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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Sparsentan (Immunglobulin A-Nephropathie, primäre)

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Anlage XII – Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Sparsentan
(Immunglobulin A-Nephropathie, primäre)

Vom 6. Februar 2025

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 6. Februar 2025 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 6. Februar 2025 (BAnz AT 06.03.2025 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XII wird in alphabetischer Reihenfolge um den Wirkstoff Sparsentan wie folgt ergänzt:

Sparsentan

Anwendungsgebiet (laut Zulassung vom 19. April 2024):

Filspari wird angewendet zur Behandlung von Erwachsenen mit primärer Immunglobulin A-Nephropathie (IgAN) mit einer Ausscheidung von Eiweiß im Urin von ≥ 1,0 g/​Tag (oder einem Protein/​Kreatinin-Quotienten im Urin von ≥ 0,75 g/​g).

Anwendungsgebiet des Beschlusses (Beschluss vom 6. Februar 2025):

Siehe Anwendungsgebiet laut Zulassung.

1.
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise
Sparsentan ist zugelassen als Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens nach der Verordnung (EG) Nummer 141/​2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden. Gemäß § 35a Absatz 1 Satz 11 1. Halbsatz SGB V gilt der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt.
Der G-BA bestimmt gemäß 5. Kapitel § 12 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) in Verbindung mit § 5 Absatz 8 der Arzneimittel-Nutzenbewertungsverordnung unter Angabe der Aussagekraft der Nachweise das Ausmaß des Zusatznutzens für die Anzahl der Patienten und Patientengruppen, für die ein therapeutisch bedeutsamer Zusatznutzen besteht. Diese Quantifizierung des Zusatznutzens erfolgt am Maßstab der im 5. Kapitel § 5 Absatz 7 Nummer 1 bis 4 VerfO festgelegten Kriterien.
Erwachsene mit primärer Immunglobulin A-Nephropathie (IgAN) mit einer Ausscheidung von Eiweiß im Urin von ≥ 1,0 g/​Tag (oder einem Protein/​Kreatinin-Quotienten im Urin von ≥ 0,75 g/​g)
Ausmaß des Zusatznutzens und Aussagekraft der Nachweise von Sparsentan:
Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen
Studienergebnisse nach Endpunkten:1
Erwachsene mit primärer Immunglobulin A-Nephropathie (IgAN) mit einer Ausscheidung von Eiweiß im Urin von ≥ 1,0 g/​Tag (oder einem Protein/​Kreatinin-Quotienten im Urin von ≥ 0,75 g/​g)
Zusammenfassung der Ergebnisse relevanter klinischer Endpunkte

Endpunktkategorie Effektrichtung/​
Verzerrungspotential
Zusammenfassung
Mortalität n. b. Die Daten sind nicht bewertbar.
Morbidität Vorteil bei Erreichen des CKD-Stadiums 4 oder 5.
Gesundheitsbezogene Lebensqualität n. b. Die Daten sind nicht bewertbar.
Nebenwirkungen Keine für die Nutzenbewertung relevanten Unterschiede.
Erläuterungen:

↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei niedriger/​unklarer Aussagesicherheit
↑↑: positiver statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↓↓: negativer statistisch signifikanter und relevanter Effekt bei hoher Aussagesicherheit
↔: kein statistisch signifikanter bzw. relevanter Unterschied
∅: Es liegen keine Daten vor.
n. b.: nicht bewertbar

Studie PROTECT

doppelblinde RCT der Phase III
Vergleich von Sparsentan versus Irbesartan
Studiendauer: 114 Wochen (110 Wochen Behandlungsphase + anschließend 4 Wochen vorherige Standard­behandlung)
Mortalitäta

Endpunkt Sparsentan Irbesartan Sparsentan vs.
Irbesartan
Nb Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)
Nb Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)
Hazard Ratio
[95 %-KI]
p-Wert
Mortalität
202 0 (0,0) 202 1 (0,5) k. A.
Morbiditäta

Endpunkt Sparsentan Irbesartan Sparsentan vs.
Irbesartan
Nb Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)
Nb Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)
Relatives Risiko
[95 %-KI]
p-Wert
Terminale Niereninsuffizienz (ESRD)c
202 9 (4,5) 202 11 (5,4) 0,82d
[0,35; 1,93]
0,82
Erreichen des CKD-Stadiums 4 oder 5
202 47 (23,3) 202 65 (32,2) 0,64e
[0,41; 0,99]
0,03e
Gesamthospitalisierung (ergänzend)
202 39 (19,3) 202 37 (18,3) 1,05d
[0,70; 1,58]
0,90
Endpunkt Sparsentan Irbesartan Sparsentan vs.
Irbesartan
Nb Mediane Zeit bis zum Ereignis
in Wochen [95 %-KI]
Nb Mediane Zeit bis zum Ereignis
in Wochen [95 %-KI]
Hazard Ratiof
[95 %-KI]
p-Wertf
Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)
Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)
Zeit bis zum Erreichen einer ESRD (ergänzend)
202 n. a.
9 (4,5)
202 n. a.
11 (5,4)
0,75
[0,31; 1,80]
0,51
Zeit bis zum Erreichen eines CKD-Stadiums 4 oder 5 (ergänzend)
202 n. a.
47 (23,3)
202 n. a.
65 (32,2)
0,67
[0,46; 0,97]
0,03
Endpunkt Sparsentan Irbesartan Sparsentan vs.
Irbesartan
Veränderung
zu Woche x
Veränderung
zu Woche x
LS mean differenceg
[95 %-KI]
p-Werth
Nb MW (SD) LS mean
[95 %-KI]
Nb MW (SD) LS mean
[95 %-KI]
Prozentuale Veränderung der UP/​C-Ratioi zu Woche 110 (primärer Studienendpunkt, ergänzend dargestellt)
Baselinej
202 1,4
(0,9)
202 1,4
(0,9)
Woche 110
156 –10,2
(149,6)
–42,83
[–49,75; –34,97]
133 13,3
(79,9)
–4,36
[–15,84; 8,70]
0,60
[0,50; 0,72]
< 0,0001
Endpunkt Sparsentan Irbesartan Sparsentan vs.
Irbesartan
Annualisierte
Slopeg
Annualisierte
Slopeg
Slope Differenceg
[95 %-KI]
p-Werth
Nb MW (SD) LS mean
[95 %-KI]
Nb MW (SD) LS mean
[95 %-KI]
Veränderung der eGFR (Slope)k bis zu Woche 110 (ergänzend)
Baselinej
202 56,8
(24,3)
202 57,1
(23,6)
Annualisierte Änderungsrate zu Woche 110
159 –2,3
(4,80)
–2,9
[–3,58; –2,24]
138 –4,2
(5,00)
–3,9
[–4,59; –3,13]
1,0
[–0,03; 1,94]
0,0582
Gesundheitsbezogene Lebensqualität
Die Daten sind nicht bewertbar.
Nebenwirkungena

Endpunkt Sparsentan Irbesartan Sparsentan vs.
Irbesartan
Nb Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)
Nb Patientinnen und Patienten
mit Ereignis n (%)
Relatives Risiko
[95 %-KI]
p-Wert
Unerwünschte Ereignisse gesamt (ergänzend dar­gestellt) 202 187 (92,6) 202 177 (87,6)
Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse (SUE) 202 75 (37,1) 202 71 (35,1) 1,06
[0,82; 1,37]
0,76
Schwere unerwünschte Ereignisse (CTCAE-Grad 3 oder 4)l 202 24 (11,9) 202 29 (14,4) 0,83
[0,50; 1,37]
0,56
Therapieabbrüche aufgrund von unerwünschtenEreignissen 202 21 (10,4) 202 18 (8,9) 1,17
[0,64; 2,12]
0,74
Schwere unerwünschte Ereignisse nach MedDRA (mit einer Inzidenz ≥ 5 % in einem Studienarm und statistisch signifikantem Unterschied zwischen den Behandlungsarmen; SOC und PT)
Keine statistisch signifikanten Unterschiede.
SUEs nach MedDRA (mit einer Inzidenz ≥ 5 % in einem Studienarm und statistisch signifikantem Unterschied zwischen den Behandlungsarmen; SOC und PT)
Keine statistisch signifikanten Unterschiede.
Unerwünschte Ereignisse von besonderem Interesse (mit statistisch signifikantem Unterschied zwischen den Behandlungsarmen)
Hypotonie-assoziierte UE (unabhängig vom Schweregrad) 202 58 (28,7) 202 25 (12,4) 2,32
[1,52; 3,55]
< 0,001
a Todesfälle und Sicherheitsendpunkte wurden zu Woche 114 ausgewertet (Studienphase), Wirksamkeitsendpunkte wurden zu Woche 110 ausgewertet (Behandlungsphase). Todesfälle wurden über die Sicherheit erhoben.
b Full Analysis Set.
c Bei dem Endpunkt „Terminale Niereninsuffizienz“ (ESRD) handelt es sich um eine Einzelkomponente des kombinierten Endpunktes „Erreichen einer bestätigten 40 %igen Reduktion der eGFR, ESRD oder Tod“.
d Unadjustiertes RR. Zweiseitiges 95 %-Wald-Konfidenzintervall.
e RR und p-Wert wurden anhand eines logarithmischen Binomialmodells mit den Faktoren Behandlung und Randomisierungsstrata (eGFR mittels CKD-EPI-Formel: 30 bis < 60 ml/​min/​1,73 m2 und ≥ 60 ml/​min/​1,73 m2 und Urin-Proteinausscheidung (≤ 1,75 g/​Tag und > 1,75 g/​Tag) ermittelt.
f HR (inkl. 95 %-KI und p-Wert) berechnet mittels Cox-Regressionsmodell mit den Faktoren Behandlung und Randomisierungsstrata (eGFR mittels CKD-EPI-Formel: 30 bis < 60 ml/​min/​1,73 m2 und ≥ 60 ml/​min/​1,73 m2 und Urin-Proteinausscheidung (≤ 1,75 g/​Tag und > 1,75 g/​Tag).
g Präspezifizierte Analyse. 30 imputierte Datensätze wurden durch ein multiples Imputationsverfahren unter der Annahme von MAR erstellt.
h p-Werte aus dem MMRM-Modell.
i Messung der Proteinausscheidung einer 24-Stunden-Sammelurinprobe. Die Resultate wurden jeweils mit der Kreatininausscheidung derselben Urinprobe ins Verhältnis gesetzt. Ein Anstieg bedeutet eine Verschlechterung des Zustands der Person.
j Baseline ist definiert als die letzte nicht fehlende Beobachtung bei oder vor Beginn der Verabreichung der Studienmedikation.
k eGFR (ml/​min/​1,73 m2) wurde mittels CKD-EPI-Formel (GFR = 141 x min (SKr/​κ, 1)α x max (SKr/​κ, 1)–1,209 x 0,993Alter) für Erwachsene abgeleitet. Ein Anstieg bedeutet eine Verschlechterung des Zustands der Person.
l Es wurden studieneigene Kriterien zur Schweregradeinteilung verwendet. Auf Grundlage der vorliegenden Informationen erscheint es nicht als gesichert, ob schwere UE und nicht-schwere UE ausreichend trennscharf voneinander bzw. reliabel erhoben wurden.
Verwendete Abkürzungen:
AD = Absolute Differenz; CTCAE = Common Terminology Criteria for Adverse Events (gemeinsame Terminologiekriterien für unerwünschte Ereignisse); ESRD = Terminale Niereninsuffizienz (End-Stage Renal Disease); HR = Hazard Ratio; k. A. = keine Angabe; KI = Konfidenzintervall; MAR = Missing at Random; MMRM = Mixed Model for Repeated Measures; N = Anzahl ausgewerteter Patientinnen und Patienten; n = Anzahl Patientinnen und Patienten mit (mindestens einem) Ereignis; n. a. = nicht anwendbar; RR = Relatives Risiko; vs. = versus
2.
Anzahl der Patientinnen und Patienten beziehungsweise Abgrenzung der für die Behandlung infrage kommenden Patientengruppen
Erwachsene mit primärer Immunglobulin A-Nephropathie (IgAN) mit einer Ausscheidung von Eiweiß im Urin von ≥ 1,0 g/​Tag (oder einem Protein/​Kreatinin-Quotienten im Urin von ≥ 0,75 g/​g)
circa 900 bis 13 000 Patientinnen und Patienten
3.
Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Anwendung
Die Vorgaben der Fachinformation sind zu berücksichtigen. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) stellt die Inhalte der Fachinformation zu Filspari (Wirkstoff: Sparsentan) unter folgendem Link frei zugänglich zur Verfügung (letzter Zugriff: 7. August 2024):
https:/​/​www.ema.europa.eu/​de/​documents/​product-information/​filspari-epar-product-information_​de.pdf
Dieses Arzneimittel wurde unter „Besonderen Bedingungen“ zugelassen. Das bedeutet, dass weitere Nachweise für den Nutzen des Arzneimittels erwartet werden. Die europäische Zulassungsbehörde European Medicines Agency (EMA) wird neue Informationen zu diesem Arzneimittel mindestens jährlich bewerten und die Fachinformation, falls erforderlich, aktualisieren.
Die gleichzeitige Anwendung von Sparsentan mit Angiotensin-Rezeptorblockern (ARB) ist kontraindiziert.
4.
Therapiekosten
Jahrestherapiekosten:

Bezeichnung der Therapie Jahrestherapiekosten/​Patientin bzw. Patient
Zu bewertendes Arzneimittel:
Sparsentan 56 639,97 €
Kosten nach Abzug gesetzlich vorgeschriebener Rabatte (Stand Lauer-Taxe: 1. Januar 2025)
Kosten für zusätzlich notwendige GKV-Leistungen: entfällt
5.
Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V, die in einer Kombina­tionstherapie mit dem bewerteten Arzneimittel eingesetzt werden können
Im Rahmen der Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V werden die folgenden Feststellungen getroffen:
Erwachsene mit primärer Immunglobulin A-Nephropathie (IgAN) mit einer Ausscheidung von Eiweiß im Urin von ≥ 1,0 g/​Tag (oder einem Protein/​Kreatinin-Quotienten im Urin von ≥ 0,75 g/​g)

Kein in Kombinationstherapie einsetzbares Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, für das die Voraussetzungen des § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V erfüllt sind.
Die Benennung von Kombinationen dient ausschließlich der Umsetzung des Kombinationsabschlags nach § 130e SGB V zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern. Die getroffenen Feststellungen schränken weder den zur Erfüllung des ärztlichen Behandlungsauftrags erforderlichen Behandlungsspielraum ein, noch treffen sie Aussagen über Zweckmäßigkeit oder Wirtschaftlichkeit.
II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 6. Februar 2025 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 6. Februar 2025

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

1
Daten aus der Dossierbewertung des G-BA (veröffentlicht am 1. November 2024) und dem Amendment zur Dossierbewertung vom 10. Januar 2025, sofern nicht anders indiziert.

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