Startseite Allgemeines Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 10: Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildun
Allgemeines

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen – Tumorgruppe 10: Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildun

MIH83 (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie
ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen
Tumorgruppe 10: Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und
schwere Erkrankungen der Blutbildung

Vom 19. Dezember 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2024 beschlossen, die Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (ASV-RL) in der Fassung vom 21. März 2013 (BAnz AT 19.07.2013 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung der Beschlüsse vom 17. Oktober 2024 (BAnz AT 28.05.2025 B1) und 22. November 2024 (BAnz AT 06.02.2025 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Der Anlage 1.1 Buchstabe a onkologische Erkrankungen wird folgende Tumorgruppe 10 angefügt:

„Tumorgruppe 10: Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung

1 Konkretisierung der Erkrankung

Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schweren Erkrankungen der Blutbildung ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei denen eine Strahlentherapie und/​oder systemische medikamentöse Tumortherapie oder eine regelmäßige Transfusion von Erythrozyten- oder Thrombozytenkonzentraten oder eine andere krankheitsspezifische systemische medikamentöse Therapie indiziert ist, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.

Die Konkretisierung umfasst des Weiteren die Betreuung von Patientinnen und Patienten, die wegen eines Tumors des lymphatischen oder blutbildenden Gewebes eine Therapie erhalten haben und an einer Langzeitkomplikation/​Spättoxizität leiden.

Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schweren Erkrankungen der Blutbildung im Sinne der Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen:

C81.- Hodgkin-Lymphom [Lymphogranulomatose]
C82.- Follikuläres Lymphom
C83.- Nicht follikuläres Lymphom
C84.- Reifzellige T/​NK-Zell-Lymphome
C85.- Sonstige und nicht näher bezeichnete Typen des Non-Hodgkin-Lymphoms
C86.- Weitere spezifizierte T/​NK-Zell-Lymphome
C88.- Bösartige immunproliferative Krankheiten
C90.- Plasmozytom und bösartige Plasmazellen-Neubildungen
C91.- Lymphatische Leukämie
C92.- Myeloische Leukämie
C93.- Monozytenleukämie
C94.- Sonstige Leukämien näher bezeichneten Zelltyps
C95.- Leukämie nicht näher bezeichneten Zelltyps
C96.- Sonstige und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes
D45 Polycythaemia vera
D46.- Myelodysplastische Syndrome
D47.- Sonstige Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes
D55.- Anämie durch Enzymdefekte
D56.0 Alpha-Thalassämie
D56.1 Beta-Thalassämie
D56.2 Delta-Beta-Thalassämie
D56.8 Sonstige Thalassämien
D57.- Sichelzellenkrankheiten
E85.9 Amyloidose, nicht näher bezeichnet (Leichtketten-Amyloidose)

nur Formen der Anämie mit kritischer (Pan-)Zytopenie und schwerwiegender Störung der Hämatopoese:

D59.- Erworbene hämolytische Anämien
D60.- Erworbene isolierte aplastische Anämie [Erythroblastopenie] [pure red cell aplasia]
D61.- Sonstige aplastische Anämien
D64.- Sonstige Anämien

nur ITP und sonstige Thrombozytopenien bei chronischem Verlauf mit kritisch erniedrigten Thrombozytenwerten:

D69.3 Idiopathische thrombozytopenische Purpura
D69.4- Sonstige primäre Thrombozytopenie
D69.6- Thrombozytopenie, nicht näher bezeichnet

nur bei chronischem Verlauf und dem Risiko einer vital bedrohlichen Symptomatik:

D70.- Agranulozytose und Neutropenie
D71 Funktionelle Störungen der neutrophilen Granulozyten
D72.0 Genetisch bedingte Leukozytenanomalien

Bei Langzeitkomplikation/​Spättoxizität ist der behandelte Tumor des lymphatischen oder blutbildenden Gewebes als „Zustand nach“ zu dokumentieren.

Diese Anlage umfasst nicht die Nachbehandlung von Patientinnen und Patienten im Rahmen der allogenen Stammzelltransplantation.

2 Behandlungsumfang (jeweils in alphabetischer Reihenfolge)

Zur Diagnostik und Behandlung werden im Allgemeinen folgende Leistungen erbracht:

Diagnostik

Allgemeine und spezielle Herzfunktionsdiagnostik
Anamnese
Beratung, Behandlungsplanung und Therapiekontrolle
Bildgebende Verfahren (zum Beispiel Ultraschalluntersuchungen, Röntgen, CT, MRT, nuklearmedizinische Untersuchungen (wie zum Beispiel FDG-PET; FDG-PET/​CT als Staging-Untersuchung beim Hodgkin-Lymphom und als initiales Staging bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen))
Endoskopische Diagnostik
Histologische, zytologische und tumorgenetische Untersuchungen
Immunphänotypisierung
Körperliche Untersuchung
Laboruntersuchungen (zum Beispiel HLA-Typisierung)
Punktionen u. a. Knochenmark, Biopsien
Tumorstaging
Voruntersuchungen und Nachsorge bei autologer Stammzelltransplantation, Gentherapie

Behandlung

Allgemeiner Umgang mit Portsystemen
Anlage von Kathetern (wie zum Beispiel ZVK)
Anästhesien im Rahmen von interventionellen diagnostischen oder kleinchirurgischen Eingriffen
Ausstellen zum Beispiel von Bescheinigungen, Anträgen, Berichten
Behandlung in Notfallsituationen
Behandlung von Therapienebenwirkungen, Komplikationen und akuten unerwünschten Behandlungsfolgen
Behandlungsplanung (einschließlich Tumorkonferenzen), -durchführung und -kontrolle
Einleitung einer Rehabilitation
Intrathekale Therapie
Kleinchirurgische Eingriffe
Medikamentöse Therapien (inklusive Infusionstherapie und Immunsuppressive Therapie)
OP-Planung, -Vorbereitung und -Nachsorge
Physikalische Therapie
Photochemotherapie (PUVA)
Psychotherapeutische Beratung und Betreuung
Schmerztherapie
Strahlentherapie
Therapeutische Punktionen und Drainagen
Transfusionen
Wundversorgung

Beratung

zu Beratung und Betreuung zur sozialen Integration
zu Diagnostik und Behandlung
zu Hilfsmitteln inklusive Anleitung zum Gebrauch
zu Medikamentengabe und Nebenwirkungen
zu psycho-sozialen und psycho-onkologischen Beratungs- und Betreuungsangeboten (zum Beispiel bei Krebsberatungsstellen)
zu Rehabilitationsangeboten
zu risikoadaptierter Nachsorge
zu Sexualität und Familienplanung
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten
zur Ernährung

Weitere spezifische Leistungen:

PET/​PET-CT mit F-18-Fluorodesoxyglukose bei malignen Lymphomen oder extramedullären Leukämieherden zur Therapieplanung
Zusätzlicher Aufwand für die Koordination der Behandlung einer Patientin oder eines Patienten mit Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schweren Erkrankungen der Blutbildung unter tumorspezifischer Therapie (entsprechend der Kostenpauschale 86510 der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ärzte))
Zusätzlicher Aufwand für die intracavitär oder intravasal applizierte medikamentöse Tumortherapie (entsprechend den Kostenpauschalen 86514 beziehungsweise 86516 der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ärzte))
Zusätzlicher Aufwand für die Palliativversorgung bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss einer medikamentösen Tumortherapie oder Strahlentherapie einer Patientin oder eines Patienten ohne Aussicht auf Heilung, insbesondere für die Durchführung eines standardisierten palliativmedizinischen Basisassessments (PBA) zu Beginn der Palliativbehandlung und die Überleitung des Patienten in die vertragsärztliche Versorgung oder weitere Versorgungsformen (zum Beispiel Hospize, SAPV)
Zusätzlicher Aufwand für die Palliativversorgung bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss einer medikamentösen Tumortherapie oder Strahlentherapie einer Patientin oder eines Patienten ohne Aussicht auf Heilung, insbesondere für die Überleitung des Patienten in die vertragsärztliche Versorgung oder weitere Versorgungsformen (zum Beispiel Hospize, SAPV)
Zusätzlicher Aufwand für die orale medikamentöse Tumortherapie (entsprechend der Kostenpauschale 86520 der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ärzte))

Die in Nummer „3.1 Buchstabe b Kernteam“ genannten Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie und Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin, denen eine entsprechende Zulassung und Genehmigung für die Leistungserbringung im Rahmen der Onkologievereinbarung (Anlage 7 BMV-Ä) seitens der Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde, können die Leistungen im Appendix erbringen, für die die entsprechende Zulassung und Genehmigung vorliegt.

Im Zusammenhang mit § 137e SGB V definierte besondere Qualitätsanforderungen sind zu beachten.

3 Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität

3.1 Personelle Anforderungen

Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schweren Erkrankungen der Blutbildung erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 ASV-RL.

a)
Teamleitung

Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
b)
Kernteam

Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Strahlentherapie

Berechtigt zur Teilnahme sind neben den Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie auch Fachärztinnen und Fachärzte im Fachgebiet Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologievereinbarung (Anlage 7 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)) seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.

c)
Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte

Allgemein- und/​oder Viszeralchirurgie
Anästhesiologie
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/​oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
Innere Medizin und Gastroenterologie
Innere Medizin und Kardiologie
Innere Medizin und Nephrologie
Laboratoriumsmedizin
Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Neurologie
Nuklearmedizin
Pathologie
Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder Ärztliche Psychotherapeutin oder Psychologischer oder Ärztlicher Psychotherapeut
Radiologie

Zusätzlich kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Neurochirurgie benannt werden.

Zusätzlich kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Transfusionsmedizin benannt werden.

Eine Fachärztin oder ein Facharzt des interdisziplinären Teams muss über die Zusatz-Weiterbildung Palliativmedizin verfügen.

3.2 Sächliche und organisatorische Anforderungen

Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur ist Sorge zu tragen, dass

a)
eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen besteht:

ambulanten Pflegediensten zur häuslichen Krankenpflege (möglichst mit besonderen Kenntnissen in der Pflege onkologischer Patientinnen und Patienten oder der Zusatzqualifikation onkologische Pflege)
Einrichtungen der ambulanten und stationären Palliativversorgung
Physiotherapie
Referenzpathologie
sozialen Diensten wie zum Beispiel Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit sozialen Beratungsangeboten
Zahnheilkunde
Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung.
b)
eine Zusammenarbeit mit der folgenden Fachdisziplin besteht:

Transfusionsmedizin, sofern die Fachgruppe Transfusionsmedizin nicht bereits im ASV-Team vorhanden ist
Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung.
c)
eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von einer beziehungsweise einem der folgenden Ärztinnen beziehungsweise Ärzte besteht:

Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Die 24-Stunden-Notfallversorgung umfasst auch Notfall-Labor und im Notfall erforderliche bildgebende Diagnostik.
d)
die in die onkologische Behandlung eingebundenen Pflegefachkräfte mehrheitlich eine staatlich anerkannte Zusatzqualifikation zur onkologischen Pflege besitzen sollen. Sofern die Regelungen einzelner Bundesländer diese Qualifikation nicht vorsehen, ist die entsprechende Erfahrung vorzuweisen.
e)
zur Gewährleistung des Behandlungsauftrages jede Patientin und jeder Patient mit einer onkologischen Erkrankung (bei Diagnosestellung vor Einleitung der Primär- oder Rezidivtherapie) in einer interdisziplinären Tumorkonferenz durch ein Mitglied des Kernteams vorzustellen ist, in die alle an der Behandlung beteiligten Fachdisziplinen, mindestens die Fachdisziplinen des Kernteams, eingebunden sind. Ausnahmen hiervon sind in einer SOP (standard operating procedures) festzulegen. Die Teilnehmer und die Ergebnisse der interdisziplinären Tumorkonferenz sind zu dokumentieren.
f)
der Patientin und dem Patienten das Ergebnis der Tumorkonferenz mit allen wesentlichen Aspekten zu Risiken, Nebenwirkungen und zu erwartenden Folgen darzulegen ist,
g)
die Diagnostik und Behandlungseinleitung zeitnah erfolgt,
h)
eine ausreichende Anzahl von Behandlungsplätzen auch für die medikamentösen und transfusionsmedizinischen Behandlungen gegebenenfalls auch für eine Behandlung am Wochenende und an Feiertagen zur Verfügung steht,
i)
für immundefiziente Patientinnen und Patienten geeignete Behandlungsmöglichkeiten und Räumlichkeiten zur Verfügung stehen,
j)
infektiöse Patientinnen und Patienten in gesonderten Räumen ohne Kontakt zu anderen Patientinnen und Patienten untersucht und behandelt werden können,
k)
eine qualitätsgesicherte Zubereitung der zur intravenösen Tumortherapie benötigten Wirkstoffe erfolgt,
l)
eine gegebenenfalls tägliche Zubereitung und Entsorgung der tumorspezifischen intravenösen Therapeutika einschließlich der notwendigen Sicherungsmechanismen zum Ausschluss von Verwechslungen von Zytostatikalösungen oder Blutprodukten vorgehalten werden,
m)
Notfallpläne (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und Medikamente für typische Notfälle bei der Behandlung von onkologischen Patientinnen und Patienten bereitgehalten werden,
n)
die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung besteht,
o)
stationäre Notfalloperationen möglich sind,
p)
den Patientinnen und Patienten industrieunabhängiges, kostenlos erhältliches Informationsmaterial (zum Beispiel „Blaue Reihe“ der Deutschen Krebshilfe, Material der Krebs-Selbsthilfeorganisationen) über ihre Erkrankung und Behandlungsalternativen zur Verfügung gestellt wird,
q)
eine Registrierung der Patientinnen und Patienten in Krebsregistern entsprechend den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes erfolgt.

3.3 Dokumentation

Die Befunde (einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit), die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Behandlungstages sind zu dokumentieren.

3.4 Mindestmengen

Das Kernteam muss mindestens 90 Patientinnen beziehungsweise Patienten der in Nummer „1 Konkretisierung der Erkrankung“ genannten Indikationsgruppen mit gesicherter Diagnose behandeln.

Für die Berechnung der Mindestmenge ist die Summe aller Patientinnen und Patienten in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen maßgeblich, die zu der in dieser Konkretisierung näher bezeichneten Erkrankung zuzurechnen sind und von den Mitgliedern des Kernteams im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt wurden. Das Kernteam muss darüber hinaus zur Durchführung der tumorspezifischen Leistungen als zusätzliche Zulassungsvoraussetzung eines der folgenden Kriterien erfüllen:

Mindestens eine Fachärztin beziehungsweise ein Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie muss die Betreuung von durchschnittlich 120 Patientinnen und Patienten mit soliden oder hämatologischen Neoplasien pro Quartal und Ärztin beziehungsweise Arzt, darunter 70 Patientinnen und Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie behandelt werden, davon 15 mit intravenöser oder intrakavitärer oder intraläsionaler Behandlung nachweisen.

Für die Berechnung der arztbezogenen Mindestmengen (120/​70/​15) ist die Summe aller im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelten Patientinnen und Patienten in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen, heranzuziehen.

Die Mindestmengen sind über den gesamten Zeitraum der ASV-Berechtigung zu erfüllen.

In den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss müssen mindestens 50 Prozent der oben genannten Anzahlen von Patientinnen und Patienten behandelt worden sein.

Die Mindestbehandlungszahlen können im ersten Jahr der ASV-Berechtigung höchstens um 50 Prozent unterschritten werden.

4 Überweisungserfordernis

Es besteht ein Überweisungserfordernis durch die behandelnde Vertragsärztin oder den behandelnden Vertragsarzt.

Nach zwei Quartalen ist eine erneute Überweisung erforderlich und möglich, sofern die Voraussetzungen des besonderen Krankheitsverlaufs weiterhin gegeben sind.

Die Überweisung kann auch aufgrund einer Langzeitkomplikation/​Spättoxizität erfolgen bei Patientinnen beziehungsweise Patienten, die wegen einer der in Nummer 1 Konkretisierung aufgeführten Tumordiagnosen behandelt worden sind.

Für Patientinnen oder Patienten aus dem stationären Bereich des ASV-berechtigten Krankenhauses oder für Patientinnen oder Patienten von im jeweiligen Indikationsgebiet tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten in sein ASV-Team besteht kein Überweisungserfordernis.

Zum Zeitpunkt der Überweisung an einen Leistungserbringer nach § 116b Absatz 2 SGB V muss eine gesicherte Diagnose vorliegen.

5 Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)

Präambel

Die Leistungsbeschreibungen der nachfolgend aufgeführten Gebührenordnungspositionen (GOP) definieren den Behandlungsumfang in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V (ASV) (Abschnitt 1). Sie basieren auf dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) einschließlich der Beschlussfassungen des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V, des erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 4 SGB V und des ergänzten (erweiterten) Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V bis zum 30. Juni 2024 zu Änderungen des EBM mit Wirkung zum 1. Oktober 2024.

Zum Behandlungsumfang der ASV zählen zusätzlich die in diesem Appendix aufgeführten Leistungen, die bislang keine Abbildung im EBM gefunden haben (Abschnitt 2).

Auf der Grundlage des definierten Behandlungsumfangs bestimmt gemäß § 116b Absatz 6 Satz 8 und 9 SGB V der ergänzte Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 5a SGB V die abrechnungsfähigen Leistungen und legt deren Bewertung fest.

Bei Aktualisierungen des EBM prüft der Gemeinsame Bundesausschuss jährlich den Anpassungsbedarf des Appendix. Hierfür nimmt er Hinweise des ergänzten Bewertungsausschusses zu etwaigem Anpassungsbedarf des Appendix auf.

Appendix „Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung“* PDF
II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 19. Dezember 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

*
Der Appendix ist aus technischen Gründen in einer gesonderten PDF-Datei dargestellt. Diese PDF-Datei kann über einen Link am rechten Seitenrand nur in der HTML-Ansicht und in der Druckversion der Bekanntmachung geöffnet werden.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Vergiftete Patienten in Frankreich: Ehemaliger Anästhesist zu lebenslanger Haft verurteilt

In Frankreich ist ein ehemaliger Narkosearzt wegen der gezielten Vergiftung von Patienten...

Allgemeines

Noble BC GmbH-wenn man eine Bilanz berichtigen muss…………….

Vergleich der beiden Bilanzen 2023 – Vor und nach der Berichtigung 1....

Allgemeines

Studie zu Vergütungen: Mehr Geld für Dax-Kontrolleure

Die Mitglieder der Aufsichtsräte in den Dax-Konzernen profitieren weiterhin von steigenden Vergütungen....

Allgemeines

Warnung vor unseriösen Finanzangeboten: BaFin mahnt zur Vorsicht bei dubiosen Online-Plattformen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt erneut eindringlich vor einer Vielzahl unseriöser...