen erbracht:

Diagnostik

Allgemeine und spezielle Herzfunktionsdiagnostik
Anamnese
Bildgebende Verfahren (zum Beispiel Ultraschalluntersuchungen, Röntgen, CT, MRT, nuklearmedizinische Untersuchungen inklusive PET; PET/​CT, Osteodensitometrie)
Endoskopische Untersuchungen einschließlich interventioneller Verfahren (zum Beispiel endoskopische Bougierungen, Punktionen und Biopsien)
Histologische, zytologische, zytogenetische und molekulargenetische Untersuchungen
Immunphänotypisierung
Körperliche Untersuchung
Laboruntersuchungen (zum Beispiel Chimärismusanalyse)
Lungenfunktionsmessungen (zum Beispiel Diffusionskapazitätsanalyse der Lunge für Kohlenmonoxid (DLCO))
Punktionen unter anderem Knochenmark, Biopsien
Tumorstaging

Behandlung

Allgemeiner Umgang mit Portsystemen
Anlage von Kathetern (wie zum Beispiel ZVK)
Anästhesien im Rahmen von interventionellen diagnostischen oder kleinchirurgischen Eingriffen
Ausstellen zum Beispiel von Bescheinigungen, Anträgen, Berichten
Behandlung in Notfallsituationen
Behandlung von Therapienebenwirkungen, Komplikationen und akuten unerwünschten Behandlungsfolgen
Behandlungsplanung, -durchführung und -kontrolle
Einleitung einer Rehabilitation
Intrathekale Therapie
Kleinchirurgische Eingriffe
Medikamentöse Therapien (inklusive Infusionstherapie und Immunsuppressive Therapie)
OP-Planung, -Vorbereitung und -Nachsorge
Physikalische Therapie
Psychotherapeutische Beratung und Betreuung
Schmerztherapie
Strahlentherapie
Therapeutische Punktionen und Drainagen
Transfusionen
Wundversorgung

Beratung

zu Beratung und Betreuung zur sozialen Integration
zu Diagnostik und Behandlung
zu Hilfsmitteln inklusive Anleitung zum Gebrauch
zu Medikamentengabe und Nebenwirkungen
zu psycho-sozialen und psycho-onkologischen Beratungs- und Betreuungsangeboten (zum Beispiel bei Krebsberatungsstellen)
zu Rehabilitationsangeboten
zu risikoadaptierter Nachsorge
zu Sexualität und Familienplanung
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten
zur Ernährung

Weitere spezifische Leistungen:

Intensivierte Nachbetreuung nach allogener Transplantation hämatopoetischer Stammzellen analog der intensivierten Nachbetreuung nach allogener Transplantation hämatopoetischer Stammzellen im EBM
PET; PET/​CT (mit F-18-Fluorodesoxyglukose) bei Lymphomen und akuten Leukämien mit extramedullärem Befall nach allogener Stammzelltransplantation zur Überprüfung des Behandlungserfolgs und bei Rezidivverdacht nicht zur regelmäßigen Verlaufskontrolle
Zusätzlicher Aufwand für die Koordination der Behandlung einer Patientin oder eines Patienten mit Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung unter tumorspezifischer Therapie (entsprechend der Kostenpauschale 86510 der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ärzte))
Zusätzlicher Aufwand für die Koordination der Behandlung einer Patientin oder eines Patienten mit Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung unter tumorspezifischer Therapie (entsprechend der Kostenpauschale 86512 der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ärzte))
Zusätzlicher Aufwand für die intracavitär oder intravasal applizierte medikamentöse Tumortherapie (entsprechend den Kostenpauschalen 86514 bzw. 86516 der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ärzte))
Zusätzlicher Aufwand für die Palliativversorgung bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss einer medikamentösen Tumortherapie oder Strahlentherapie einer Patientin oder eines Patienten ohne Aussicht auf Heilung, insbesondere für die Durchführung eines standardisierten palliativmedizinischen Basisassessments (PBA) zu Beginn der Palliativbehandlung und die Überleitung des Patienten in die vertragsärztliche Versorgung oder weitere Versorgungsformen (zum Beispiel Hospize, SAPV)
Zusätzlicher Aufwand für die Palliativversorgung bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss einer medikamentösen Tumortherapie oder Strahlentherapie einer Patientin oder eines Patienten ohne Aussicht auf Heilung, insbesondere für die Überleitung des Patienten in die vertragsärztliche Versorgung oder weitere Versorgungsformen (zum Beispiel Hospize, SAPV)
Zusätzlicher Aufwand für die orale medikamentöse Tumortherapie (entsprechend der Kostenpauschale 86520 der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ärzte))

Im Zusammenhang mit § 137e SGB V definierte besondere Qualitätsanforderungen sind zu beachten.

3 Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität

3.1 Personelle Anforderungen

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 ASV-RL.

a)
Teamleitung

Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, mit mindestens zweijähriger Erfahrung auf einer Station oder in einer Ambulanz für allogene Stammzelltransplantation, die die Weiterbetreuung von Patienten nach allogener Stammzelltransplantation mit Transplantationsfolgen beziehungsweise Komplikationen einschließt.
Die Teamleitung muss in einer Transplantationseinrichtung tätig sein, die allogene Stammzelltransplantation durchführt.
b)
Kernteam

Haut- und Geschlechtskrankheiten
Innere Medizin und Gastroenterologie
Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, mit mindestens zweijähriger Erfahrung auf einer Station oder in einer Ambulanz für allogene Stammzelltransplantation, die die Weiterbetreuung von Patienten nach allogener Stammzelltransplantation mit Transplantationsfolgen bzw. Komplikationen einschließt.
Zusätzlich können nur für die Weiterbehandlung gemäß Nummer 3.2 Buchstabe a auch Fachärztinnen und Fachärzte für

Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
benannt werden. § 3 Absatz 2 Satz 4 bis 6 ASV-RL gilt für dieses zusätzliche Teammitglied nicht.
c)
Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte

Allgemeinchirurgie und/​oder Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
Anästhesiologie
Augenheilkunde
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
Innere Medizin und Kardiologie
Innere Medizin und Nephrologie
Innere Medizin und Pneumologie
Innere Medizin und Rheumatologie
Laboratoriumsmedizin
Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Neurologie
Nuklearmedizin
Pathologie
Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder Ärztliche Psychotherapeutin oder Psychologischer oder Ärztlicher Psychotherapeut
Radiologie
Strahlentherapie
Zusätzlich kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Transfusionsmedizin benannt werden
Urologie

3.2 Sächliche und organisatorische Anforderungen

a)
Durch eine geeignete Organisation ist sicherzustellen, dass bei Benennung einer zusätzlichen Fachärztin beziehungsweise eines zusätzlichen Facharztes für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie gemäß Nummer 3.1 Buchstabe b, für die § 3 Absatz 2 Satz 4 bis 6 ASV-RL nicht gilt, die Entscheidung über die strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Weiterbehandlung (insbesondere zu Zeitpunkt der Einbindung und Aufgabenspektrum) vom Kernteam gemeinsam zu treffen ist.
b)
Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur ist Sorge zu tragen, dass

aa)
eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen besteht:

ambulanten Pflegediensten zur häuslichen Krankenpflege
Physiotherapie
sozialen Diensten wie zum Beispiel Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit sozialen Beratungsangeboten
Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.
bb)
eine Zusammenarbeit mit der folgenden Fachdisziplin besteht:

Transfusionsmedizin, sofern die Fachgruppe Transfusionsmedizin nicht bereits im ASV-Team vorhanden ist
Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung.
cc)
eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von einer bzw. einem der folgenden Ärztinnen bzw. Ärzte besteht:

Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie
Die 24-Stunden-Notfallversorgung umfasst auch Notfall-Labor und im Notfall erforderliche bildgebende Diagnostik.
dd)
die in die onkologische Behandlung eingebundenen Pflegefachkräfte mehrheitlich eine staatlich anerkannte Zusatzqualifikation zur onkologischen Pflege besitzen sollen. Sofern die Regelungen einzelner Bundesländer diese Qualifikation nicht vorsehen, ist die entsprechende Erfahrung vorzuweisen,
ee)
eine ausreichende Anzahl von Behandlungsplätzen für medikamentöse und transfusionsmedizinische Behandlungen gegebenenfalls auch für eine Behandlung am Wochenende und an Feiertagen zur Verfügung steht,
ff)
für immundefiziente Patientinnen und Patienten geeignete Behandlungsmöglichkeiten und Räumlichkeiten zur Verfügung stehen,
gg)
infektiöse Patientinnen und Patienten in gesonderten Räumen ohne Kontakt zu anderen Patientinnen und Patienten untersucht und behandelt werden können,
hh)
eine qualitätsgesicherte Zubereitung der zur intravenösen Tumortherapie benötigten Wirkstoffe erfolgt,
ii)
eine gegebenenfalls tägliche Zubereitung und Entsorgung der tumorspezifischen intravenösen Therapeutika einschließlich der notwendigen Sicherungsmechanismen zum Ausschluss von Verwechslungen von Zyto­statikalösungen oder Blutprodukten vorgehalten werden,
jj)
Notfallpläne (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und Medikamente für typische Notfälle bei der Behandlung von onkologischen Patientinnen und Patienten bereitgehalten werden,
kk)
die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung besteht,
ll)
stationäre Notfalloperationen möglich sind,
mm)
den Patientinnen und Patienten industrieunabhängiges, kostenlos erhältliches Informationsmaterial (zum Beispiel „Blaue Reihe“ der Deutschen Krebshilfe, Material der Krebs-Selbsthilfeorganisationen) über ihre Erkrankung und Behandlungsalternativen zur Verfügung gestellt wird und
nn)
eine Meldung der Krankheitsverläufe der Patientinnen und Patienten an Krebsregister entsprechend den Rege­lungen des jeweiligen Bundeslandes erfolgt.

3.3 Dokumentation

Die Befunde (einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit), die Behandlungsmaßnahmen und die veranlassten Leistungen einschließlich des Behandlungstages sind zu dokumentieren.

3.4 Mindestmengen

Da die Teamleitung an einer Klinik tätig sein muss, die allogene Stammzelltransplantationen durchführt und damit die Anforderungen der Mindestmengenregelung des G-BA zur allogenen Stammzelltransplantation erfüllt, sind gesonderte Anforderungen zur Mindestmenge für die ASV nicht notwendig.

4 Überweisungserfordernis

Es besteht ein Überweisungserfordernis durch die behandelnde Vertragsärztin oder den behandelnden Vertragsarzt.

Für Patientinnen oder Patienten aus dem stationären Bereich des ASV-berechtigten Krankenhauses oder für Patientinnen oder Patienten von im jeweiligen Indikationsgebiet tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten in das eigene ASV-Team besteht kein Überweisungserfordernis.

5 Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)

Präambel

Die Leistungsbeschreibungen der nachfolgend aufgeführten Gebührenordnungspositionen (GOP) definieren den Behandlungsumfang in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V (ASV) (Abschnitt 1). Sie basieren auf dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) einschließlich der Beschlussfassungen des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V, des erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 4 SGB V und des ergänzten (erweiterten) Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V bis zum 30. Juni 2024 zu Änderungen des EBM mit Wirkung zum 1. Oktober 2024.

Auf der Grundlage des definierten Behandlungsumfangs bestimmt gemäß § 116b Absatz 6 Satz 8 und 9 SGB V der ergänzte Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 5a SGB V die abrechnungsfähigen Leistungen und legt deren Bewertung fest.

Bei Aktualisierungen des EBM prüft der Gemeinsame Bundesausschuss jährlich den Anpassungsbedarf des Appendix. Hierfür nimmt er Hinweise des ergänzten Bewertungsausschusses zu etwaigem Anpassungsbedarf des Appendix auf.

Appendix „Versorgung von Patienten vor oder nach Organtransplantation und von lebenden Spendern (allogene Stammzelltransplantation)“ * PDF

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 19. Dezember 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

*
Der Appendix ist aus technischen Gründen in einer gesonderten PDF-Datei dargestellt. Diese PDF-Datei kann über einen Link am rechten Seitenrand nur in der HTML-Ansicht und in der Druckversion der Bekanntmachung geöffnet werden.

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