Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie
ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V:
Ergänzung der Anlage 1.1 – Buchstabe a onkologische Erkrankungen
Tumorgruppe 10: Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und
schwere Erkrankungen der Blutbildung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2024 beschlossen, die Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (ASV-RL) in der Fassung vom 21. März 2013 (BAnz AT 19.07.2013 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung der Beschlüsse vom 17. Oktober 2024 (BAnz AT 28.05.2025 B1) und 22. November 2024 (BAnz AT 06.02.2025 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Der Anlage 1.1 Buchstabe a onkologische Erkrankungen wird folgende Tumorgruppe 10 angefügt:
„Tumorgruppe 10: Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schwere Erkrankungen der Blutbildung
1 Konkretisierung der Erkrankung
Die Konkretisierung umfasst die Diagnostik und Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schweren Erkrankungen der Blutbildung ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei denen eine Strahlentherapie und/oder systemische medikamentöse Tumortherapie oder eine regelmäßige Transfusion von Erythrozyten- oder Thrombozytenkonzentraten oder eine andere krankheitsspezifische systemische medikamentöse Therapie indiziert ist, die einer interdisziplinären oder komplexen Versorgung oder einer besonderen Expertise oder Ausstattung bedarf.
Die Konkretisierung umfasst des Weiteren die Betreuung von Patientinnen und Patienten, die wegen eines Tumors des lymphatischen oder blutbildenden Gewebes eine Therapie erhalten haben und an einer Langzeitkomplikation/Spättoxizität leiden.
Zur Gruppe der Patientinnen und Patienten mit Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schweren Erkrankungen der Blutbildung im Sinne der Richtlinie zählen Patientinnen und Patienten mit folgenden Erkrankungen:
| C81.- | Hodgkin-Lymphom [Lymphogranulomatose] |
| C82.- | Follikuläres Lymphom |
| C83.- | Nicht follikuläres Lymphom |
| C84.- | Reifzellige T/NK-Zell-Lymphome |
| C85.- | Sonstige und nicht näher bezeichnete Typen des Non-Hodgkin-Lymphoms |
| C86.- | Weitere spezifizierte T/NK-Zell-Lymphome |
| C88.- | Bösartige immunproliferative Krankheiten |
| C90.- | Plasmozytom und bösartige Plasmazellen-Neubildungen |
| C91.- | Lymphatische Leukämie |
| C92.- | Myeloische Leukämie |
| C93.- | Monozytenleukämie |
| C94.- | Sonstige Leukämien näher bezeichneten Zelltyps |
| C95.- | Leukämie nicht näher bezeichneten Zelltyps |
| C96.- | Sonstige und nicht näher bezeichnete bösartige Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes |
| D45 | Polycythaemia vera |
| D46.- | Myelodysplastische Syndrome |
| D47.- | Sonstige Neubildungen unsicheren oder unbekannten Verhaltens des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes |
| D55.- | Anämie durch Enzymdefekte |
| D56.0 | Alpha-Thalassämie |
| D56.1 | Beta-Thalassämie |
| D56.2 | Delta-Beta-Thalassämie |
| D56.8 | Sonstige Thalassämien |
| D57.- | Sichelzellenkrankheiten |
| E85.9 | Amyloidose, nicht näher bezeichnet (Leichtketten-Amyloidose) |
nur Formen der Anämie mit kritischer (Pan-)Zytopenie und schwerwiegender Störung der Hämatopoese:
| D59.- | Erworbene hämolytische Anämien |
| D60.- | Erworbene isolierte aplastische Anämie [Erythroblastopenie] [pure red cell aplasia] |
| D61.- | Sonstige aplastische Anämien |
| D64.- | Sonstige Anämien |
nur ITP und sonstige Thrombozytopenien bei chronischem Verlauf mit kritisch erniedrigten Thrombozytenwerten:
| D69.3 | Idiopathische thrombozytopenische Purpura |
| D69.4- | Sonstige primäre Thrombozytopenie |
| D69.6- | Thrombozytopenie, nicht näher bezeichnet |
nur bei chronischem Verlauf und dem Risiko einer vital bedrohlichen Symptomatik:
| D70.- | Agranulozytose und Neutropenie |
| D71 | Funktionelle Störungen der neutrophilen Granulozyten |
| D72.0 | Genetisch bedingte Leukozytenanomalien |
Bei Langzeitkomplikation/Spättoxizität ist der behandelte Tumor des lymphatischen oder blutbildenden Gewebes als „Zustand nach“ zu dokumentieren.
Diese Anlage umfasst nicht die Nachbehandlung von Patientinnen und Patienten im Rahmen der allogenen Stammzelltransplantation.
2 Behandlungsumfang (jeweils in alphabetischer Reihenfolge)
Zur Diagnostik und Behandlung werden im Allgemeinen folgende Leistungen erbracht:
Diagnostik
- –
-
Allgemeine und spezielle Herzfunktionsdiagnostik
- –
-
Anamnese
- –
-
Beratung, Behandlungsplanung und Therapiekontrolle
- –
-
Bildgebende Verfahren (zum Beispiel Ultraschalluntersuchungen, Röntgen, CT, MRT, nuklearmedizinische Untersuchungen (wie zum Beispiel FDG-PET; FDG-PET/CT als Staging-Untersuchung beim Hodgkin-Lymphom und als initiales Staging bei aggressiven Non-Hodgkin-Lymphomen))
- –
-
Endoskopische Diagnostik
- –
-
Histologische, zytologische und tumorgenetische Untersuchungen
- –
-
Immunphänotypisierung
- –
-
Körperliche Untersuchung
- –
-
Laboruntersuchungen (zum Beispiel HLA-Typisierung)
- –
-
Punktionen u. a. Knochenmark, Biopsien
- –
-
Tumorstaging
- –
-
Voruntersuchungen und Nachsorge bei autologer Stammzelltransplantation, Gentherapie
Behandlung
- –
-
Allgemeiner Umgang mit Portsystemen
- –
-
Anlage von Kathetern (wie zum Beispiel ZVK)
- –
-
Anästhesien im Rahmen von interventionellen diagnostischen oder kleinchirurgischen Eingriffen
- –
-
Ausstellen zum Beispiel von Bescheinigungen, Anträgen, Berichten
- –
-
Behandlung in Notfallsituationen
- –
-
Behandlung von Therapienebenwirkungen, Komplikationen und akuten unerwünschten Behandlungsfolgen
- –
-
Behandlungsplanung (einschließlich Tumorkonferenzen), -durchführung und -kontrolle
- –
-
Einleitung einer Rehabilitation
- –
-
Intrathekale Therapie
- –
-
Kleinchirurgische Eingriffe
- –
-
Medikamentöse Therapien (inklusive Infusionstherapie und Immunsuppressive Therapie)
- –
-
OP-Planung, -Vorbereitung und -Nachsorge
- –
-
Physikalische Therapie
- –
-
Photochemotherapie (PUVA)
- –
-
Psychotherapeutische Beratung und Betreuung
- –
-
Schmerztherapie
- –
-
Strahlentherapie
- –
-
Therapeutische Punktionen und Drainagen
- –
-
Transfusionen
- –
-
Wundversorgung
Beratung
- –
-
zu Beratung und Betreuung zur sozialen Integration
- –
-
zu Diagnostik und Behandlung
- –
-
zu Hilfsmitteln inklusive Anleitung zum Gebrauch
- –
-
zu Medikamentengabe und Nebenwirkungen
- –
-
zu psycho-sozialen und psycho-onkologischen Beratungs- und Betreuungsangeboten (zum Beispiel bei Krebsberatungsstellen)
- –
-
zu Rehabilitationsangeboten
- –
-
zu risikoadaptierter Nachsorge
- –
-
zu Sexualität und Familienplanung
- –
-
zu vorhandenen Selbsthilfeangeboten
- –
-
zur Ernährung
Weitere spezifische Leistungen:
- –
-
PET/PET-CT mit F-18-Fluorodesoxyglukose bei malignen Lymphomen oder extramedullären Leukämieherden zur Therapieplanung
- –
-
Zusätzlicher Aufwand für die Koordination der Behandlung einer Patientin oder eines Patienten mit Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schweren Erkrankungen der Blutbildung unter tumorspezifischer Therapie (entsprechend der Kostenpauschale 86510 der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ärzte))
- –
-
Zusätzlicher Aufwand für die intracavitär oder intravasal applizierte medikamentöse Tumortherapie (entsprechend den Kostenpauschalen 86514 beziehungsweise 86516 der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ärzte))
- –
-
Zusätzlicher Aufwand für die Palliativversorgung bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss einer medikamentösen Tumortherapie oder Strahlentherapie einer Patientin oder eines Patienten ohne Aussicht auf Heilung, insbesondere für die Durchführung eines standardisierten palliativmedizinischen Basisassessments (PBA) zu Beginn der Palliativbehandlung und die Überleitung des Patienten in die vertragsärztliche Versorgung oder weitere Versorgungsformen (zum Beispiel Hospize, SAPV)
- –
-
Zusätzlicher Aufwand für die Palliativversorgung bei progredientem Verlauf der Krebserkrankung nach Abschluss einer medikamentösen Tumortherapie oder Strahlentherapie einer Patientin oder eines Patienten ohne Aussicht auf Heilung, insbesondere für die Überleitung des Patienten in die vertragsärztliche Versorgung oder weitere Versorgungsformen (zum Beispiel Hospize, SAPV)
- –
-
Zusätzlicher Aufwand für die orale medikamentöse Tumortherapie (entsprechend der Kostenpauschale 86520 der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ärzte))
Die in Nummer „3.1 Buchstabe b Kernteam“ genannten Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie und Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin, denen eine entsprechende Zulassung und Genehmigung für die Leistungserbringung im Rahmen der Onkologievereinbarung (Anlage 7 BMV-Ä) seitens der Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde, können die Leistungen im Appendix erbringen, für die die entsprechende Zulassung und Genehmigung vorliegt.
Im Zusammenhang mit § 137e SGB V definierte besondere Qualitätsanforderungen sind zu beachten.
3 Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität
3.1 Personelle Anforderungen
Die Versorgung der Patientinnen und Patienten mit Tumoren des lymphatischen, blutbildenden Gewebes und schweren Erkrankungen der Blutbildung erfolgt durch ein interdisziplinäres Team gemäß § 3 ASV-RL.
- a)
-
Teamleitung
- –
-
Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- b)
-
Kernteam
- –
-
Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- –
-
Strahlentherapie
Berechtigt zur Teilnahme sind neben den Fachärztinnen und Fachärzten für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie auch Fachärztinnen und Fachärzte im Fachgebiet Innere Medizin mit dem Nachweis der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie, denen bis zum 31. Dezember 2015 eine entsprechende Zulassung und Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologievereinbarung (Anlage 7 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)) seitens der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erteilt wurde.
- c)
-
Hinzuzuziehende Fachärztinnen und Fachärzte
- –
-
Allgemein- und/oder Viszeralchirurgie
- –
-
Anästhesiologie
- –
-
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- –
-
Haut- und Geschlechtskrankheiten
- –
-
Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
- –
-
Innere Medizin und Gastroenterologie
- –
-
Innere Medizin und Kardiologie
- –
-
Innere Medizin und Nephrologie
- –
-
Laboratoriumsmedizin
- –
-
Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
- –
-
Neurologie
- –
-
Nuklearmedizin
- –
-
Pathologie
- –
-
Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychologische oder Ärztliche Psychotherapeutin oder Psychologischer oder Ärztlicher Psychotherapeut
- –
-
Radiologie
Zusätzlich kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Neurochirurgie benannt werden.
Zusätzlich kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Transfusionsmedizin benannt werden.
Eine Fachärztin oder ein Facharzt des interdisziplinären Teams muss über die Zusatz-Weiterbildung Palliativmedizin verfügen.
3.2 Sächliche und organisatorische Anforderungen
Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur ist Sorge zu tragen, dass
- a)
-
eine Zusammenarbeit mit folgenden Gesundheitsfachdisziplinen und weiteren Einrichtungen besteht:
- –
-
ambulanten Pflegediensten zur häuslichen Krankenpflege (möglichst mit besonderen Kenntnissen in der Pflege onkologischer Patientinnen und Patienten oder der Zusatzqualifikation onkologische Pflege)
- –
-
Einrichtungen der ambulanten und stationären Palliativversorgung
- –
-
Physiotherapie
- –
-
Referenzpathologie
- –
-
sozialen Diensten wie zum Beispiel Sozialdienst oder vergleichbare Einrichtungen mit sozialen Beratungsangeboten
- –
-
Zahnheilkunde
Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung. - b)
-
eine Zusammenarbeit mit der folgenden Fachdisziplin besteht:
- –
-
Transfusionsmedizin, sofern die Fachgruppe Transfusionsmedizin nicht bereits im ASV-Team vorhanden ist
Hierzu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung. - c)
-
eine 24-Stunden-Notfallversorgung mindestens in Form einer Rufbereitschaft von einer beziehungsweise einem der folgenden Ärztinnen beziehungsweise Ärzte besteht:
- –
-
Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Die 24-Stunden-Notfallversorgung umfasst auch Notfall-Labor und im Notfall erforderliche bildgebende Diagnostik. - d)
-
die in die onkologische Behandlung eingebundenen Pflegefachkräfte mehrheitlich eine staatlich anerkannte Zusatzqualifikation zur onkologischen Pflege besitzen sollen. Sofern die Regelungen einzelner Bundesländer diese Qualifikation nicht vorsehen, ist die entsprechende Erfahrung vorzuweisen.
- e)
-
zur Gewährleistung des Behandlungsauftrages jede Patientin und jeder Patient mit einer onkologischen Erkrankung (bei Diagnosestellung vor Einleitung der Primär- oder Rezidivtherapie) in einer interdisziplinären Tumorkonferenz durch ein Mitglied des Kernteams vorzustellen ist, in die alle an der Behandlung beteiligten Fachdisziplinen, mindestens die Fachdisziplinen des Kernteams, eingebunden sind. Ausnahmen hiervon sind in einer SOP (standard operating procedures) festzulegen. Die Teilnehmer und die Ergebnisse der interdisziplinären Tumorkonferenz sind zu dokumentieren.
- f)
-
der Patientin und dem Patienten das Ergebnis der Tumorkonferenz mit allen wesentlichen Aspekten zu Risiken, Nebenwirkungen und zu erwartenden Folgen darzulegen ist,
- g)
-
die Diagnostik und Behandlungseinleitung zeitnah erfolgt,
- h)
-
eine ausreichende Anzahl von Behandlungsplätzen auch für die medikamentösen und transfusionsmedizinischen Behandlungen gegebenenfalls auch für eine Behandlung am Wochenende und an Feiertagen zur Verfügung steht,
- i)
-
für immundefiziente Patientinnen und Patienten geeignete Behandlungsmöglichkeiten und Räumlichkeiten zur Verfügung stehen,
- j)
-
infektiöse Patientinnen und Patienten in gesonderten Räumen ohne Kontakt zu anderen Patientinnen und Patienten untersucht und behandelt werden können,
- k)
-
eine qualitätsgesicherte Zubereitung der zur intravenösen Tumortherapie benötigten Wirkstoffe erfolgt,
- l)
-
eine gegebenenfalls tägliche Zubereitung und Entsorgung der tumorspezifischen intravenösen Therapeutika einschließlich der notwendigen Sicherungsmechanismen zum Ausschluss von Verwechslungen von Zytostatikalösungen oder Blutprodukten vorgehalten werden,
- m)
-
Notfallpläne (SOP) und für Reanimation und sonstige Notfälle benötigte Geräte und Medikamente für typische Notfälle bei der Behandlung von onkologischen Patientinnen und Patienten bereitgehalten werden,
- n)
-
die Möglichkeit einer intensivmedizinischen Behandlung besteht,
- o)
-
stationäre Notfalloperationen möglich sind,
- p)
-
den Patientinnen und Patienten industrieunabhängiges, kostenlos erhältliches Informationsmaterial (zum Beispiel „Blaue Reihe“ der Deutschen Krebshilfe, Material der Krebs-Selbsthilfeorganisationen) über ihre Erkrankung und Behandlungsalternativen zur Verfügung gestellt wird,
- q)
-
eine Registrierung der Patientinnen und Patienten in Krebsregistern entsprechend den Regelungen des jeweiligen Bundeslandes erfolgt.
3.3 Dokumentation
Die Befunde (einschließlich Diagnose nach ICD-10-GM inklusive des Kennzeichens zur Diagnosesicherheit), die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen einschließlich des Behandlungstages sind zu dokumentieren.
3.4 Mindestmengen
Das Kernteam muss mindestens 90 Patientinnen beziehungsweise Patienten der in Nummer „1 Konkretisierung der Erkrankung“ genannten Indikationsgruppen mit gesicherter Diagnose behandeln.
Für die Berechnung der Mindestmenge ist die Summe aller Patientinnen und Patienten in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen maßgeblich, die zu der in dieser Konkretisierung näher bezeichneten Erkrankung zuzurechnen sind und von den Mitgliedern des Kernteams im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelt wurden. Das Kernteam muss darüber hinaus zur Durchführung der tumorspezifischen Leistungen als zusätzliche Zulassungsvoraussetzung eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Mindestens eine Fachärztin beziehungsweise ein Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie muss die Betreuung von durchschnittlich 120 Patientinnen und Patienten mit soliden oder hämatologischen Neoplasien pro Quartal und Ärztin beziehungsweise Arzt, darunter 70 Patientinnen und Patienten, die mit medikamentöser Tumortherapie behandelt werden, davon 15 mit intravenöser oder intrakavitärer oder intraläsionaler Behandlung nachweisen.
Für die Berechnung der arztbezogenen Mindestmengen (120/70/15) ist die Summe aller im Rahmen der ambulanten oder stationären Versorgung, der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V oder einer sonstigen, auch privat finanzierten Versorgungsform behandelten Patientinnen und Patienten in den jeweils zurückliegenden vier Quartalen, heranzuziehen.
Die Mindestmengen sind über den gesamten Zeitraum der ASV-Berechtigung zu erfüllen.
In den zurückliegenden vier Quartalen vor Anzeige der Leistungserbringung beim erweiterten Landesausschuss müssen mindestens 50 Prozent der oben genannten Anzahlen von Patientinnen und Patienten behandelt worden sein.
Die Mindestbehandlungszahlen können im ersten Jahr der ASV-Berechtigung höchstens um 50 Prozent unterschritten werden.
4 Überweisungserfordernis
Es besteht ein Überweisungserfordernis durch die behandelnde Vertragsärztin oder den behandelnden Vertragsarzt.
Nach zwei Quartalen ist eine erneute Überweisung erforderlich und möglich, sofern die Voraussetzungen des besonderen Krankheitsverlaufs weiterhin gegeben sind.
Die Überweisung kann auch aufgrund einer Langzeitkomplikation/Spättoxizität erfolgen bei Patientinnen beziehungsweise Patienten, die wegen einer der in Nummer 1 Konkretisierung aufgeführten Tumordiagnosen behandelt worden sind.
Für Patientinnen oder Patienten aus dem stationären Bereich des ASV-berechtigten Krankenhauses oder für Patientinnen oder Patienten von im jeweiligen Indikationsgebiet tätigen vertragsärztlichen ASV-Berechtigten in sein ASV-Team besteht kein Überweisungserfordernis.
Zum Zeitpunkt der Überweisung an einen Leistungserbringer nach § 116b Absatz 2 SGB V muss eine gesicherte Diagnose vorliegen.
5 Appendix (Spezifizierung des Behandlungsumfangs anhand des EBM)
Präambel
Die Leistungsbeschreibungen der nachfolgend aufgeführten Gebührenordnungspositionen (GOP) definieren den Behandlungsumfang in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V (ASV) (Abschnitt 1). Sie basieren auf dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) einschließlich der Beschlussfassungen des Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V, des erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 4 SGB V und des ergänzten (erweiterten) Bewertungsausschusses nach § 87 Absatz 5a SGB V bis zum 30. Juni 2024 zu Änderungen des EBM mit Wirkung zum 1. Oktober 2024.
Zum Behandlungsumfang der ASV zählen zusätzlich die in diesem Appendix aufgeführten Leistungen, die bislang keine Abbildung im EBM gefunden haben (Abschnitt 2).
Auf der Grundlage des definierten Behandlungsumfangs bestimmt gemäß § 116b Absatz 6 Satz 8 und 9 SGB V der ergänzte Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 5a SGB V die abrechnungsfähigen Leistungen und legt deren Bewertung fest.
Bei Aktualisierungen des EBM prüft der Gemeinsame Bundesausschuss jährlich den Anpassungsbedarf des Appendix. Hierfür nimmt er Hinweise des ergänzten Bewertungsausschusses zu etwaigem Anpassungsbedarf des Appendix auf.
Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
- *
- Der Appendix ist aus technischen Gründen in einer gesonderten PDF-Datei dargestellt. Diese PDF-Datei kann über einen Link am rechten Seitenrand nur in der HTML-Ansicht und in der Druckversion der Bekanntmachung geöffnet werden.
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