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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie: Anpassung der ICD/OPS-Codierungen 2023 und dazugehöriger Bestimmungen

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie:
Anpassung der ICD/​OPS-Codierungen 2023 und dazugehöriger Bestimmungen

Vom 3. November 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 3. November 2022 beschlossen, die ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie (ATMP-QS-RL) in der Fassung vom 4. November 2021 (BAnz AT 13.06.2022 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 5. Mai 2022 (BAnz AT 28.06.2022 B5) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage I der Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „ICD-10-GM-2021“ durch die Angabe „ICD-10-GM-2023“ ersetzt.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „ICD-10-GM-2021“ wird jeweils durch die Angabe „ICD-10-GM-2023“ ersetzt.
bb)
Nach der Angabe „ICD-10-GM-2023“ werden jeweils die Wörter „beziehungsweise der im Bezugszeitraum jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „OPS Version 2021“ wird jeweils durch die Angabe „OPS Version 2023“ ersetzt.
bb)
Nach der Angabe „OPS Version 2023“ werden jeweils die Wörter „beziehungsweise der im Bezugszeitraum jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „ICD-10-GM-2021“ durch die Angabe „ICD-10-GM-2023“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „ICD-10-GM-2021“ durch die Angabe „ICD-10-GM-2023“ ersetzt.
4.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle wird die Angabe „ICD-10-GM-2021“ durch die Angabe „ICD-10-GM-2023“ ersetzt.
b)
In der Tabelle wird die Angabe „OPS Version 2021“ durch die Angabe „OPS Version 2023“ ersetzt.
5.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „ICD-10-GM-2021“ wird jeweils durch die Angabe „ICD-10-GM-2023“ ersetzt.
b)
Nach der Angabe „ICD-10-GM-2023“ werden jeweils die Wörter „beziehungsweise der im Bezugszeitraum jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
c)
Die Angabe „OPS Version 2021“ wird jeweils durch die Angabe „OPS Version 2023“ ersetzt.
d)
Nach der Angabe „OPS Version 2023“ werden jeweils die Wörter „beziehungsweise der im Bezugszeitraum jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
II.

Die Anlage II der Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ICD-10-GM-2021“ durch die Angabe „ICD-10-GM-2023“ ersetzt.
2.
§ 2 Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „ICD-10-GM-2021“ wird durch die Angabe „ICD-10-GM-2023“ ersetzt.
b)
Nach der Angabe „ICD-10-GM-2023“ werden die Wörter „beziehungsweise der im Bezugszeitraum jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
3.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle wird die Angabe „ICD-10-GM-2021“ durch die Angabe „ICD-10-GM-2023“ ersetzt.
b)
In der Tabelle wird die Angabe „OPS Version 2021“ durch die Angabe „OPS Version 2023“ ersetzt.
4.
Anhang 2 Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „ICD-10-GM-2021“ wird durch die Angabe „ICD-10-GM-2023“ ersetzt.
b)
Nach der Angabe „ICD-10-GM-2023“ werden die Wörter „beziehungsweise der im Bezugszeitraum jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
III.

Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 3. November 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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