Startseite Vorsicht Verbraucherschutzinformationen Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen eines Getränks auf Basis von Hafer mit Zusatz von Vitamin D (BVL 2023/01/007)
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Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen eines Getränks auf Basis von Hafer mit Zusatz von Vitamin D (BVL 2023/01/007)

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Bekanntmachung
einer Allgemeinverfügung
gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland
und das Inverkehrbringen eines Getränks
auf Basis von Hafer mit Zusatz von Vitamin D
(BVL 2023/​01/​007)

Vom 13. September 2023

Gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, sowie § 1a des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Ein Getränk auf Haferbasis mit Zusatz von Vitamin D, das in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder das aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern der Gehalt von 15 µg Vitamin D pro 1 000 ml Packung Getränk nicht überschritten wird.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der übrigen Kennzeichnung der Erzeugnisse ent­schieden.

Im Übrigen sind Abweichungen entsprechend § 54 Absatz 4 LFGB kenntlich zu machen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Braunschweig, einzulegen.

Berlin, den 13. September 2023

[111.11251.0.0165(2022)]

Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag
Dr. A. Luger

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