Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Bekanntmachung
der Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen
der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe
nebst Rahmenlehrplänen
Nachstehend werden
- a)
-
die Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnungen der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe vom 11. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 186) nachrichtlich veröffentlicht,
- b)
-
die Rahmenlehrpläne für die Ausbildungsberufe Fluggerätmechaniker und Fluggerätmechanikerin sowie Fluggerätelektroniker und Fluggerätelektronikerin – Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 25. April 2013 in der Fassung vom 22. März 2024 –
bekannt gegeben.
Die Verordnung und die Rahmenlehrpläne sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.
Zusammen mit der Verordnung und den Rahmenlehrplänen wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Homepage des Bundesinstituts für Berufsbildung (http://www2.bibb.de/tools/aab/aabzeliste_de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.
Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http://www.bibb.de/berufssuche.
Az.: 73004_024
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Georgy Koottummel
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Angelika Block-Meyer
Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsverordnungen
der luftfahrttechnischen Ausbildungsberufe
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht
| Artikel 1 | Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin |
| Artikel 2 | Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin |
| Artikel 3 | Inkrafttreten |
Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1890), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Januar 2014 (BGBl. I S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
§ 4 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
-
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
-
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
-
digitalisierte Arbeitswelt.“
- 2.
-
In § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort „flugspezifischen“ durch das Wort „luftfahrtspezifischen“ ersetzt.
- 3.
-
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Die laufenden Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 „2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
- b)
-
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)- a)
-
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
- b)
-
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
- c)
-
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
- d)
-
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
- e)
-
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
- f)
-
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
- g)
-
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
- h)
-
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
- i)
-
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen
- j)
-
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
- k)
-
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten“.
- bb)
-
Die laufende Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 „5 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)- a)
-
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
- b)
-
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
- c)
-
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen“.
- cc)
-
Die laufenden Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 „7 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)- a)
-
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
- b)
-
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
- c)
-
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
- e)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- f)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
- g)
-
Fremdkörperkontrollen durchführen
8 Berücksichtigen menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)- a)
-
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
- b)
-
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
- c)
-
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
- d)
-
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen“.
- b)
-
Abschnitt E wird wie folgt gefasst:„Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)- a)
-
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
-
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
- c)
-
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
- d)
-
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
- e)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
- f)
-
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
- g)
-
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
- h)
-
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
- i)
-
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)- a)
-
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
- b)
-
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
- c)
-
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
- d)
-
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
- e)
-
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
- f)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
- g)
-
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)- a)
-
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
- b)
-
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
- c)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
- d)
-
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
- e)
-
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
- f)
-
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)- a)
-
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
- b)
-
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
- c)
-
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
- d)
-
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
- e)
-
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
- f)
-
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
- g)
-
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
- h)
-
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren“.
- 4.
-
Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:„Anlage 2
(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin
– Zeitliche Gliederung –Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche
Zuordnung1 2 3 4 1 Organisation des Ausbildungsbetriebes,Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)- a)
-
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
-
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
- c)
-
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
- d)
-
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
- e)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
- f)
-
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
- g)
-
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
- h)
-
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
- i)
-
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)- a)
-
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
- b)
-
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
- c)
-
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
- d)
-
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
- e)
-
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
- f)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
- g)
-
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)- a)
-
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
- b)
-
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
- c)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
- d)
-
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
- e)
-
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
- f)
-
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4)- a)
-
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
- b)
-
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
- c)
-
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
- d)
-
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
- e)
-
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
Abschnitt 2: 1. bis 18. AusbildungsmonatZeitrahmen 1: Herstellen von KomponentenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)- a)
-
Arbeitsplatz einrichten
- c)
-
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
- b)
-
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)- a)
-
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
- e)
-
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
- f)
-
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
- h)
-
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
3 bis 5 4 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)- a)
-
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
- c)
-
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
5 Berücksichtigen menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)- a)
-
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
- d)
-
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
Zeitrahmen 2: Herstellen von BaugruppenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)- a)
-
Arbeitsplatz einrichten
- c)
-
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
- b)
-
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)- a)
-
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
- b)
-
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
- e)
-
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
- g)
-
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
- k)
-
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
3 bis 5
4 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)- a)
-
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
- c)
-
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- g)
-
Fremdkörperkontrollen durchführen
5 Berücksichtigen menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)- a)
-
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
- c)
-
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
- d)
-
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
Zeitrahmen 3: Montage und DemontageLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)- a)
-
Arbeitsplatz einrichten
- c)
-
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
- b)
-
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)- a)
-
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
- b)
-
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
- c)
-
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
- d)
-
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
- e)
-
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
- f)
-
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
- g)
-
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
- h)
-
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
9 bis 11 - i)
-
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen
- j)
-
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
- k)
-
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
4 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)- a)
-
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
- b)
-
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
- c)
-
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- g)
-
Fremdkörperkontrollen durchführen
5 Berücksichtigen
menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)- a)
-
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
- b)
-
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
- c)
-
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
- d)
-
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik19. bis 42. AusbildungsmonatZeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und ModifikationLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)- a)
-
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
- b)
-
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
- c)
-
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
4 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
- e)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- f)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
13 bis 15 5 Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)- a)
-
hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren
- b)
-
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
- c)
-
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
- d)
-
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
- e)
-
Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
- f)
-
Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen
- g)
-
Bodengeräte bedienen
- h)
-
materialspezifische Besonderheiten beachten
- i)
-
elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen
- j)
-
Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und SchädenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)- a)
-
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
- b)
-
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
3 bis 5 4 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
- e)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- f)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
5 Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)- c)
-
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
- d)
-
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
- h)
-
materialspezifische Besonderheiten beachten
6 Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)- a)
-
Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
- b)
-
Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
- c)
-
Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
- d)
-
Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
- e)
-
Bordinstandhaltungssysteme bedienen
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und EinstellarbeitenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 bis 5
3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)- a)
-
Test- und Prüfgeräte anwenden
- b)
-
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
- c)
-
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
4 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
- e)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- f)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Zeitrahmen 7: FlugbetriebLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
1 bis 3 3 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)- e)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- f)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
4 Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)- b)
-
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
- g)
-
Bodengeräte bedienen
5 Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)- a)
-
Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
- b)
-
Fluggeräte be- und enttanken
- c)
-
Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen
Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik19. bis 42. AusbildungsmonatZeitrahmen 4: Herstellen von komplexen BaugruppenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)- b)
-
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
4 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
- e)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- f)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
9 bis 11 5 Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)- a)
-
Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen
- b)
-
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
- c)
-
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
- d)
-
Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben
- e)
-
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
- f)
-
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
- g)
-
automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
6 Fügen und Lösen von Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)- a)
-
Einzelteile zur Montage vorbereiten
- b)
-
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
- c)
-
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
- d)
-
Oberflächen behandeln und schützen
Zeitrahmen 5: Be- und Verarbeiten von Kunst- und VerbundwerkstoffenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
3 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)- f)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
4 Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)- a)
-
beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden
- b)
-
Bauteile fertigen oder instand setzen
- c)
-
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
- d)
-
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
- e)
-
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
- f)
-
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
- g)
-
Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
1 bis 3 5 Fügen und Lösen von Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)- a)
-
Einzelteile zur Montage vorbereiten
- b)
-
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
- c)
-
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
- d)
-
Oberflächen behandeln und schützen
Zeitrahmen 6: Ausrüstung von BaugruppenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
9 bis 11 3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)- a)
-
Test- und Prüfgeräte anwenden
- b)
-
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
- c)
-
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
4 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)- b)
-
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
5 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
- e)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- f)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
6 Montieren von Fluggerätsystemkomponenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)- a)
-
Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren
- b)
-
Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montieren
Zeitrahmen 7: Wartung und InspektionLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)- a)
-
Test- und Prüfgeräte anwenden
- b)
-
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
- c)
-
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
1 bis 3 4 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)- a)
-
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
- b)
-
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
- c)
-
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
5 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)- a)
-
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
- b)
-
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
6 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
- e)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- f)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
Abschnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik19. bis 42. AusbildungsmonatZeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und ModifikationLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)- a)
-
Test- und Prüfgeräte anwenden
4 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)- a)
-
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
- b)
-
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
- c)
-
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
12 bis 14 5 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)- a)
-
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
- b)
-
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
6 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)- f)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
7 Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)- a)
-
Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
- b)
-
Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen
- c)
-
Triebwerkteile warmbehandeln
- d)
-
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
8 Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)- a)
-
Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montieren
- b)
-
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
- c)
-
Verschraubungen sichern
- d)
-
Lager und Dichtungen einbauen
- e)
-
Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen
- f)
-
Triebwerksysteme auf- und abrüsten
9 Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)- d)
-
visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und SchädenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
3 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)- a)
-
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
- c)
-
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
3 bis 5 4 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)- a)
-
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
- b)
-
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
5 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
- e)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- f)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
6 Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)- a)
-
schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
- b)
-
Testdaten ermitteln und auswerten
- c)
-
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
- e)
-
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
- f)
-
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und EinstellarbeitenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)- a)
-
Test- und Prüfgeräte anwenden
- b)
-
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
- c)
-
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
4 Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)- c)
-
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
5 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)- b)
-
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
6 Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)- d)
-
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
7 Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)- b)
-
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
6 bis 8“. 8 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)- a)
-
Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
- b)
-
statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden
- c)
-
Auswuchten von Rotoren vorbereiten
- d)
-
Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
- e)
-
besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden
- f)
-
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
- g)
-
Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden
- h)
-
Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
9 Analysieren und Beheben von Schäden an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)- b)
-
Testdaten ermitteln und auswerten
- c)
-
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
- e)
-
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
- f)
-
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
- 5.
-
Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:„Anlage 3
(zu § 4 Absatz 1)Regelung zur Vermittlung
der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66)erforderliche Kenntnisse für Kat. A gefor-
dertes
LEVELSind im Zusammenhang
mit folgenden Fertigkeiten,
Kenntnissen und Fähigkeiten
des Ausbildungsrahmenplans
zu vermitteln
(Mehrfachnennung möglich)im Rahmenlehrplan (RLP)
enthalten
(Mehrfachnennung möglich)Nr. Bezeichnung Lernfelder 1–4
(identisch mit FGE)
Lernfelder 5–12
(nur FGM)01 Modul 1. Mathematik 1.1 Arithmetik 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 2 1.2 Algebra a) Einfache algebraische Ausdrücke 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 2 1.3 Geometrie b) Grafische Darstellung 2 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 3, 4 02 Modul 2. Physik 2.1 Materie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j Lernfeld 1 2.2 Mechanik 2.2.1 Statik 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 1 2.2.2 Kinetik 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 1 2.2.3 Dynamik a) Masse, Kraft und Energie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 1 b) Bewegungsenergie und Erhaltung der Bewegungsenergie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 1 2.2.4 Fluiddynamik a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte 2 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 7 b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Statischer,
dynamischer und Gesamtdruck1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 7 2.3 Thermodynamik a) Temperatur 2 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 6 b) Wärme 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 6 03 Modul 3. Grundlagen der Elektrik 3.1 Elektronentheorie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3i, 3j, 4a, 4c Lernfeld 2 3.2 Statische Elektrizität und Leitung 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2 3.3 Terminologie der Elektrik 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2 3.4 Stromerzeugung 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2 3.5 Gleichstromquellen 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2 3.6 Gleichstromkreis 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2 3.13 Wechselstromtheorie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2 05 Modul 5. Instrumentensysteme der Digitaltechniken/Elektronik 5.1 Elektronische Instrumentensysteme 1 Abschnitt A: 3k, 4a, 4c Lernfeld 2, Lernfeld 9 5.6 Computergrundstruktur a) Computerterminologie, -technologie 1 Abschnitt A: 3k Lernfeld 2 5.11 Elektronische Anzeigen 1 Abschnitt A: 3b, 3k, 4a, 4c Lernfeld 2 5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten 1 Abschnitt A: 3k, 4a, 4c Lernfeld 2 5.15 Typische elektronische/digitale Luftfahrzeugsysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3k, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 2 06 Modul 6. Werkstoffe und Hardware 6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe – eisenhaltig a) Legierte Stähle für Luftfahrtzeuge 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe – nicht eisenhaltig a) Merkmale 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe – Verbund- und
nichtmetallische Werkstoffe6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe
mit Ausnahme von Holz und Gewebea) Merkmale 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 b) Erkennen von Mängeln 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 6.3.2 Holzstrukturen 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 6.4 Korrosion a) Grundlagen der Chemie 1 Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 4 b) Korrosionsarten 2 Abschnitt A: 3b, 3h, 5a, 5c Lernfeld 4 6.5 Verbindungselemente 6.5.1 Schraubengewinde 2 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4 6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben 2 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4 6.5.3 Sperrvorrichtungen 2 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4 6.5.4 Luftfahrzeugnieten 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4 6.6 Rohre und Anschlüsse a) Kennzeichnung 2 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c Lernfeld 4 b) Standardanschlüsse 2 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c Lernfeld 4 6.8 Lager 1 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4c, 6b Lernfeld 6 6.9 Getriebe 1 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4c, 6b Lernfeld 6 6.10 Steuerkabel 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c Lernfeld 1 6.11 Elektrokabel und -stecker 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3g, 4a, 4b Lernfeld 2, Lernfeld 4 07 Modul 7. Instandhaltung 7.1 Sicherheitsmaßnahmen – Luftfahrzeug und Werkstatt 3 Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a; Abschnitt E: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e
Lernfeld 1, Lernfeld 3 7.2 Werkstattverfahren 3 Abschnitt A: 1c, 2b, 3a, 5a, 6a, 6b, 7a, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g Lernfeld 1, Lernfeld 3 FR Instandhaltung: Lernfeld 9
FR Fertigungstechnik Lernfeld 9
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
7.3 Werkzeuge 3 Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7c, 7d, 7e, 7f Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4 FR Instandhaltung: Lernfeld 9
FR Fertigungstechnik Lernfeld 9
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen 1 Abschnitt A: 1b, 1d, 2a, 2b, 2c, 5a, 6a, 6b, 7f Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4 7.6 Passungen und Abstände 1 Abschnitt A: 2a, 2b, 2c, 3g, 5a, 7f Lernfeld 4 7.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS) 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5c Lernfeld 2, Lernfeld 4 7.8 Nietverbindungen 1 Abschnitt A: 3a, 3b, 3c, 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4 7.9 Rohre und Schläuche 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4 7.10 Federn 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c Lernfeld 6 7.11 Lager 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 6 7.12 Getriebe 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 6 7.13 Steuerkabel 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 1 7.14 Werkstoffbearbeitung 7.14.3 Additive Fertigung 1 Abschnitt A: 3a, 3b, 3e, 3f, 4b Lernfeld 3 7.17 Handhabung und Lagerung von Luftfahrzeugen 2 Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3h, 5a Lernfeld 1 7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken 2 Abschnitt A: 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 8 d) Demontage- und Wiedermontagetechniken 2 Abschnitt A: 3g, 3k, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4, Lernfeld 8 7.19 Abnormale Ereignisse a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF 2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie
harten Landungen, Flug durch Turbulenzen2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 10, Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
7.20 Instandhaltungsverfahren 1 Abschnitt A: 2c, 3h, 5a, 5b, 5c, 7a, 7c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
7.21 Dokumentation und Kommunikation 1 Abschnitt A: 2b, 2f, 2g, 2h Abschnitt E: 4c, 4d
Lernfeld 4 08 Modul 8. Grundlagen der Aerodynamik 8.1 Atmosphärenphysik 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1 8.2 Aerodynamik 1 Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 1 8.3 Flugtheorie 1 Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 1 8.4 Hochgeschwindigkeitsluftstrom 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1, Lernfeld 8 8.5 Flugstabilität und -dynamik 1 Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1, Lernfeld 8 09 Modul 9. Menschliche Faktoren 9.1 Allgemeines 2 Abschnitt A: 8b, 8c; Abschnitt E: 2a, 2b
Lernfeld 1 9.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen 2 Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Lernfeld 1 9.3 Sozialpsychologie 1 Abschnitt A: 8a, 8b, 8c Lernfeld 1 9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 2 Abschnitt A: 1d, 8c Lernfeld 1, Lernfeld 4 9.5 Physikalische Umgebung 1 Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d Lernfeld 1 9.6 Aufgaben 1 Abschnitt A: 8a, 8c Lernfeld 1 9.7 Kommunikation 2 Abschnitt A: 1b, 1d, 8a, 8b, 8d Lernfeld 1, Lernfeld 4 9.8 Menschliche Fehler 2 Abschnitt A: 1a, 1b, 8b, 8c, 8d Lernfeld 1 9.9 Sicherheitsmanagement 2 Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 7a, 7b, 7 c, 7d; Abschnitt E: 2d
Lernfeld 1, Lernfeld 4 9.10 Das „schmutzige Dutzend“ („Dirty Dozen“)
und Risikominderung2 Abschnitt A: 1a, 1b, 7d, 8a, 8c Lernfeld 1, Lernfeld 4 10 Modul 10. Luftrecht 10.1 Rechtsrahmen 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j Abschnitt E: 2a, 2c
Lernfeld 1 FR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
10.2 Freigabeberechtigtes Personal
Instandhaltung2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7e Lernfeld 4, FR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
10.3 Genehmigte Instandhaltungsorganisationen 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 1, FR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
10.5 Flugbetrieb 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
10.6 Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und
Ausrüstungsteilen2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7f FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
10.7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7f FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
10.8 Aufsichtsgrundsätze für die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit1 Abschnitt A: 7e, 2j Lernfeld 1 FR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
10.10 Cybersicherheit bei der Instandhaltung der Luftfahrt 1 Abschnitt A: 2c, 2d, 2i Abschnitt E: 4a, 4b, 4e
Lernfeld 1 FR Instandhaltung: Lernfeld 12
FR Fertigungstechnik Lernfeld 11
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11 Modul 11. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen 11.1 Flugtheorie a) Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1 b) Flugzeug, sonstige aerodynamische Geräte 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1 11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen (ATA 51) a) Allgemeine Konzepte 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4c Lernfeld 1, Lernfeld 3 b) Lufttüchtigkeitsanforderungen an die Zellenfestigkeit 2 Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 4b, 4c Lernfeld 1, Lernfeld 4 c) Konstruktionsmethoden 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k Lernfeld 1, Lernfeld 4 11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen – Flugzeuge 11.3.1 Rumpf, Türen, Fenster (ATA 52/53/56) a) Konstruktionsgrundsätze 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4 b) Geräte für das Schleppen in der Luft 1 Abschnitt A: 3b, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1 c) Türen 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1 11.3.2 Flügel (ATA 57) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4 11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4 11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4 11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1 11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATA 21) a) Druckbeaufschlagung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
b) Luftversorgung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
c) Klimaanlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
d) Sicherheits- und Warneinrichtungen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
e) Heizung und Lüftung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme 11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 9 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.5.2 Avioniksysteme Grundlagen von System-Layouts
und Arbeitsweise von:Flugregelung (ATA 22)
Kommunikation (ATA 23)
Navigationssystem (ATA 34)
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.6 Elektrische Leistung (ATA 24) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 2 11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) a) Notausrüstung 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
b) Kabinen- und Frachtlayout 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.8 Brandschutz (ATA 26) a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.9 Flugsteuerung (ATA 27) a) Primäre und sekundäre Flugsteuerung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 8 b) Auslösung und Schutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 8 c) Systembetrieb 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 8 d) Trimmen und Justieren 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 8 11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28) a) Systemlayout 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
b) Kraftstoffhandling 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
c) Anzeige- und Warneinrichtungen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
d) spezielle Systeme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
e) Trimmen 1 Abschnitt A: 3b, 3d, 3g, 3h, 3k, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.11 Hydraulik (ATA 29) a) Systembeschreibung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 7 b) Systembetrieb (1) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 7 c) Systembetrieb (2) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 7 11.12 Eis- und Regenschutz a) Prinzipien 1 Abschnitt A: 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
b) Enteisung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
c) Vereisungsschutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
d) Wischeranlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
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e) regenwasserabweisende Systeme 1 Abschnitt A: 4c, 5a FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.13 Fahrwerk (ATA 32) a) Beschreibung 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 10 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
b) Systembetrieb 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 10 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
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c) Luft-Boden-Schaltung 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 10 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
d) Heckschutz 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 10 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.14 Lampen (ATA 33) 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 2 11.15 Sauerstoff (ATA 35) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36) a) Systeme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 7 b) Pumpen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 7 11.17 Wasser/Abfall (ATA 38) a) Systeme 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
b) Korrosion 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42) a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
b) Typische Systemlayouts 1 Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.20 Kabinensysteme (ATA 44) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
11.21 Informationssysteme (ATA 46) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
12 Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern 12.1 Flugtheorie – Drehflügleraerodynamik 1 Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1 12.2 Flugsteuerungssystem (ATA 67) 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c Lernfeld 1 12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse (ATA 18) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c Lernfeld 6 12.4 Getriebe 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c Lernfeld 6 12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen a) Allgemeine Konzepte 2 Abschnitt A:
2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4cLernfeld 1 b) Konstruktionsmethoden der Hauptelemente 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 5b Lernfeld 1 12.6 Klimaanlage (ATA 21) 12.6.1 Luftversorgung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
12.6.2 Klimaanlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme 12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a FR Instandhaltung: Lernfeld 9 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
12.7.2 Avioniksysteme Grundlagen von System-Layouts
und Arbeitsweise von:Flugregelung (ATA 22)
Kommunikation (ATA 23)
Navigationssystem (ATA 34)
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
12.8 Elektrische Leistung (ATA 24) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 2 12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) a) Notausrüstung
Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte
Auftriebssysteme2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
b) Notschwimmsysteme
Kabinenlayout, Frachtbefestigung
Gerätelayout
Kabinenausstattung1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
12.10 Brandschutz (ATA 26) a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10, Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
12.11 Kraftstoffanlage (ATA 28) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
12.12 Hydraulik (ATA 29) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c Lernfeld 7 12.13 Eis- und Regenschutz (ATA 30) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
12.14 Fahrwerk (ATA 32) a) Beschreibung und Arbeitsweise des Systems 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c FR Instandhaltung: Lernfeld 10 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
b) Sensoren 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c FR Instandhaltung: Lernfeld 10 FR Fertigungstechnik Lernfeld 10
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
12.15 Lampen (ATA 33) 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c Lernfeld 2 12.17 Integrierte modulare Avionik (ATA 42) a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
b) Typische Systemlayouts 1 Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
12.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45) Zentrale Instandhaltungscomputer
Datenladesystem
Elektronisches Bibliothekssystem
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
12.19 Informationssysteme (ATA 46) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c FR Instandhaltung: Lernfeld 12 FR Fertigungstechnik Lernfeld 12
FR Triebwerkstechnik Lernfeld 12
15 Modul 15. Gasturbinentriebwerke 15.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6 15.3 Einlass 2 Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 6 15.4 Verdichter 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 15.5 Verbrennungsbereich 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 15.6 Turbinenabschnitt 2 Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 6 15.7 Auslass 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 15.10 Schmiersysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 15.11 Kraftstoffanlage 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 15.12 Luftsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 15.13 Anlass- und Zündsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 15.14 Triebwerksanzeigesysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 15.16 Turboproptriebwerke 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 15.17 Wellenleistungstriebwerke 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 15.18 Hilfstriebwerke (APU) 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 15.19 Triebwerkseinbau 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 15.20 Brandschutzsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 16 Modul 16. Kolbentriebwerk 16.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6 16.2 Triebwerksleistung 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6 16.3 Triebwerkskonstruktion 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6 16.4 Triebwerkskraftstoffanlage 16.4.1 Vergaser 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 16.5 Anlass- und Zündsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 16.7 Aufladen/Turboladen 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 16.9 Schmiersysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 16.10 Triebwerksanzeigesysteme 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6 16.11 Triebwerkseinbau 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 16.14 Alternative Kolbentriebwerkskonstruktionen 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 17 Modul 17. Propeller 17.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6 17.2 Propellerkonstruktion 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 6 17.3 Propellerverstelleinrichtung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 17.5 Propellervereisungsschutz 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 17.6 Propellerinstandhaltung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 6 17.7 Lagerung und Konservierung von Propellern 1 Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3h, 5a Lernfeld 6“.
Änderung der Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. Januar 2014 (BGBl. I S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
§ 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
-
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
-
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
-
digitalisierte Arbeitswelt.“
- 2.
-
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Die laufende Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 „3 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)- a)
-
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
- b)
-
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
- c)
-
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
- d)
-
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
- e)
-
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
- f)
-
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
- g)
-
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
- h)
-
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
- i)
-
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen
- j)
-
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
- k)
-
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten“.
- bb)
-
Die laufende Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 „5 Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)- a)
-
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
- b)
-
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
- c)
-
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen“.
- cc)
-
Die laufenden Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 „7 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)- a)
-
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
- b)
-
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
- c)
-
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
- e)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- f)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
- g)
-
Fremdkörperkontrollen durchführen
8 Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)- a)
-
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
- b)
-
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
- c)
-
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
- d)
-
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen“.
- b)
-
Abschnitt B wird wie folgt gefasst:„Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)- a)
-
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
-
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
- c)
-
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
- d)
-
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
- e)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
- f)
-
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
- g)
-
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
- h)
-
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
- i)
-
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)- a)
-
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
- b)
-
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
- c)
-
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
- d)
-
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
- e)
-
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
- f)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
- g)
-
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)- a)
-
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
- b)
-
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
- c)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
- d)
-
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
- e)
-
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
- f)
-
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)- a)
-
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
- b)
-
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
- c)
-
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
- d)
-
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
- e)
-
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
- f)
-
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
- g)
-
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
- h)
-
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren“.
- 3.
-
Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:„Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin
– Zeitliche Gliederung –Abschnitt 1Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche
Zuordnung1 2 3 4 1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 4 Nummer 1)- a)
-
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
- b)
-
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
- c)
-
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
- d)
-
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
- e)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
- f)
-
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
- g)
-
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
- h)
-
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
- i)
-
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 2)- a)
-
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
- b)
-
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
- c)
-
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
- d)
-
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
- e)
-
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
- f)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
- g)
-
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 3 Absatz 4 Nummer 3)- a)
-
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
- b)
-
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
- c)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
- d)
-
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
- e)
-
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
- f)
-
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 3 Absatz 4 Nummer 4)- a)
-
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
- b)
-
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
- c)
-
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
- d)
-
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
- e)
-
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
- f)
-
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
- g)
-
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
- h)
-
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Abschnitt 21 bis 3. AusbildungshalbjahrZeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher SystemeLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)- a)
-
Arbeitsplatz einrichten
- c)
-
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
- b)
-
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)- a)
-
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
- b)
-
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
- c)
-
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
- e)
-
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
- f)
-
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
- g)
-
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
3 bis 5 4 Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)- a)
-
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
- b)
-
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
5 Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)- a)
-
Prüf- und Messmittel anwenden
- b)
-
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
- c)
-
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
- e)
-
Leitungen konfektionieren
- f)
-
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)- a)
-
Arbeitsplatz einrichten
- c)
-
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
- b)
-
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)- i)
-
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen
- j)
-
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
4 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)- a)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- c)
-
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- d)
-
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
- e)
-
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
2 bis 4 5 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)- a)
-
Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
- b)
-
Isolationswiderstände messen und beurteilen
- c)
-
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
- d)
-
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
- e)
-
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
- j)
-
Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)- a)
-
Arbeitsplatz einrichten
- c)
-
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)- b)
-
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
3 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)- k)
-
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
4 Berücksichtigen von menschlichen Faktoren
(§ 3 Absatz 3 Nummer 8)- c)
-
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
- d)
-
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
5 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)- a)
-
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- c)
-
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
3 bis 5 6 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)- a)
-
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
-
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
- c)
-
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
-
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- e)
-
systematische Fehlersuche durchführen
7 Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)- h)
-
Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
8 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)- b)
-
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
- d)
-
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
- e)
-
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
- f)
-
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
- k)
-
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
2 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)- c)
-
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
- d)
-
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
- h)
-
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
3 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)- a)
-
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
- b)
-
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
- c)
-
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- g)
-
Fremdkörperkontrollen durchführen
4 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)- c)
-
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- d)
-
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen
- e)
-
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
5 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)- a)
-
Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
-
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
- c)
-
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
-
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- e)
-
systematische Fehlersuche durchführen
3 bis 5 6 Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
(§ 3 Absatz 3 Nummer 11)- e)
-
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
- f)
-
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
- g)
-
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
- h)
-
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
- i)
-
gerätetechnische Prüfungen durchführen
7 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)- b)
-
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
- d)
-
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
- e)
-
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
- f)
-
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installierenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)- a)
-
Arbeitsplatz einrichten
- c)
-
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
3 Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)- a)
-
Prüf- und Messmittel anwenden
- b)
-
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
- c)
-
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
- f)
-
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
- e)
-
Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
- k)
-
Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
2 bis 4 4. bis 7. AusbildungshalbjahrZeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand haltenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)- a)
-
Test- und Prüfgeräte anwenden
- b)
-
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
- c)
-
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
4 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)- f)
-
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- g)
-
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
- h)
-
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
2 bis 4 5 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)- a)
-
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
- c)
-
Testprogramme einsetzen
- h)
-
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
- i)
-
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
- j)
-
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
6 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)- a)
-
Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
- b)
-
Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
- c)
-
Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
7 Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)- b)
-
Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
- c)
-
geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installierenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 3)- b)
-
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
- h)
-
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
4 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 7)- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
- e)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- f)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
2 bis 4 5 Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)- d)
-
elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen
- j)
-
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
6 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)- i)
-
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
- j)
-
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 4)- a)
-
Test- und Prüfgeräte anwenden
- b)
-
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
4 Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
(§ 3 Absatz 3 Nummer 9)- b)
-
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
2 bis 4 5 Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 10)- g)
-
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
- h)
-
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
6 Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)- i)
-
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
- m)
-
Software-Updates durchführen
7 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)- c)
-
Testprogramme einsetzen
- g)
-
elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
8 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)- g)
-
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
- h)
-
Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
3 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)- c)
-
Störungsmeldungen aufnehmen
- f)
-
technische Unterstützung leisten
- g)
-
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
4 Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 13)- i)
-
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
- j)
-
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
- l)
-
Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
- m)
-
Software-Updates durchführen
2 bis 4
5 Testen von Systemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 14)- c)
-
Testprogramme einsetzen
- h)
-
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
- i)
-
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
6 In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik
(§ 3 Absatz 3 Nummer 15)- d)
-
Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
- e)
-
Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
- f)
-
Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
- g)
-
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand haltenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 3 Nummer 1)- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
2 Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2)- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
3 Instandhaltung
(§ 3 Absatz 3 Nummer 5)- a)
-
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
- b)
-
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
- c)
-
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
3 bis 5 4 Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 6)- a)
-
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
- b)
-
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
5 Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 12)- a)
-
Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
- b)
-
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
- c)
-
Störungsmeldungen aufnehmen
- d)
-
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
- e)
-
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
- f)
-
technische Unterstützung leisten
- g)
-
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
6 Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen
(§ 3 Absatz 3 Nummer 16)- a)
-
Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren
- d)
-
Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestaltenLfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitrahmen
in Monaten1 2 3 4 1 Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden
(§ 3 Absatz 3 Nummer 17)- a)
-
Auftrag annehmen
- b)
-
Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
- c)
-
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
- d)
-
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
- e)
-
Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen
- f)
-
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- g)
-
Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen
- h)
-
Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
- i)
-
Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
7 bis 9“. - 4.
-
Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:„Anlage 3
(zu § 3 Absatz 1)Regelung zur Vermittlung
der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66)erforderliche Kenntnisse für Kat. A gefor-
dertes
LEVELSind im Zusammenhang
mit folgenden Fertigkeiten,
Kenntnissen und Fähigkeiten
des Ausbildungsrahmenplans
zu vermitteln
(Mehrfachnennung möglich)im Rahmenlehrplan (RLP)
enthalten
(Mehrfachnennung möglich)Nr. Bezeichnung Lernfelder 1–4
(identisch mit FGM)
Lernfelder 5–12
(nur FGE)01 Modul 1. Mathematik 1.1 Arithmetik 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 2 1.2 Algebra a) Einfache algebraische Ausdrücke 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 2 1.3 Geometrie b) Grafische Darstellung 2 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 3, 4 02 Modul 2. Physik 2.1 Materie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 1 2.2 Mechanik 2.2.1 Statik 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 1 2.2.2 Kinetik 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 1 2.2.3 Dynamik a) Masse, Kraft und Energie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 1 b) Bewegungsenergie und Erhaltung der Bewegungsenergie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 1 2.2.4 Fluiddynamik a) Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte 2 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 12 b) Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Statischer,
dynamischer und Gesamtdruck1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 12 2.3 Thermodynamik a) Temperatur 2 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 7 b) Wärme 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3e, 3f, 3i, 3j, 5c Lernfeld 7 03 Modul 3. Grundlagen der Elektrik 3.1 Elektronentheorie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3i, 3j, 4a, 4c Lernfeld 2 3.2 Statische Elektrizität und Leitung 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2 3.3 Terminologie der Elektrik 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2 3.4 Stromerzeugung 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2 3.5 Gleichstromquellen 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2 3.6 Gleichstromkreis 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2 3.13 Wechselstromtheorie 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 4c Lernfeld 2 05 Modul 5. Instrumentensysteme der Digitaltechniken/Elektronik 5.1 Elektronische Instrumentensysteme 1 Abschnitt A: 3k, 4a, 4c Lernfeld 2, Lernfeld 9 5.6 Computergrundstruktur a) Computerterminologie, -technologie 1 Abschnitt A: 3k Lernfeld 2 5.11 Elektronische Anzeigen 1 Abschnitt A: 3b, 3k, 4a, 4c Lernfeld 2 5.12 Elektrostatisch empfindliche Komponenten 1 Abschnitt A: 3k, 4a, 4c Lernfeld 2 5.15 Typische elektronische/digitale Luftfahrzeugsysteme 1 Abschnitt A: 3b, 3k, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 2 06 Modul 6. Werkstoffe und Hardware 6.1 Luftfahrzeugwerkstoffe – eisenhaltig a) Legierte Stähle für Luftfahrtzeuge 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 6.2 Luftfahrzeugwerkstoffe – nicht eisenhaltig a) Merkmale 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 6.3 Luftfahrzeugwerkstoffe – Verbund- und
nichtmetallische Werkstoffe6.3.1 Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe
mit Ausnahme von Holz und Gewebea) Merkmale 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 b) Erkennen von Mängeln 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 6.3.2 Holzstrukturen 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3e, 5a Lernfeld 3 6.4 Korrosion a) Grundlagen der Chemie 1 Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 4 b) Korrosionsarten 2 Abschnitt A: 3b, 3h, 5a, 5c Lernfeld 4 6.5 Verbindungselemente 6.5.1 Schraubengewinde 2 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4 6.5.2 Bolzen, Nieten, Schrauben 2 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4 6.5.3 Sperrvorrichtungen 2 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4 6.5.4 Luftfahrzeugnieten 1 Abschnitt A: 2a, 3b, 3c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4 6.6 Rohre und Anschlüsse a) Kennzeichnung 2 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c Lernfeld 4 b) Standardanschlüsse 2 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c Lernfeld 4 6.8 Lager 1 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4c, 6b Lernfeld 7 6.9 Getriebe 1 Abschnitt A: 2b, 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4c, 6b Lernfeld 7 6.10 Steuerkabel 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 4c Lernfeld 1 6.11 Elektrokabel und -stecker 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3g, 4a, 4b Lernfeld 2, Lernfeld 4 07 Modul 7. Instandhaltung 7.1 Sicherheitsmaßnahmen – Luftfahrzeug und Werkstatt 3 Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 5a, 6a, 7a Abschnitt B: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e
Lernfeld 1, Lernfeld 3 7.2 Werkstattverfahren 3 Abschnitt A: 1c, 2b, 3a, 5a, 6a, 6b, 7a, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 12 7.3 Werkzeuge 3 Abschnitt A: 1c, 3a, 5a, 6a, 7a, 7c, 7d, 7e, 7f Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 12 7.5 Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen 1 Abschnitt A: 1b, 1d, 2a, 2b, 2c, 5a, 6a, 6b, 7f Lernfeld 1, Lernfeld 3, Lernfeld 4 7.6 Passungen und Abstände 1 Abschnitt A: 2a, 2b, 2c, 3g, 5a, 7f Lernfeld 4 7.7 Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS) 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 4a, 5a, 5c Lernfeld 2, Lernfeld 4 7.8 Nietverbindungen 1 Abschnitt A: 3a, 3b, 3c, 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4 7.9 Rohre und Schläuche 1 Abschnitt A: 3c, 3d, 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4 7.10 Federn 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c Lernfeld 7 7.11 Lager 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 7 7.12 Getriebe 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 7 7.13 Steuerkabel 1 Abschnitt A: 5a, 5b, 5c, 6b Lernfeld 1 7.14 Werkstoffbearbeitung 7.14.3 Additive Fertigung 1 Abschnitt A: 3a, 3b, 3e, 3f, 4b Lernfeld 3 7.17 Handhabung und Lagerung von Luftfahrzeugen 2 Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3h, 5a Lernfeld 1 7.18 Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken a) Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken 2 Abschnitt A: 3g, 5a, 5b, 5c Lernfeld 3, Lernfeld 4, Lernfeld 12 d) Demontage- und Wiedermontagetechniken 2 Abschnitt A: 3g, 3k, 5a, 5b, 5c Lernfeld 4, Lernfeld 12 7.19 Abnormale Ereignisse a) Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF 2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c Lernfeld 10 b) Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie
harten Landungen, Flug durch Turbulenzen2 Abschnitt A: 4a, 4b, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12 7.20 Instandhaltungsverfahren 1 Abschnitt A: 2c, 3h, 5a, 5b, 5c, 7a, 7c Lernfeld 12 7.21 Dokumentation und Kommunikation 1 Abschnitt A: 2b, 2f, 2g, 2h Abschnitt B: 4c, 4d
Lernfeld 4 08 Modul 8. Grundlagen der Aerodynamik 8.1 Atmosphärenphysik 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1 8.2 Aerodynamik 1 Abschnitt A: 3b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 1 8.3 Flugtheorie 1 Abschnitt A: 3b, 5a, 5c Lernfeld 1 8.4 Hochgeschwindigkeitsluftstrom 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1 8.5 Flugstabilität und -dynamik 1 Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1 09 Modul 9. Menschliche Faktoren 9.1 Allgemeines 2 Abschnitt A: 8b, 8c Abschnitt B: 2a, 2b
Lernfeld 1 9.2 Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen 2 Abschnitt A: 1b, 8a, 8c Lernfeld 1 9.3 Sozialpsychologie 1 Abschnitt A: 8a, 8b, 8c Lernfeld 1 9.4 Leistungsbeeinflussende Faktoren 2 Abschnitt A: 1d, 8c Lernfeld 1, Lernfeld 4 9.5 Physikalische Umgebung 1 Abschnitt A: 1a, 1c, 1d, 8d Lernfeld 1 9.6 Aufgaben 1 Abschnitt A: 8a, 8c Lernfeld 1 9.7 Kommunikation 2 Abschnitt A: 1b, 1d, 8a, 8b, 8d Lernfeld 1, Lernfeld 4 9.8 Menschliche Fehler 2 Abschnitt A: 1a, 1b, 8b, 8c, 8d Lernfeld 1 9.9 Sicherheitsmanagement 2 Abschnitt A: 1a, 1b, 1d, 7a, 7b, 7c, 7d Abschnitt B: 2d
Lernfeld 1, Lernfeld 4 9.10 Das „schmutzige Dutzend“ („Dirty Dozen“)
und Risikominderung2 Abschnitt A: 1a, 1b, 7d, 8a, 8c Lernfeld 1, Lernfeld 4 10 Modul 10. Luftrecht 10.1 Rechtsrahmen 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j Abschnitt B: 2a, 2c
Lernfeld 1, Lernfeld 12 10.2 Freigabeberechtigtes Personal Instandhaltung 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7e Lernfeld 4, Lernfeld 12 10.3 Genehmigte Instandhaltungsorganisationen 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 1, Lernfeld 12 10.5 Flugbetrieb 1 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a Lernfeld 9, Lernfeld 12 10.6 Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und
Ausrüstungsteilen2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7f Lernfeld 9, Lernfeld 12 10.7 Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 2j, 5a, 7f Lernfeld 9, Lernfeld 12 10.8 Aufsichtsgrundsätze für die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit1 Abschnitt A: 7e, 2j Lernfeld 1, Lernfeld 12 10.10 Cybersicherheit bei der Instandhaltung der Luftfahrt 1 Abschnitt A: 2c, 2d, 2i Abschnitt B: 4a, 4b, 4e
Lernfeld 1, Lernfeld 12 11 Modul 11. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen 11.1 Flugtheorie a) Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1 b) Flugzeug, sonstige aerodynamische Geräte 1 Abschnitt A: 3b Lernfeld 1 11.2 Luftfahrzeugzellenstrukturen (ATA 51) a) Allgemeine Konzepte 2 Abschnitt A: 2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4c Lernfeld 1, Lernfeld 3 b) Lufttüchtigkeitsanforderungen an die Zellenfestigkeit 2 Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 4b, 4c Lernfeld 1, Lernfeld 4 c) Konstruktionsmethoden 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k Lernfeld 1, Lernfeld 4 11.3 Luftfahrzeugzellenstrukturen – Flugzeuge 11.3.1 Rumpf, Türen, Fenster (ATA 52/53/56) a) Konstruktionsgrundsätze 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4 b) Geräte für das Schleppen in der Luft 1 Abschnitt A: 3b, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1 c) Türen 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1 11.3.2 Flügel (ATA 57) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4 11.3.3 Höhenflossen (ATA 55) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4 11.3.4 Steuerflächen (ATA 55/57) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1, Lernfeld 4 11.3.5 Gondeln/Ausleger (ATA 54) 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3k, 5a, 5c Lernfeld 1 11.4 Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage (ATA 21) a) Druckbeaufschlagung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 b) Luftversorgung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 c) Klimaanlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 d) Sicherheits- und Warneinrichtungen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 e) Heizung und Lüftung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 11.5 Instrumenten-/Avioniksysteme 11.5.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 9 11.5.2 Avioniksysteme Grundlagen von System-Layouts
und Arbeitsweise von:Flugregelung (ATA 22)
Kommunikation (ATA 23)
Navigationssystem (ATA 34)
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 10, Lernfeld 11, Lernfeld 12 11.6 Elektrische Leistung (ATA 24) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 2 11.7 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) a) Notausrüstung 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 b) Kabinen- und Frachtlayout 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 11.8 Brandschutz (ATA 26) a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 11.9 Flugsteuerung (ATA 27) a) Primäre und sekundäre Flugsteuerung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 b) Auslösung und Schutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 c) Systembetrieb 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 d) Trimmen und Justieren 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 11.10 Kraftstoffanlage (ATA 28) a) Systemlayout 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12 b) Kraftstoffhandling 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12 c) Anzeige- und Warneinrichtungen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12 d) spezielle Systeme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12 e) Trimmen 1 Abschnitt A: 3b, 3d, 3g, 3h, 3k, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12 11.11 Hydraulik (ATA 29) a) Systembeschreibung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12 b) Systembetrieb (1) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12 c) Systembetrieb (2) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12 11.12 Eis- und Regenschutz a) Prinzipien 1 Abschnitt A: 5a, 5c Lernfeld 12 b) Enteisung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12 c) Vereisungsschutz 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12 d) Wischeranlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12 e) regenwasserabweisende Systeme 1 Abschnitt A: 4c, 5a Lernfeld 12 11.13 Fahrwerk (ATA 32) a) Beschreibung 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12 b) Systembetrieb 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5b, 5c Lernfeld 12 c) Luft-Boden-Schaltung 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 d) Heckschutz 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3h, 3k, 4b, 5a, 5c Lernfeld 12 11.14 Lampen (ATA 33) 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 2 11.15 Sauerstoff (ATA 35) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 11.16 Pneumatisch/Vakuum (ATA 36) a) Systeme 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 b) Pumpen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 11.17 Wasser/Abfall (ATA 38) a) Systeme 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 b) Korrosion 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3g, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 12 11.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 6 11.19 Integrierte modulare Avionik (ATA 42) a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 9 b) Typische Systemlayouts 1 Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 9 11.20 Kabinensysteme (ATA 44) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 6, Lernfeld 10 11.21 Informationssysteme (ATA 46) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 6, Lernfeld 10 12 Modul 12. Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern 12.1 Flugtheorie – Drehflügleraerodynamik 1 Abschnitt A: 3b, 4c Lernfeld 1 12.2 Flugsteuerungssystem (ATA 67) 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c Lernfeld 1 12.3 Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse (ATA 18) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3k, 4a, 4b, 4c Lernfeld 12 12.4 Getriebe 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c Lernfeld 7 12.5 Luftfahrzeugzellenstrukturen a) Allgemeine Konzepte 2 Abschnitt A:
2a, 2c, 3b, 3c, 3e, 3i, 3k, 4b, 4cLernfeld 1 b) Konstruktionsmethoden der Hauptelemente 1 Abschnitt A: 3b, 3e, 3i, 3k, 5b Lernfeld 1 12.6 Klimaanlage (ATA 21) 12.6.1 Luftversorgung 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 12.6.2 Klimaanlage 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 12 12.7 Instrumenten-/Avioniksysteme 12.7.1 Instrumentensysteme (ATA 31) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a Lernfeld 9 12.7.2 Avioniksysteme Grundlagen von System-Layouts und
Arbeitsweise von:Flugregelung (ATA 22)
Kommunikation (ATA 23)
Navigationssystem (ATA 34)
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 10, Lernfeld 11 12.8 Elektrische Leistung (ATA 24) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3i, 3j, 3k, 4a, 5a, 5c Lernfeld 2 12.9 Geräte und Ausstattungen (ATA 25) a) Notausrüstung
Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte
Auftriebssysteme2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4b, 4c Lernfeld 12 b) Notschwimmsysteme
Kabinenlayout, Frachtbefestigung
Gerätelayout
Kabinenausstattung1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c Lernfeld 12 12.10 Brandschutz (ATA 26) a) Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c Lernfeld 12 b) Tragbare Feuerlöscher 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c Lernfeld 12 12.11 Kraftstoffanlage (ATA 28) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c Lernfeld 12 12.12 Hydraulik (ATA 29) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c Lernfeld 12 12.13 Eis- und Regenschutz (ATA 30) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c Lernfeld 12 12.14 Fahrwerk (ATA 32) a) Beschreibung und Arbeitsweise des Systems 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c Lernfeld 12 b) Sensoren 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c Lernfeld 2 12.15 Lampen (ATA 33) 2 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c Lernfeld 2 12.17 Integrierte modulare Avionik (ATA 42) a) Allgemeine Systembeschreibung und Theorie 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 9 b) Typische Systemlayouts 1 Abschnitt A: 3b, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 9 12.18 Bordinstandhaltungssysteme (ATA 45) Zentrale Instandhaltungscomputer
Datenladesystem
Elektronisches Bibliothekssystem
1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 6, Lernfeld 10 12.19 Informationssysteme (ATA 46) 1 Abschnitt A: 3b, 3c, 3d, 3g, 3h, 3k, 4a, 4c, 5a, 5c Lernfeld 6, Lernfeld 10 15 Modul 15. Gasturbinentriebwerke 15.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7 15.3 Einlass 2 Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 7 15.4 Verdichter 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 15.5 Verbrennungsbereich 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 15.6 Turbinenabschnitt 2 Abschnitt A: 5a, 5c, 6a, 6b Lernfeld 7 15.7 Auslass 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 15.9 Schmiermittel und Kraftstoffe 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 15.10 Schmiersysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 15.11 Kraftstoffanlage 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 15.12 Luftsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 15.13 Anlass- und Zündsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 15.14 Triebwerksanzeigesysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9 15.16 Turboproptriebwerke 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 15.17 Wellenleistungstriebwerke 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 15.18 Hilfstriebwerke (APU) 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 15.19 Triebwerkseinbau 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 15.20 Brandschutzsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 15.21 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9 16 Modul 16. Kolbentriebwerk 16.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7 16.2 Triebwerksleistung 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7 16.3 Triebwerkskonstruktion 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7 16.4 Triebwerkskraftstoffanlage 16.4.1 Vergaser 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 16.4.2 Kraftstoffeinspritzsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 16.4.3 Elektronische Triebwerksregelung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 16.5 Anlass- und Zündsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 16.6 Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 16.7 Aufladen/Turboladen 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 16.8 Schmiermittel und Kraftstoffe 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 16.9 Schmiersysteme 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 16.10 Triebwerksanzeigesysteme 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9 16.11 Triebwerkseinbau 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 16.12 Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7, Lernfeld 9 16.14 Alternative Kolbentriebwerkskonstruktionen 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 17 Modul 17. Propeller 17.1 Grundlagen 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7 17.2 Propellerkonstruktion 1 Abschnitt A: 6b Lernfeld 7 17.3 Propellerverstelleinrichtung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 17.5 Propellervereisungsschutz 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 17.6 Propellerinstandhaltung 1 Abschnitt A: 6a, 6b Lernfeld 7 17.7 Lagerung und Konservierung von Propellern 1 Abschnitt A: 1a, 1d, 3b, 3h, 5a Lernfeld 7“.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Sven Giegold
Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Fluggerätmechaniker und Fluggerätmechanikerin
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. April 2013 in der Fassung vom 22. März 2024)
Vorbemerkungen
Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden und mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.
Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Niveau des Hauptschulabschlusses beziehungsweise vergleichbarer Abschlüsse auf. Er enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Der Rahmenlehrplan beschreibt berufsbezogene Mindestanforderungen im Hinblick auf die zu erwerbenden Abschlüsse.
Die Ausbildungsordnung des Bundes und der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz sowie die Lehrpläne der Länder für den berufsübergreifenden Lernbereich regeln die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung. Auf diesen Grundlagen erwerben die Schüler und Schülerinnen den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie den Abschluss der Berufsschule.
Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass die Vorgaben des Rahmenlehrplanes zur fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleiben.
Bildungsauftrag der Berufsschule
Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.
Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der jeweils gültigen Fassung) agiert. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen und hat die Aufgabe, den Schülern und Schülerinnen berufsbezogene und berufsübergreifende Handlungskompetenz zu vermitteln. Damit werden die Schüler und Schülerinnen zur Erfüllung der spezifischen Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft in sozialer, ökonomischer und ökologischer Verantwortung, insbesondere vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen, befähigt. Das schließt die Förderung der Kompetenzen der jungen Menschen
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zur persönlichen und strukturellen Reflexion,
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zum lebensbegleitenden Lernen,
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zur beruflichen sowie individuellen Flexibilität und Mobilität im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas
ein.
Der Unterricht der Berufsschule basiert auf den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln. Darüber hinaus gelten die für die Berufsschule erlassenen Regelungen und Schulgesetze der Länder.
Um ihren Bildungsauftrag zu erfüllen, muss die Berufsschule ein differenziertes Bildungsangebot gewährleisten, das
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in didaktischen Planungen für das Schuljahr mit der betrieblichen Ausbildung abgestimmte handlungsorientierte Lernarrangements entwickelt,
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einen inklusiven Unterricht mit entsprechender individueller Förderung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Begabungen aller Schüler und Schülerinnen ermöglicht,
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für Gesunderhaltung sowie spezifische Unfallgefahren in Beruf, für Privatleben und Gesellschaft sensibilisiert,
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Perspektiven unterschiedlicher Formen von Beschäftigung einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigt, um eine selbstverantwortliche Berufs- und Lebensplanung zu unterstützen,
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an den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen im Hinblick auf Kompetenzentwicklung und Kompetenzfeststellung ausgerichtet ist.
Zentrales Ziel von Berufsschule ist es, die Entwicklung umfassender Handlungskompetenz zu fördern. Handlungskompetenz wird verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.
Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.
Fachkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.
Selbstkompetenz 1
Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.
Sozialkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.
Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz sind immanenter Bestandteil von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.
Methodenkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).
Kommunikative Kompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.
Lernkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.
Didaktische Grundsätze
Um dem Bildungsauftrag der Berufsschule zu entsprechen, werden die jungen Menschen zum selbstständigen Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.
Lernen in der Berufsschule zielt auf die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz. Mit der didaktisch begründeten praktischen Umsetzung – zumindest aber der gedanklichen Durchdringung – aller Phasen einer beruflichen Handlung in Lernsituationen wird dabei Lernen in und aus der Arbeit vollzogen.
Handlungsorientierter Unterricht im Rahmen der Lernfeldkonzeption orientiert sich prioritär an handlungssystematischen Strukturen und stellt gegenüber vorrangig fachsystematischem Unterricht eine veränderte Perspektive dar. Nach lerntheoretischen und didaktischen Erkenntnissen sind bei der Planung und Umsetzung handlungsorientierten Unterrichts in Lernsituationen folgende Orientierungspunkte zu berücksichtigen:
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Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind.
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Lernen vollzieht sich in vollständigen Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder zumindest gedanklich nachvollzogen.
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Handlungen fördern das ganzheitliche Erfassen der beruflichen Wirklichkeit, zum Beispiel technische, sicherheitstechnische, ökonomische, rechtliche, ökologische, soziale Aspekte.
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Handlungen greifen die Erfahrungen der Lernenden auf und reflektieren sie in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen.
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Handlungen berücksichtigen auch soziale Prozesse, zum Beispiel die Interessenerklärung oder die Konfliktbewältigung, sowie unterschiedliche Perspektiven der Berufs- und Lebensplanung.
Berufsbezogene Vorbemerkungen
Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1890) abgestimmt.2
Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fluggerätmechaniker und Fluggerätmechanikerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. April 2013) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.
Die für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde erforderlichen Kompetenzen werden auf der Grundlage des „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Juni 2021) vermittelt.
In Ergänzung des Berufsbildes (Bundesinstitut für Berufsbildung unter http://www.bibb.de) sind folgende Aspekte im Rahmen des Berufsschulunterrichtes bedeutsam:
Fluggerätmechaniker und Fluggerätmechanikerinnen arbeiten in Luftfahrzeug-Herstellungsbetrieben, in der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen sowie in Zulieferbetrieben für Geräte und Systeme der Luftfahrttechnik. Zu ihren Aufgaben gehören die Fertigung und Instandhaltung von Luftfahrzeugstrukturen, die Ausrüstung von Luftfahrzeugen mit mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Systemen sowie Montagetätigkeiten an aerodynamischen Baugruppen. Des Weiteren arbeiten Fluggerätmechaniker und Fluggerätmechanikerinnen an Antriebs- und Energieversorgungsanlagen des Luftfahrzeuges. Einsatzgebiete sind Fertigungsanlagen von Fluggeräten und Antriebssystemen, Fachwerkstätten und die Wartung und Instandsetzung sowohl in der Line- als auch der Base-Maintenance. Im Aufgabenbereich der Fertigung und Instandhaltung planen und überwachen sie Abläufe unter Berücksichtigung betriebsinterner und luftfahrtbehördlicher Anforderungen und Vorgaben.
Der Rahmenlehrplan geht in Anlehnung an das beschriebene Berufsprofil von folgenden Kompetenzen aus:
Die Schülerinnen und Schüler
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beherrschen die Arbeit im Team und kommunizieren im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, auch in englischer Sprache;
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kennen einschlägige Normen und Vorschriften (unter anderem internationales Luftrecht), nutzen technische Regelwerke und Bestimmungen, Datenblätter und Beschreibungen, Betriebsanleitungen und andere berufstypische Informationen, auch in englischer Sprache;
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nutzen digitale Medien zur Beschaffung von Informationen, Bearbeitung von Aufträgen, Dokumentation und Präsentation von Arbeitsergebnissen, sowie Qualitätsprüfverfahren;
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berücksichtigen beim Umgang mit Daten die Vorschriften zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zum Urheberrecht;
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sind in der Lage, Arbeitsabläufe zu planen und zu steuern, indem sie kontrollieren, dokumentieren und Arbeitsergebnisse bewerten sowie Gruppenarbeit und Prozessschritte organisieren, hierbei berücksichtigen sie insbesondere die menschlichen Faktoren (Human Factors);
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beherrschen relevante Fertigungsverfahren;
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montieren Bauteile und Baugruppen von luftfahrttechnischen Systemen und führen Einstellarbeiten durch;
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prüfen die Funktion von luftfahrttechnischen Systemen;
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nehmen Schäden und Verschleiß am Luftfahrzeug und dessen Antriebsanlagen auf, bewerten sie und führen Instandhaltungsmaßnahmen durch;
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verknüpfen technische mit ökologischen, ökonomischen und gesellschaftlichen Aspekten und minimieren durch verantwortungsbewusstes Handeln und ressourcenschonenden Umgang mit Materialien, Betriebsstoffen und Energie sowie unter Beachtung von Vorschriften zum Umweltschutz und der Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung negative Auswirkungen des Arbeitsprozesses auf die Umwelt und Gesellschaft.
Die Lernfelder des Rahmenlehrplans orientieren sich an den beruflichen Arbeits- und betrieblichen Geschäftsprozessen. Deshalb erhalten das kundenorientierte Berufshandeln und die Auftragsabwicklung einen besonderen Stellenwert und sind bei der Umsetzung der Lernfelder in Lernsituationen besonders zu berücksichtigen.
Berufliches Handeln in einem Luftfahrtberuf (Elektronik und Mechanik) unterliegt in weiten Teilen den Vorschriften der nationalen und internationalen Aufsichtsbehörden für die Luftsicherheit (Luftfahrt-Bundesamt – LBA beziehungsweise Europäische Agentur für Flugsicherheit – EASA). Freigabeberechtigungen für an einem Luftfahrzeug erbrachte Reparatur- und Wartungsarbeiten waren bisher nur über den Nachweis festgelegter Fachkenntnisse und Fertigkeiten gemäß EASA-Verordnung außerhalb der Berufsausbildung zu erlangen. In dem vorliegenden Rahmenlehrplan (wie auch im Ausbildungsrahmenplan) sind die Anforderungen der EASA verankert, ohne dass das lernfeldtheoretische Konzept beeinträchtigt wird.
Mathematische und naturwissenschaftliche Inhalte sowie sicherheitstechnische, ökonomische, betriebswirtschaftliche und ökologische Aspekte sind in den Lernfeldern integrativ zu vermitteln.
Die mathematischen Kompetenzen bauen auf den Bildungsstandards für das Fach Mathematik für den Ersten Schulabschluss (ESA) der Kultusministerkonferenz (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004 in der jeweils gültigen Fassung) auf und werden in den Bereichen Arithmetik und Algebra entsprechend den Anforderungen der EASA Part-66 in allen Lernfeldern des Rahmenlehrplanes gefestigt und erweitert.
Die Vermittlung von englischsprachigen Qualifikationen gemäß der Ausbildungsordnung zur Entwicklung entsprechender Kommunikationsfähigkeit ist mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert. Darüber hinaus können 80 Stunden berufsspezifische Fremdsprachenvermittlung als freiwillige Ergänzung der Länder angeboten werden.
Die Lernfelder 1 bis 4 sind für Fluggerätmechaniker und Fluggerätmechanikerinnen sowie für Fluggerätelektroniker und Fluggerätelektronikerinnen identisch, sodass eine gemeinsame Beschulung im 1. Ausbildungsjahr erfolgen kann.
Lernfelder
Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf
Fluggerätmechaniker und Fluggerätmechanikerin
| Lernfelder | Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden |
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|---|---|---|---|---|---|
| Nr. | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr | |
| 1 | Arbeitsvorgänge an Luftfahrzeugen vorbereiten | 80 | |||
| 2 | Elektrische, elektronische und digitale Schaltungen analysieren, aufbauen und in Betrieb nehmen | 100 | |||
| 3 | Einfache mechanische Bauteile herstellen und bearbeiten | 40 | |||
| 4 | Bauteile und Geräte montieren und demontieren | 60 | |||
| 5 | Baugruppen der Fluggerätstruktur herstellen und prüfen | 80 | |||
| 6 | Antriebssysteme in Betrieb nehmen und instand halten | 100 | |||
| 7 | Pneumatische und hydraulische Systeme aufbauen, in Betrieb nehmen und instand halten | 60 | |||
| 8 | Aerodynamischen Baugruppen montieren und demontieren | 40 | |||
| Fachrichtung Fertigungstechnik | |||||
| 9F | Fluggerätstrukturen aus Kunst- und Hybridwerkstoffen herstellen | 80 | |||
| 10F | Luftfahrzeugsysteme installieren | 80 | |||
| 11F | Bauteile der Luftfahrzeugstruktur instand setzen | 60 | |||
| 12F | Kabinen- und Frachtraumbereich ausrüsten | 60 | |||
| 13F | Baugruppen an Luftfahrzeugen mit Drehflügeln montieren | 40 | |||
| 14F | Luftfahrzeuge modifizieren und ergänzen | 100 | |||
| Fachrichtung Instandhaltungstechnik | |||||
| 9I | Steuerungsanlagen für Luftfahrzeuge prüfen und instand halten | 80 | |||
| 10I | Felgen, Reifen, Fahrwerke und Bremssysteme prüfen und instand halten | 60 | |||
| 11I | Baugruppen der Fluggerätstruktur prüfen | 40 | |||
| 12I | Ausrüstungssysteme und Kabinenausstattung in Luftfahrzeugen prüfen und instand halten | 100 | |||
| 13I | Systeme und Ausrüstungen von Luftfahrzeugen mit Drehflügeln instand halten | 40 | |||
| 14I | Komplexe luftfahrttechnische Systeme instand halten | 100 | |||
| Fachrichtung Triebwerkstechnik | |||||
| 9T | Gasturbinenbaugruppen warten und instand setzen | 60 | |||
| 10T | Triebwerkssysteme prüfen und instand setzen | 80 | |||
| 11T | Triebwerksbauteile maschinell fertigen, bearbeiten und prüfen | 40 | |||
| 12T | Fluggerätsystemkomponenten demontieren und montieren | 100 | |||
| 13T | Antriebsanlagen von Luftfahrzeugen mit Drehflügeln instand halten | 40 | |||
| 14T | Systeme der Antriebsanlagen von Luftfahrzeugen instand halten | 100 | |||
| Summen: insgesamt 980 Stunden | 280 | 280 | 280 | 140 | |
| Lernfeld 1: | Arbeitsvorgänge an Luftfahrzeugen vorbereiten | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Luftfahrzeuge für Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung von rechtlichen und betrieblichen Vorgaben vorzubereiten.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die notwendigen Rechtsvorschriften und allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen (Feuerschutz und Sicherheitsvorkehrungen in Flugzeughallen, Gefahren am Arbeitsplatz) und machen sich mit betrieblichen Organisationsstrukturen (genehmigter Instandhaltungsbetrieb) und Werkstattverfahren vertraut. Sie analysieren technische Dokumente (technische Zeichnungen, Diagramme und Normen), Bauvorschriften sowie technische Unterlagen (Zonen- und Stationspläne), auch in englischer Sprache. Dazu nutzen sie auch digitale Medien und beachten die im Luftfahrtunternehmen geltenden Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Die Schülerinnen und Schüler planen die notwendigen Arbeitsvorgänge im Bereich Luftfahrzeugwartung und -reparatur. Dabei berücksichtigen sie den konstruktiven Aufbau eines Luftfahrzeuges (Flugsteuerung, Steuerkabel, Zellenstrukturen, Konstruktionsprinzipien für Rumpf, Flügel, Leitwerk, Gondeln) und informieren sich über die Grundlagen der Statik, Kinetik und Aerodynamik (Masse, Kraft, Energie, Atmosphärenphysik, Flugtheorie, Flugstabilität und Dynamik, Bewegungsenergie und Energieerhaltung, Hochgeschwindigkeitsaerodynamik) und das Schleppen von Luftfahrzeugen in der Luft. Unter Beachtung der Handhabung und Lagerung von Luftfahrzeugen (Rollen, Schleppen, Aufbocken, elektrischer Potentialausgleich, Außenbordversorgung, Abstellen und Sichern des Luftfahrzeuges) führen sie die Arbeiten zur Wartungsvorbereitung in der ihnen bekannten Arbeitsumgebung (physikalische Umgebung) durch. Sie prüfen die Betriebsbereitschaft der für den Arbeitsablauf notwendigen technischen Mittel (Werkzeuge) und wenden Verfahren zur Qualitätskontrolle an. Gleichfalls berücksichtigen sie ihre eigene Leistungsfähigkeit (menschliche Leistung und Einschränkung, leistungsbeeinflussende Faktoren), soziale Faktoren wie Teamarbeit und Kommunikation, Faktoren, die die optimale und sichere Arbeitsleistung beeinflussen (Sicherheitsmanagement) und solche, um menschliche Fehler (Murphys Law, Dirty Dozen) zu minimieren. Die Schülerinnen und Schüler prüfen und reflektieren ihre Arbeitsergebnisse, dokumentieren und bewerten sie und ergreifen Maßnahmen, um Defizite zukünftig zu vermeiden. |
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| Lernfeld 2: | Elektrische, elektronische und digitale Schaltungen analysieren, aufbauen und in Betrieb nehmen | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, elektrische, elektronische und digitale Schaltungen nach Vorgaben zu analysieren, zu planen, zu montieren und zu prüfen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren elektrische, elektronische und digitale Systeme in Luftfahrzeugen (Stromversorgung des Fluggerätes, Vorkehrungen gegen Blitzschlag, Bordmasseverbindung) auf der Ebene der Bauelemente, Baugruppen, Geräte und Anlagen unter Berücksichtigung der Grundlagen der Elektrotechnik (elektrische Grundbegriffe, Erzeugung, Wirkungen und Gefahren des elektrischen Stroms, Gleichstromkreis, Gleich- und Wechselspannung). Dazu werten sie verschiedene, insbesondere luftfahrtspezifische Normen in Schaltplänen mit Hilfe von deutsch- und englischsprachigen Datenblättern und Dokumentationen aus. Sie planen die Montage und Inbetriebnahme von elektrischen, elektronischen und digitalen Schaltungen sowie von elektrischen, elektronischen und digitalen Luftfahrzeugsystemen und deren Anzeigen (numerische Systeme, Logikbausteine und logische Verknüpfungen, Computergrundstrukturen). Dazu lesen und erstellen sie technische Unterlagen (elektrische, elektronische und digitale Schaltpläne). Sie bestimmen Funktionen und Betriebsverhalten ausgewählter Bauelemente (Lampen, Widerstände, Kondensatoren, Spulen, Dioden), Baugruppen (Generator- und Motorprinzip) und deren Aufgaben in luftfahrzeugspezifischen Systemen. Für die Montage und Funktionsprüfung der Baugruppen und deren Verbindungen (Elektrokabel und Steckersysteme) wählen sie erforderliche Werkzeuge (Crimpwerkzeuge) und elektrotechnische Messgeräte aus und begründen ihre Auswahl auch unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Vorschriften. Sie führen den Aufbau der Systeme und deren Inbetriebnahme durch. Dazu ermitteln sie rechnerisch und messtechnisch elektrische Größen (Spannung, Widerstand, Stromstärke, Leistung, Kapazität und Induktivität), erkennen allgemeine Gesetzmäßigkeiten (Ohmsches Gesetz, Kirchhoffsche Regeln) der Elektrotechnik und Digitaltechnik, bewerten diese und stellen sie anschaulich dar. Sie werten deutsch- und englischsprachige Dokumentationen unter Nutzung von Hilfsmitteln aus und stellen elektrotechnische Sachverhalte dar. Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie durch Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien Gefahren erkennen und vermeiden. Bei der Inbetriebnahme berücksichtigen sie entsprechende Vorschriften und Richtlinien (elektromagnetische Verträglichkeit, elektrostatische Entladung). Sie prüfen die Funktion elektrischer Schaltungen und Betriebsmittel, suchen und beheben auftretende Fehler, protokollieren und bewerten die Ergebnisse auch mit Hilfe digitaler Medien. Sie reflektieren die dabei gewonnenen Erkenntnisse und präsentieren die Ergebnisse. |
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| Lernfeld 3: | Einfache mechanische Bauteile herstellen und bearbeiten | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, einfache mechanische Bauteile aus Metall-, Holz- Kunststoff- und Verbundwerkstoffen unter Berücksichtigung ihrer Merkmale und Eigenschaften nach Vorgaben herzustellen und zu bearbeiten.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren Arbeitsaufträge und technische Dokumente (technische Zeichnungen, Pläne) mit dem Ziel, den Aufbau und die Funktion eines Bauteils zu erfassen und zu beschreiben. Sie planen den Fertigungsprozess (Werkstoff-, Werkzeug- und Maschinenauswahl, Fertigungsverfahren, additive Fertigungsverfahren) unter Berücksichtigung von Normen, Vorschriften, graphischen Darstellungen, Handbüchern, auch in englischer Sprache, sowie unter technologischen Bedingungen und Aspekten der Nachhaltigkeit. Sie erstellen Ablaufpläne sowie Fertigungsskizzen. Sie fertigen und bearbeiten Bauteile durch Trennen (Sägen, Feilen, Bohren, Schleifen, Scheren) und Umformen (Biegen) unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben (Toleranzen) sowie Arbeits- und Umweltschutzgesichtspunkten und ermitteln notwendige Daten (Schnittdaten, Biegeradien). Sie übernehmen Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz für sich und andere, indem sie die Auswirkungen bei Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften und anderer Sicherheitsvorschriften verinnerlichen. Die Schülerinnen und Schüler nehmen eigene und fremde Interessen in Gruppenarbeitsprozessen wahr. Sie prüfen Bauteile auf Einhaltung der geforderten Maße (Mess- und Prüfmittel). Dazu verwenden sie Prüfkriterien und dokumentieren die Ergebnisse. Sie untersuchen mögliche und vorhandene Abweichungen auf ihre Ursachen und protokollieren sie. Sie bewerten die Ergebnisse und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel zukünftig zu vermeiden. Sie reflektieren den Herstellungs- und Prüfprozess und die angewandten Verfahren, präsentieren ihre Ergebnisse, achten auf die Nachhaltigkeit ihres Handelns und schätzen ihre eigenen Stärken und Schwächen ein. |
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| Lernfeld 4: | Bauteile und Geräte montieren und demontieren | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Bauteile und Geräte nach luftfahrtspezifischen Fertigungsverfahren zu montieren und zu demontieren.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren vorgegebene technische Dokumente (Gesamt- und Gruppenzeichnungen, Anordnungs- und Lagepläne, Stücklisten, Arbeitsaufträge, Handbücher) mit dem Ziel, die Zusammenhänge zwischen Form, Belastungen und Funktionen zu erfassen und zu beschreiben (technische Kommunikation, graphische Darstellungsarten, Kennzeichnung von Leitungen und Anschlüssen, Bauweisen von Fluggerätstrukturen). Sie planen nach Vorgabe Montage- und Demontagetechniken von Baugruppen am Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der dazu notwendigen Verbindungstechniken (elektrische Verkabelung, Nietverbindungen, Rohre und Schläuche, Passungen). Sie überprüfen die Ergebnisse hinsichtlich der Durchführbarkeit, Effektivität und der luftfahrttechnischen Sicherheitsanforderungen. Sie beachten dabei Vorschriften der Luftfahrtbehörden zu Umfang und Zulässigkeit ihrer Tätigkeit (freigabeberechtigtes Personal). Sie bestimmen die erforderlichen Werkzeuge, Hilfsmittel, Betriebsstoffe und Vorrichtungen, nutzen verschiedene Strukturierungs- und Darstellungsvarianten (Tabellen, Diagramme, Arbeitsskizzen, Arbeitspläne) und begründen ihre Auswahl. Die Schülerinnen und Schüler berücksichtigen dabei den ressourcenschonenden Umgang von Verbrauchsmaterialien und Betriebsstoffen. Sie führen nach Vorgabe Montage- und Demontagetätigkeiten durch, indem sie ihr Wissen über die verschiedenen Wirkprinzipien des Fügens (kraft-, stoff-, formschlüssig) nutzen, um die geplanten luftfahrtspezifischen Fertigungsverfahren (Bohren, Senken, Reiben, Nieten, Kleben, Klemmen, Sichern) anzuwenden. Sie wählen die notwendigen Normteile (Verbindungselemente, Elektrokabel und Stecker) mit Hilfe der technischen Unterlagen aus und verarbeiten sie unter Verwendung zugelassener Werkzeuge und Hilfsmittel gemäß technischen Vorschriften (Herstellerhandbücher, luftfahrttechnische Unterlagen, Verfahrensanweisungen, auch in englischer Sprache). Die Schülerinnen und Schüler ermitteln Kenngrößen und erkennen die Funktionszusammenhänge der Baugruppe, bewerten diese und stellen sie anschaulich dar. Sie übernehmen Verantwortung für sich und andere für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie die Auswirkungen bei Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften formulieren. Sie richten ihren Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Einflüsse menschlicher Faktoren ein (leistungsbeeinflussende Faktoren, physikalische Umgebung, Dirty Dozen) und wenden das Sicherheits- und das IT-Sicherheitsmanagement des luftfahrttechnischen Unternehmens an. Die Schülerinnen und Schüler interpretieren Stimmungen in der Arbeitsgruppe und verbalisieren sie. Sie prüfen nach Vorgabe die Baugruppe auf Funktion und berücksichtigen dabei luftfahrtspezifische Anforderungen (Sichtprüfung). Sie ermitteln Prüfkriterien aus technischen Unterlagen und wenden diese an. Mögliche und vorhandene Fehler (Korrosion, Risse) untersuchen sie systematisch auf ihre Ursachen. Dazu wählen sie Werkzeuge des Qualitätsmanagements (Fehlersammelliste, Ursachen-Wirkungs-Diagramm) aus und dokumentieren den Prüfablauf. Dabei beachten sie die Regeln der Dokumentation und Kommunikation in luftfahrttechnischen Unternehmen auch mit Hilfe digitaler Medien unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit sowie zum Urheberrecht. Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Prüfergebnisse, formulieren Verbesserungsmaßnahmen, um Qualitätsmängel künftig zu vermeiden. Sie reflektieren den Montageprozess und die Arbeitsplanung, präsentieren ihre Ergebnisse und diskutieren Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich ökonomischer, ökologischer, sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit. |
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| Lernfeld 5: | Baugruppen der Fluggerätstruktur herstellen und prüfen | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Baugruppen der Fluggerätstruktur aus metallischen Werkstoffen nach Vorgaben herzustellen und zu prüfen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren vorgegebene technische Dokumente (Gesamt- und Gruppenzeichnungen, Anordnungs- und Lagepläne, Stücklisten, Arbeitsaufträge, Handbücher) mit dem Ziel, die Zusammenhänge zwischen Form, Belastungen (Belastungsfälle, Zeitfestigkeitsverhalten, Warmfestigkeitsverhalten) und Funktionen (Konstruktionsphilosophien) zu erfassen und zu beschreiben. Sie informieren sich über Umformverfahren (Druck-, Zug-, Druck-Zug-Umformung) und Fügetechniken (Niet- und Schraubverbindungen) sowie über Verfahren, um die Qualität der Arbeitsergebnisse zu prüfen. Sie vollziehen die konstruktive Gestaltung der Fluggerätstruktur nach, indem sie spezifische Kennwerte (Zugfestigkeit, Streckgrenze, Spannungs-Dehnungs-Diagramm) ausgewählter Werkstoffe (Stahl-, Aluminium- und Titanlegierungen) ermitteln. Sie planen nach Vorgabe die Montage der Baugruppen unter Berücksichtigung gegebener Qualitätskriterien. Sie wählen Fertigungsverfahren (Wärmebehandlungsverfahren, Blechumformverfahren) und Korrosionsschutzmaßnahmen aus. Die Schülerinnen und Schüler machen sich mit den Arten der Verbindungstechniken vertraut und legen Nietarten (Nietbezeichnung, Größen), Schrauben und Bolzen (Gewindearten, Bezeichnungen) zum Herstellen der Baugruppen fest. Sie organisieren ihre Arbeit, indem sie Fertigungspläne für die Montage erstellen und Werkzeuge für die manuelle und maschinelle Fertigung auswählen. Sie bestimmen Prüf- und Messverfahren (anzeigende Messgeräte, Prüfen mit Lehren) für die Einhaltung der Qualitätsanforderungen und beachten einzuhaltende Liefertermine. Die Schülerinnen und Schüler beachten die Vorschriften zur Arbeitssicherheit und berücksichtigen einen kosteneffizienten und ressourcenschonenden Umgang mit Werkstoffen, Verbrauchsmaterialien und Betriebsstoffen auch im Hinblick auf den Einfluss ihres Handelns auf eine nachhaltige Entwicklung der Luftfahrt. Sie stellen Teile der Baugruppen durch Umformverfahren unter Berücksichtigung von Werkstoffkennwerten (Mindestbiegeradien, Festigkeitswerte) her. Sie ermitteln dazu die Zuschnittgrößen (Abwicklung, gestreckte Länge, Biegebereich, Biegelinie). Sie wählen Normteile (Voll- und Passniete, Schrauben, Bolzen, Sicherungselemente) aus und führen die Montage der Baugruppen nach Vorgabe durch. Dabei wenden sie ihr Wissen über Werkzeuge und Maschinen (Drehmomentschlüssel, Nietwerkzeuge, Biegemaschine) an. Sie nutzen dazu Fertigungsunterlagen, auch in englischer Sprache. Um die konstruktive Auslegung von Fügestellen nachzuvollziehen, führen sie Berechnungen durch (Zugfestigkeit, Scherfestigkeit, Flächenpressung, Randabstände, Nietanzahl, Schraubenkräfte). Sie übernehmen Verantwortung für sich und andere für die Sicherheit am Arbeitsplatz. Sie berücksichtigen die Auswirkungen von menschlichen Faktoren (Sozialpsychologie, Teamarbeit, Kommunikation, interkulturelle Belange) auf die Qualität der Arbeitsergebnisse. Sie identifizieren Konflikte im Gruppenarbeitsprozess, thematisieren Konfliktgründe und zeigen Lösungsansätze auf. Sie überprüfen die Arbeitsergebnisse mit zerstörungsfreien Prüfverfahren und nutzen zugelassene Prüfmittel (Nietlehren, Lehrdorne). Sie dokumentieren die Fertigungsfehler, führen eine Bewertung der Fehler durch und legen Maßnahmen zur Beseitigung der Fehler (Nietfehler) fest. Dabei nutzen sie Herstellerunterlagen und halten sich an luftfahrttechnische Vorgaben. Sie ermitteln Prüfkriterien aus technischen Unterlagen und wenden diese an. Mögliche und vorhandene Fehler untersuchen sie systematisch auf ihre Ursachen. Dazu wählen sie Werkzeuge des Qualitätsmanagements (Flussdiagramm, Fehlersammelliste) aus und dokumentieren den Prüfablauf. Sie bewerten die Prüfergebnisse und formulieren Verbesserungsmaßnahmen, um Qualitätsmängel künftig zu vermeiden. Sie reflektieren den Montageprozess und die Arbeitsplanung, präsentieren ihre Ergebnisse und diskutieren Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, zeitlichem Aufwand, technischer Machbarkeit, Umweltschutz, Ressourcenschonung, Arbeitsschutz und der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes. |
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| Lernfeld 6: | Antriebssysteme in Betrieb nehmen und instand halten | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Komponenten und Systeme von Fluggerätantrieben nach Vorgaben in Betrieb zu nehmen und instand zu halten.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Aufbau (Bauarten von Kolbenmotoren, Turbinenluftstrahltriebwerken, Propellern und alternativen Triebwerkskonstruktionen) und die Funktion (Wärme und Temperatur, Viertakt-Verfahren, Kreisprozess, physikalische Grundlagen, Aerodynamik des Propellers) von Kolben- und Turbinenluftstrahltriebwerken auf der Ebene der Baugruppe (Kurbeltrieb, Zylinder, Ventilsteuerung, Federn, Lager, Getriebe, Propellerkonstruktion, Rotorbremse), Module (Einlauf, Verdichter, Brennkammer, Turbine, Schubdüse), Anbaugeräte (Anlasser, Kraftstoff- und Schmierstoffpumpen) und Anlagen (Anlass-, Kraftstoff-, Luft-, Schmierstoff- und Zündsystem, Lader, Propellerverstelleinrichtungen, Vereisungsschutz, Triebwerküberwachung) unter Berücksichtigung der Grundlagen der Mechanik. Dazu werten sie verschiedene, insbesondere luftfahrtspezifische Dokumente in deutscher und englischer Sprache aus. Sie informieren sich über den Einfluss von unterschiedlichen Antriebssystemen auf eine nachhaltige Entwicklung der Luftfahrt. Sie planen die Demontage, Montage und Inbetriebnahme von Komponenten und Antriebssystemen. Dazu werten sie triebwerksspezifische deutsch- und englischsprachige Unterlagen (Handbücher, illustrierter Teilekatalog) aus. Sie bestimmen Funktionen und Betriebsverhalten verschiedener Baugruppen und Module und deren Aufgaben in luftfahrzeugspezifischen Antrieben. Für Demontage, Montage und Funktionsprüfung der Baugruppen und Module wählen sie erforderliche Werkzeuge (Drehmomentschlüssel) und Funktionsprüfgeräte (Kompressionsdruckprüfung, Differenzdruckprüfung) auch mit Hilfe digitaler Medien aus und begründen ihre Auswahl unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Vorschriften. Sie führen die Demontage, Montage und Inbetriebnahme von Komponenten von Antriebssystemen durch. Dazu ermitteln sie motor- und triebwerkspezifische Größen (Hubraum, Verdichtungsraum, Kolbenkraft, Steuerzeiten, Motorleistung, Massendurchsatz, Schubkraft, Verdichtungsverhältnis, Kraftstoffverbrauch), bewerten diese und stellen sie anschaulich (Diagramme, Tabellen) dar. Dabei werten sie deutsch- und englischsprachige Dokumentationen unter Nutzung von Hilfsmitteln aus. Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie durch Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien (Umgang mit Schmiermitteln und Kraftstoffen) Gefahren erkennen und vermeiden. Bei der Inbetriebnahme berücksichtigen sie entsprechende Vorschriften (Bodenbetrieb von Triebwerken, Brandschutzsysteme, Propellerlagerung und Konservierung). Sie prüfen die Funktion von Baugruppen (Blattspurprüfung, Vibrationsanalyse, betriebsabhängige Verschleißüberwachung und Anzeige-HUMS) und Modulen, suchen und beheben auftretende Fehler. Sie protokollieren die Ergebnisse, bewerten diese, ergreifen Maßnahmen, um Mängel künftig zu vermeiden, und entwickeln somit für die Umsetzung von Arbeitsprozessen ein Bewusstsein für Qualität und den Einfluss ihres Handelns auf die Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung. Sie reflektieren die dabei gewonnenen Erkenntnisse, präsentieren die Ergebnisse und diskutieren Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, technischer Machbarkeit, Umwelt- und Arbeitsschutz. |
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| Lernfeld 7: | Pneumatische und hydraulische Systeme aufbauen, in Betrieb nehmen und instand halten | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, pneumatische und hydraulische Systeme eines Fluggerätes aufzubauen, in Betrieb zu nehmen und instand zu halten.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren Aufträge und technische Dokumente (Schaltpläne, Stücklisten, Datenblätter) mit dem Ziel, den Aufbau (Druckerzeuger, Hydraulikbehälter, Medien, Leitungen, Filter, Ventile, Druckspeicher, Arbeitszylinder, Hydraulikmotoren) und die Funktion von hydraulischen und pneumatischen Systemen zu erfassen und zu beschreiben. Sie planen den Aufbau, die Inbetriebnahme und die Instandhaltung unter Berücksichtigung von fluggerätspezifischen Dokumenten (Normen, Vorschriften, Diagramme, Handbücher) in deutscher und englischer Sprache. Sie erstellen Ablaufpläne sowie Schalt- und Funktionsskizzen und begründen ihre Lösungen auch durch Berechnung entsprechender Größen (Kräfte, Strömungsgeschwindigkeiten, Volumenstrom, spezifisches Gewicht, spezifische Dichte, Wege, Kolbengeschwindigkeiten). Sie tauschen die Ergebnisse der Planung untereinander aus und berücksichtigen dabei die Regeln der Kommunikation. Sie bauen pneumatische und hydraulische Systeme auf, nehmen sie in Betrieb und setzen sie instand. Dabei ermitteln sie Kenngrößen ausgewählter Bauteile (Drücke, Kräfte, Geschwindigkeiten, Wege, hydraulische Leistung) bewerten diese und stellen sie anschaulich dar (Tabellen, Diagramme). Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie durch Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien (Umgang mit Hydraulikflüssigkeit, Entsorgung, Arbeit am drucklosen System) Gefahren erkennen und vermeiden. Dabei achten sie auf nachhaltigen Umgang mit den Betriebsstoffen in Bezug auf Verwendung, Entsorgung und Recycling. Bei der Inbetriebnahme berücksichtigen sie entsprechende Vorschriften, die sie auch aus digitalen Medien entnehmen und auswerten. Sie prüfen die Funktion pneumatischer und hydraulischer Systeme, suchen und beheben auftretende Fehler. Dazu entwickeln sie Prüfkriterien und Prüfpläne und dokumentieren die Ergebnisse. Sie untersuchen mögliche und vorhandene Abweichungen auf ihre Ursachen und protokollieren sie. Sie bewerten die Ergebnisse und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel zukünftig zu vermeiden. Sie reflektieren die Erkenntnisse, präsentieren ihre Ergebnisse und diskutieren nachhaltige Lösungsmöglichkeiten hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, technischer Machbarkeit, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Ergonomie. Sie stellen sich während der Lern- und Arbeitsprozesse auf veränderte Bedingungen ein. |
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| Lernfeld 8: | Aerodynamische Baugruppen demontieren und montieren | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, aerodynamisch relevante Baugruppen zu demontieren, zu montieren und einzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren aerodynamisch relevante Baugruppen an Luftfahrzeugen unter Berücksichtigung von physikalischen Gesetzmäßigkeiten. Dazu führen sie strömungstechnische Versuche durch, werten diese aus (Strömungsgeschwindigkeit, Auftriebs- und Widerstandskräfte, Beiwerte, Grenzschicht, Reynoldszahl, Profil- und Flügelgeometrie, Hochgeschwindigkeitsaerodynamik) und stellen die Ergebnisse, auch mit Hilfe digitaler Medien, dar (Polardiagramm). Sie beschreiben Funktionen und Betriebsverhalten ausgewählter Baugruppen (Tragfläche, Ruder, auftriebserhöhende und -reduzierende Einrichtungen, Trimmung) und deren Aufgaben in luftfahrzeugspezifischen Systemen (Steuerungsanlagen). Sie verwenden hierbei verschiedene deutsch- und englischsprachige Datenblätter und Dokumentationen. Sie planen die Demontage, Montage und Einstellung von aerodynamisch relevanten Baugruppen an Luftfahrzeugen. Dazu ermitteln sie mechanische Größen (Kräfte, Momente), bewerten und dokumentieren diese. Sie lesen und erstellen technische Unterlagen. Für die Montage und Funktionsprüfung der Baugruppen wählen sie erforderliche Werkzeuge und Prüfmittel aus und begründen ihre Auswahl auch unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Vorschriften. Sie führen die Demontage, Montage und Einstellung durch. Sie werten deutsch- und englischsprachige Dokumentationen unter Nutzung von Hilfsmitteln aus. Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie die Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien erkennen und Gefahren vermeiden. Bei den Einstellarbeiten berücksichtigen sie entsprechende Vorschriften und Richtlinien. Sie prüfen die Funktion der aerodynamischen Baugruppen, suchen (Sichtprüfung) und beheben auftretende Fehler. Sie protokollieren die Ergebnisse, bewerten und typisieren diese und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel künftig zu vermeiden. Sie reflektieren die dabei gewonnenen Erkenntnisse, präsentieren die Ergebnisse auch mit Hilfe digitaler Medien unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherung, nehmen Kritik auf und diskutieren Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich ökonomischer, ökologischer, sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit. |
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Fachrichtung Fertigungstechnik
| Lernfeld 9F: | Fluggerätstrukturen aus Kunst- und Hybridwerkstoffen herstellen | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Bauteile und Baugruppen der Fluggerätstruktur aus Kunst- und Verbundwerkwerkstoffen herzustellen und zu prüfen.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über den Aufbau und die Eigenschaften von in der Luftfahrt verwendeten Kunststoffen (Duroplaste, Thermoplaste, Elastomere) und Verbundwerkstoffen (faserverstärkte Kunststoffe, Metall-Kunststofflaminate, Sandwichstrukturen). Sie vergleichen unterschiedliche Kunst- und Hybridwerkstoffe in Bezug auf ihren Einfluss auf eine nachhaltige Entwicklung der Luftfahrt. Sie verschaffen sich einen Überblick über die Herstellungsverfahren (manuelles und maschinelles Laminieren, Prepreg-Verfahren, Warm- und Kaltpressverfahren, Umformverfahren) und die Einsatzgebiete der Kunststoffe. Sie ermitteln Klebewerkstoffe und Verbindungselemente (physikalisch aushärtend, chemisch aushärtend, Kontaktkleber, Ein- und Mehrkomponentenkleber). Dabei beachten sie die Vorgaben der Hersteller und Behörden. Um die Fertigung effektiv gestalten zu können, informieren sie sich über automatisierte Fertigungsabläufe (Stoff-, Energie- und Informationsfluss, automatische Fertigungs- und Handhabungssysteme, Fertigungszellen, Fertigungsstraße). Sie planen die Fertigung, indem sie Maschinen und Anlagen in Abhängigkeit des zu fertigenden Bauteils oder der Baugruppe auswählen sowie die Fertigungsreihenfolgen und -zeiten festlegen (Werkzeugstandzeit, Hauptnutzungszeit). Sie planen den Werkzeug-, Material- und Maschineneinsatz unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen und qualitativen Anforderungen. Sie stellen die Baugruppen her, indem sie Fügetechniken anwenden. Dazu nutzen sie technische Dokumente und Arbeitspläne. Um die konstruktive Auslegung von Fügestellen nachzuvollziehen, führen sie Berechnungen durch (Klebe- und Nietverbindungen). Sie beachten bei der Bearbeitung der Bauteile die Vorgaben des Korrosionsschutzes und berücksichtigen besonders die Anforderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie zugelassene Werkstattverfahren. Dabei achten sie auf nachhaltigen Umgang mit Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Abfällen in Bezug auf Verwendung, Entsorgung und Recycling. Sie prüfen die hergestellten Bauteile mit ausgewählten Verfahren (optische Prüfverfahren, Klangprüfung, Ultraschallprüfung). Sie dokumentieren die Prüfergebnisse, reflektieren den Herstellungsprozess hinsichtlich der Verbesserung des Fertigungsprozesses und präsentieren ihre Ergebnisse. Sie üben konstruktiv Kritik, nehmen selbst Kritik auf und reflektieren ihr persönliches Selbstbild. |
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| Lernfeld 10F: | Luftfahrzeugsysteme installieren | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Luftfahrzeugsysteme nach Anweisung zu montieren und in Betrieb zu nehmen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Aufbau, die Funktion und Aufgaben von Luftfahrzeugsystemen (Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage, Brandschutzsystem, Kraftstoffanlage, Eis- und Regenschutzsystem, Fahrwerkssystem, Pneumatik- und Vakuumsystem, Wasser- und Toilettensystem, Auftriebs- und Notschwimmsystem von Drehflüglern). Sie informieren sich über Vorgaben der Luftfahrtgesetzgebung (Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und Flugbetrieb). Sie planen nach Vorgabe die Montage ausgewählter Systemkomponenten (Klima- und Druckbeaufschlagungsanlage, Wasser- und Toilettensystem, Fahrwerkssystem) und nehmen Systeme in Betrieb. Dabei beachten sie die luftfahrtspezifischen Vorgaben und wählen Werkzeuge und Bauvorrichtungen aus. Dazu nutzen sie Herstellerunterlagen in deutscher und englischer Sprache. Sie zeigen die Möglichkeiten von Gruppenarbeit auf, nennen Vor- und Nachteile und bewerten diese. Sie führen die Montage durch. Dazu wählen sie mit Hilfe der technischen Unterlagen die zugelassenen Werkzeuge, Hilfsmittel und Funktionsprüfgeräte aus. Die Schülerinnen und Schüler ermitteln und prüfen Kenngrößen (Kabinendifferenzdruck, Pumpenleistungen) und nehmen die Systeme in Betrieb. Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie durch Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien Gefahren erkennen und vermeiden. Bei der Inbetriebnahme berücksichtigen sie entsprechende Vorschriften. Sie prüfen Funktion und Zustand von Luftfahrzeugsystemen (Druckprüfung, Dichtigkeit). Sie protokollieren die Ergebnisse, bewerten diese und ergreifen Maßnahmen, um aufgetretene Qualitätsmängel zu beseitigen und künftig zu vermeiden. Sie reflektieren die dabei gewonnenen Erkenntnisse, präsentieren die Ergebnisse auch mit Hilfe digitaler Medien unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherung und diskutieren Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich ökonomischer, ökologischer, sozialer Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung der Luftfahrt. |
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| Lernfeld 11F: | Bauteile der Luftfahrzeugstruktur instand setzen | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Schäden an der Luftfahrzeugstruktur zu erkennen, zu beurteilen und Reparaturmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
Die Schülerinnen und Schüler erfassen die Vorgehensweise für die Instandhaltung von Fluggerätstrukturen (Instandhaltungsverfahren, Instandhaltungsprogramme, genehmigte Instandhaltungsorganisation, Aufsichtsgrundsätze zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, freigabeberechtigtes Personal). Sie informieren sich über den Umgang mit herstellerspezifischen Reparaturunterlagen und luftfahrttechnischen Anweisungen, auch in englischer Sprache. Sie diskutieren Reparaturmöglichkeiten an Fluggeräten in Bezug auf ihren Einfluss auf eine nachhaltige Entwicklung der Luftfahrt. Sie planen die Beseitigung von Schäden der Luftfahrzeugstruktur, indem sie Schäden mit zugelassenen Prüfverfahren (Sichtprüfung, zerstörungsfreie Prüfverfahren) lokalisieren (Stationsplan, Zonenplan) und dokumentieren. Sie klassifizieren den Schaden mit herstellerspezifischen Unterlagen (Strukturreparaturhandbuch) und legen die notwendigen Reparaturen mit herstellerspezifischen Instandsetzungsanweisungen fest. Sie achten dabei auf eine widerspruchsfreie Kommunikation, indem sie sachlich kommunizieren und dem Gesprächspartner eine Rückmeldung geben. Die Schülerinnen und Schüler führen nach Vorgabe temporäre und dauerhafte Reparaturen an metallischen Strukturen (Doppler, Rissstoppblech) und an Verbundwerkstoffstrukturen (Spleißung, Schäftung) im Team durch. Dabei wenden sie zugelassene Demontage- und Montagetechniken an. Sie stellen nach erfolgter Reparatur den geforderten Korrosionsschutz her. Dabei achten sie auf nachhaltigen Umgang mit Betriebsstoffen in Bezug auf Verwendung, Entsorgung und Recycling. Die Schülerinnen und Schüler überprüfen die Arbeitsergebnisse, indem sie die ausgeführte Reparatur mit luftfahrtspezifischen Vorgaben vergleichen und die notwendigen Dokumentationen (Cybersicherheit) erstellen. Sie überprüfen den Arbeitsvorgang auf Einhaltung von Arbeitsschutz- und Brandschutzmaßnahmen. Sie reflektieren ihr Auftreten in der Gruppe, präsentieren ihre Arbeitsergebnisse und diskutieren ökonomische Aspekte (Instandhaltungsplanung) und Aspekte der Qualitätssicherung. |
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| Lernfeld 12F: | Kabinen- und Frachtraumbereich ausrüsten | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, den Kabinen- und Frachtraumbereich eines Luftfahrzeuges zu montieren und zu vervollständigen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren die Ausstattung und Gestaltung des Kabinen- und Frachtraumbereiches (Sitze, Verkleidung). Sie informieren sich über die geforderte Ausrüstung des Luftfahrzeuges und sind sich der Bedeutung der Sicherheits- und Notausrüstung (Sauerstoffversorgung, Brandschutzsystem, Sicherheitsgurte) bewusst. Sie informieren sich über die Funktionsweise der Instrumentensysteme und der Luftfahrzeugavionik (Navigations-, Flugüberwachungs-, Kommunikations-, Kabinen-, Bordinstandhaltungs-, Informationssysteme, integrierte modulare Avionik) mit ihren Anzeigen und Vernetzungen. Sie analysieren die Geräte und Baugruppen im Hinblick auf ihr Betriebsverhalten. Sie planen die Arbeitsschritte zur Montage und Einstellung von ausgewählten Geräten und Baugruppen im Kabinen- und Frachtraumbereich. Sie nehmen in Zusammenarbeit mit anderen die Geräte und Baugruppen in Betrieb und führen die geplanten Einstellungen an den Systemen durch. Dabei werten sie deutsch- und englischsprachige Dokumentationen auch mit Hilfe digitaler Medien unter Nutzung von Hilfsmitteln aus. Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie die Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien erkennen und Gefahren vermeiden. Bei der Inbetriebnahme berücksichtigen sie geltende Vorschriften. Sie identifizieren Konflikte im Gruppenarbeitsprozess, thematisieren Konfliktgründe und zeigen Lösungsansätze auf. Die Schülerinnen und Schüler prüfen die Funktion und die Arbeitsweise der Geräte und Ausrüstung. Sie dokumentieren die Ergebnisse, bewerten diese und ergreifen Maßnahmen, Qualitätsmängel abzustellen und zukünftig zu vermeiden. Sie reflektieren ihr Auftreten in der Gruppe, analysieren die Formen des Umgangs miteinander und setzen ihre Authentizität bewusst ein. |
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| Lernfeld 13F: | Baugruppen an Luftfahrzeugen mit Drehflügeln montieren | 4. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Baugruppen von Luftfahrzeugen mit Drehflügeln nach Vorgabe zu montieren und zu prüfen.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Bauarten von Drehflüglern (Hubschrauber, Tragschrauber, Verbundhubschrauber, Flugschrauber, Verwandlungsflugzeug) und deren Funktionsweisen und Antriebsarten (Wellenantrieb). Sie beschreiben den strukturellen Aufbau ausgewählter Drehflügler (Rotoranordnungen, Drehmomentausgleich, Werkstoffe, Bauweisen). Sie analysieren den Aufbau von Rotorköpfen (halbstarr, gegliedert, gelenklos, lagerlos) und die Funktion der Rotormechanik (kollektive und zyklische Blattsteuerung) sowie des Getriebes (Planetengetriebe). Die Schülerinnen und Schüler planen nach Vorgabe die Montage von Bauteilen und Baugruppen am Hauptrotorkopf. Um die Steuerung (Flugsteueranlage) des Hubschraubers nachzuvollziehen, bestimmen die Schülerinnen und Schüler die Aufgaben der Steuerorgane (Pitch, Stick, Pedals) im Cockpit, die Funktion der Rotorkopfbauteile (Taumelscheibe, Rotorblatt) und Baugruppen (Hauptgetriebe, Hauptrotorkopf, Heckausleger, Heckrotor). Für die Montage der Bauteile und Baugruppen wählen sie unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Anweisungen, auch in englischer Sprache, Montagevorrichtungen und Werkzeuge aus. Sie führen im Team die Montage einzelner Bauteile und Baugruppen am Rotorkopf durch. Um die konstruktive Gestaltung der Rotorkopfmechanik nachzuvollziehen, ermitteln sie Größen (aerodynamische Kräfte, Antriebsleistungen, Drehmomente), bewerten diese und stellen sie anschaulich dar. Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie durch Anwendung allgemeiner luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien Gefahren erkennen und vermeiden. Sie zeigen die Möglichkeiten von Gruppenarbeit auf, nennen Vor- und Nachteile und bewerten diese. Sie entwickeln Strategien um die Nachteile der Gruppenarbeit zu reduzieren und Vorteile auszubauen. Sie prüfen die Funktion von Bauteilen und Baugruppen am Rotorkopf (Vibrations- und Blattspurprüfung). Dabei beachten sie die gültigen Arbeits- und Umweltschutzrichtlinien. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren die Funktionsprüfung und erkennen Qualitätsmängel. Sie bewerten die Ergebnisse und ergreifen Maßnahmen um Qualitätsmängel zu beseitigen und zukünftig zu vermeiden. Sie reflektieren die dabei gewonnenen Erkenntnisse, präsentieren die Ergebnisse auch mit Hilfe digitaler Medien unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherung und diskutieren Optimierungsmöglichkeiten ökonomischer, ökologischer, sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit. |
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| Lernfeld 14F: | Luftfahrzeuge modifizieren und ergänzen | 4. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler verfügen über die Kompetenz, Strukturen, Ausrüstungen und Systeme von Luftfahrzeugen nach Vorgabe zu modifizieren und zu ergänzen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren Arbeitsaufträge und technische Dokumente (technische Zeichnungen, Pläne) mit dem Ziel, Modifikationen an der Struktur sowie pneumatischen, hydraulischen, elektrischen und mechanischen Komponenten eines Luftfahrzeuges zu erfassen und zu beschreiben. Sie informieren sich über die Auswirkungen der Modifikationen und Ergänzungen auf das Fluggerät (Aerodynamik, Ökonomie, Flugsicherheit, Ökologie). Sie planen den Arbeitsprozess der Modifikation (Arbeitsplan, Zeitplan, Kostenplan) unter Berücksichtigung von technischen Darstellungen (Diagramme, Tabellen, Zeichnungen, Skizzen), Normen, Vorschriften und Handbüchern, auch in englischer Sprache. Sie führen Modifikationen nach Vorgabe durch. Dazu ermitteln sie notwendige Informationen (Werkstoffeigenschaften, Werkzeuge, Prüfgeräte, Hilfs- und Betriebsstoffe) auch unter Zuhilfenahme digitaler Medien, berücksichtigen luftfahrtrechtliche Anweisungen und Qualitätsvorgaben sowie Gesichtspunkte des Arbeits- und Umweltschutzes (Umgang mit Gefahrenstoffen, Entsorgung von Betriebsmitteln). Sie organisieren den Arbeitsablauf mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, auch aus anderen Fachgebieten (Kommunikation, Teamarbeit, interkulturelle Belange). Sie übernehmen Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz für sich und andere, indem sie die Auswirkungen bei Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften und anderer Sicherheitsvorschriften verinnerlichen. Sie prüfen die Modifikationen auf Einhaltung der Anforderungen. Dazu verwenden sie zugelassene Prüfkriterien und dokumentieren die Ergebnisse. Sie untersuchen festgestellte Abweichungen auf ihre Ursachen, protokollieren und beheben diese. Sie bewerten die Ergebnisse und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel zukünftig zu vermeiden. Sie reflektieren den Modifikationsprozess und die angewandten Verfahren, präsentieren ihre Ergebnisse und diskutieren Lösungsmöglichkeiten hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, technischer Machbarkeit, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Ergonomie. |
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Fachrichtung Instandhaltungstechnik
| Lernfeld 9I: | Steuerungsanlagen für Luftfahrzeuge prüfen und instand halten | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Komponenten und Systeme von Steuerungsanlagen für Luftfahrzeuge nach Vorgaben zu prüfen und instand zu halten.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Aufbau (mechanisch, hydraulisch, elektrisch), die Funktion und die Aufgaben von Steuerungsanlagen (Primär- und Sekundärsteuerung) und Instrumentensystemen (Dosen- und Kreiselinstrumente, elektronische Instrumentensysteme) für Luftfahrzeuge. Sie beschreiben Funktionen und Betriebsverhalten ausgewählter Bauteile und Baugruppen (Bedienelemente, Seilzüge, Steuerstangen, Drehwellen, Ketten, Fly by Wire, Fly by Light, Fahrtmesser, Künstlicher Horizont, Magnetkompass, primäre Fluglageanzeige). Dazu werten sie luftfahrtspezifische Dokumente in deutscher und englischer Sprache aus. Sie planen nach Vorgabe die Prüfung, Wartung, Demontage, Montage und Inbetriebnahme von Komponenten unterschiedlicher Steuerungsanlagen und Instrumentensystemen sowie Einstellungen von aerodynamisch relevanten Baugruppen (Quer-, Seiten- und Höhensteuerung, auftriebserhöhende und -reduzierende Funktionssysteme). Dazu werten sie fluggerätspezifische deutsch- und englischsprachige Unterlagen (Handbücher, illustrierter Teilekatalog) aus. Sie bestimmen Funktionen und Betriebsverhalten verschiedener Baugruppen und deren Aufgaben ( manuell, hydraulisch und elektrisch signalisierte Flugsteuerung, Steuerdrucksimulierung, Gierdämpfer, Rudersperrsysteme, Überziehwarnsystem, Drucksonden) in Steuerungsanlagen und Instrumentensystemen. Für die Demontage, Montage und Funktionsprüfung der Baugruppen wählen sie erforderliche Werkzeuge und Funktionsprüfgeräte (Tensiometer) aus und begründen ihre Auswahl unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Vorschriften. Sie führen die Prüfung, Wartung, Demontage, Montage und Inbetriebnahme von Steuerungsanlagen und Instrumentensystemen sowie deren Komponenten durch und beachten unterschiedliche Instandhaltungsverfahren. Dazu nutzen sie auch digitalen Medien ihres luftfahrttechnischen Unternehmens unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherung. Sie verwenden die erforderlichen Werkzeuge unter Beachtung der zugelassenen Werkstattverfahren. Dazu ermitteln sie mechanische Größen (Zugspannung, Torsionsspannung, Hebel und Drehmoment, Längenänderung, Kräfte am Fluggerät in verschiedenen Fluglagen, Schwerpunkt, Stabilität), bewerten diese und stellen sie anschaulich dar. Dabei werten sie deutsch- und englischsprachige Dokumentationen unter Nutzung von Hilfsmitteln aus. Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie durch Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien Gefahren erkennen und vermeiden. Bei der Inbetriebnahme berücksichtigen sie entsprechende Vorschriften. Sie achten auf eine widerspruchsfreie Kommunikation, indem sie sachlich kommunizieren und dem Gesprächspartner Rückmeldung geben. Sie prüfen die Funktion von Steuerungsanlagen und Instrumentensystemen (Statikdruckprüfung), suchen und beheben auftretende Fehler. Dabei beachten sie die physikalische Umgebung (Klima, Temperatur, Arbeitsumgebung). Sie protokollieren die Ergebnisse, bewerten diese und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel künftig zu vermeiden. Sie reflektieren die dabei gewonnenen Erkenntnisse, präsentieren die Ergebnisse und diskutieren nachhaltige Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, technischer Machbarkeit, Umwelt- und Arbeitsschutz. |
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| Lernfeld 10I: | Felgen, Reifen, Fahrwerke und Bremssysteme prüfen und instand halten | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Felgen, Reifen, Fahrwerks- und Bremssysteme von Luftfahrzeugen nach Vorgaben zu prüfen und instand zu halten.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über den Aufbau von Felgen (Schrägschulterfelge) und Reifen (Radial- und Diagonalreifen, Bezeichnungen am Reifen), die Aufgaben, den Aufbau und die Funktionen von Fahrwerken (Bugfahrwerke, Hauptfahrwerke), Radbremsen (Trommel-, Einscheiben- und Mehrscheibenbremsen) und Bremssystemen (Anti-Skid-System, Lock-Protection-System, automatisches Bremssystem) für Luftfahrzeuge. Sie beschreiben Funktionen und Betriebsverhalten von Felgen, Reifen, Fahrwerken und Bremssystemen. Dazu nutzen sie luftfahrtspezifische Unterlagen in deutscher und englischer Sprache. Sie planen nach Vorgabe Inspektions- und Wartungsabläufe für Rad-, Reifen- und Bremsenwechsel sowie die Demontage und Montage von Fahrwerken. Dazu bestimmen sie Aufgaben, Funktionen und Betriebsverhalten verschiedener Bauteile (Schmelzsicherung, Karkasse, Rotoren, Statoren, automatische Bremsspielnachstellung, Knickstrebe, Federbeinschere, Ausrichtzylinder) und Baugruppen (Bremsanlage, Federbein, Ein- und Ausfahrmechanismen mit Verriegelung, Bugradsteuerung, Notsysteme, Fahrwerksüberwachung, Warnanlage). Für die Demontage, Montage und Funktionsprüfung der Baugruppen bereiten sie das Fluggerät vor (Hallensicherheit, Aufbocken), wählen die erforderlichen Werkzeuge und Funktionsprüfgeräte (Teststände) aus und begründen ihre Auswahl auch unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Vorschriften. Dazu nutzen sie auch digitale Medien ihres luftfahrttechnischen Unternehmens. Sie führen Inspektionen, Wartungen, Demontage, Montage und Inbetriebnahmearbeiten durch und beachten unterschiedliche Instandhaltungsverfahren. Dazu ermitteln sie Größen (Unwuchten, Ein- und Ausfahrgeschwindigkeiten, Gasgleichungen, Schwerpunktlagen), bewerten diese und stellen sie anschaulich dar. Dabei werten sie deutsch- und englischsprachige Dokumentationen unter Nutzung von Hilfsmitteln aus. Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie durch Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien Gefahren erkennen und vermeiden. Bei der Inbetriebnahme berücksichtigen sie entsprechende Vorschriften. Dabei achten sie auf einen nachhaltigen Umgang mit Betriebsstoffen und Abfällen in Bezug auf Verwendung, Entsorgung und Recycling. Sie prüfen die Funktion (Fahrwerkskinematik) von Brems- und Fahrwerksanlagen insbesondere nach harten Landungen, suchen und beheben auftretende Fehler. Dabei beachten sie die gültigen Arbeits- und Umweltschutzrichtlinien. Sie protokollieren die Prüfergebnisse, bewerten diese und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel künftig zu vermeiden. Sie reflektieren ihr eigenes Handeln und entwickeln dadurch ein Qualitätsbewusstsein für Arbeitsprozesse. |
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| Lernfeld 11I: | Baugruppen der Fluggerätstruktur prüfen | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Baugruppen der Fluggerätstruktur aus metallischen Werkstoffen und Verbundwerkstoffen zu prüfen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren vorgegebene technische Dokumente (Gesamt- und Gruppenzeichnungen, Anordnungs- und Lagepläne, Arbeitsaufträge, Handbücher) auch mit Hilfe digitaler Medien mit dem Ziel, Baugruppen von Fluggerätstrukturen auf Schäden, Risse und Korrosion zu prüfen, um Ermüdungsbrüchen und Korrosionsschäden vorzubeugen. Sie planen den Einsatz zerstörungsfreier Werkstoffprüfverfahren (Eindring-, Ultraschall-, Magnetfeld-, Strahlen- und Wirbelstromverfahren, optische Verfahren, Dehnmessstreifen) und Korrosionsschutzmaßnahmen (Lack- und Farbsysteme, sealing compounds) an Fluggerätstrukturen und begründen ihre Auswahl unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Vorschriften. Sie führen am Fluggerät zerstörungsfreie Prüfverfahren durch, werten Prüfergebnisse aus und dokumentieren diese in Prüfprotokollen. Sie erkennen und bewerten Korrosionsschäden und legen Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden nach Vorgabe fest. Sie bewerten Reparaturmöglichkeiten und Maßnahmen zum vorbeugenden Korrosionsschutz an Fluggeräten in Bezug auf eine nachhaltige Entwicklung der Luftfahrt. Sie organisieren den Arbeitsablauf mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, auch aus anderen Fachgebieten (Kommunikation, Teamarbeit, interkulturelle Belange). Sie übernehmen Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz für sich und andere, indem sie die Auswirkungen bei Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften und anderer Sicherheitsvorschriften verinnerlichen. Sie werten dazu deutsch- und englischsprachige Dokumentationen aus. Sie prüfen und reflektieren ihre Arbeitsergebnisse und ihr Auftreten im Arbeitsteam, bewerten die Erkenntnisse und leiten daraus Maßnahmen ab, um Defizite künftig gemäß dem Prinzip der kontinuierlichen Verbesserung zu vermeiden und im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu handeln. |
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| Lernfeld 12I: | Ausrüstungssysteme und Kabinenausstattung in Luftfahrzeugen prüfen und instand halten | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Ausrüstungssysteme und den Kabinenbereich von Luftfahrzeugen nach Vorgaben zu prüfen und instand zu halten.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Aufbau, die Funktion und die Aufgaben von Druck-Klima-Anlagen, Ver- und Enteisungsschutzanlagen (elektrisch, pneumatisch, chemisch, Heißluft), Feuerlöschsystemen, Sauerstoffanlagen (flüssig, gasförmig, chemisch), primärer Kraftstoffanlagen, Wasser- und Toilettensystemen, Sicherheitsausrüstungen (Sitze, Gurte, Beleuchtung), Notausrüstungen (Auftriebssysteme, Notschwimmsysteme), Kabinenausstattung (Layout, Bordküche, Frachtraum), Avioniksystemen (Kommunikation, automatische Flugregelung, Navigation), Bordinstandhaltungssystemen, integrierter modularer Avionik, Kabinen- und Informationssystemen. Dazu nutzen sie luftfahrtspezifische Dokumente in deutscher und englischer Sprache. Sie planen nach Vorgabe Inspektions- und Wartungsabläufe von Ausrüstungs- und Avioniksystemen sowie die Montage und Demontage von Kabinenausstattungen. Sie bestimmen Funktionen und Betriebsverhalten verschiedener Baugruppen und Systeme und deren Aufgaben (Luftversorgung, Kühlturbine, Luftverteilung, Druckbeaufschlagung, Kabinendruckregelung, Kraftstoffbehälter und -versorgung, Anzeige- und Warneinrichtungen, Sitzbefestigung, Bordküche, Außen-, Innen- und Notbeleuchtung, Wasser- und Toilettensysteme, Feuer- und Raucherkennung, Headset, Intercom, satellitengestützte Navigation). Für die Demontage, Montage und Funktionsprüfung der Baugruppen wählen sie erforderliche Werkzeuge und Funktionsprüfgeräte aus und begründen ihre Auswahl unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Vorschriften. Sie führen in Zusammenarbeit mit anderen Inspektionen und Wartungen (nach abnormalen Ereignissen) sowie Demontage- und Montagearbeiten durch und beachten unterschiedliche Instandhaltungsverfahren. Sie wählen mit Hilfe der technischen Unterlagen die zugelassenen Werkzeuge, Hilfsmittel und Funktionsprüfgeräte (Druck- und Temperaturmessgeräte) aus. Dabei achten sie auf nachhaltigen Umgang mit Betriebsstoffen in Bezug auf Verwendung, Entsorgung und Recycling. Die Schülerinnen und Schüler ermitteln und prüfen Kenngrößen (Kabinendifferenzdruck). Bei der Inbetriebnahme berücksichtigen sie entsprechende Vorschriften. Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie durch Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien Gefahren erkennen und vermeiden. Sie identifizieren Konflikte im Gruppenarbeitsprozess, thematisieren Konfliktgründe und zeigen Lösungsansätze auf. Sie prüfen die Funktion von Ausrüstungs- und Avioniksystemen (Kabinendruckprüfung, Beleuchtung, Dichtigkeit, Display, Bediengeräte). Sie protokollieren die Ergebnisse auch mit Hilfe digitaler Medien unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit, bewerten diese und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel künftig zu vermeiden. Sie reflektieren die dabei gewonnenen Erkenntnisse, präsentieren die Ergebnisse und diskutieren Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, technischer Machbarkeit, Umwelt- und Arbeitsschutz unter Einhaltung luftfahrtrechtlicher Vorschriften (Zulassung von Luftfahrzeugen, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und deren Aufsichtsgrundsätze und flugbetriebliche Anforderungen). Sie hinterfragen ihr Auftreten in der Gruppe, analysieren die Formen des Umgangs miteinander und setzen ihre Authentizität bewusst ein. |
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| Lernfeld 13I: | Systeme und Ausrüstungen von Luftfahrzeugen mit Drehflügeln instand halten | 4. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Systeme und Ausrüstungen von Luftfahrzeugen mit Drehflügeln instand zu halten.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über den Aufbau von Drehflüglern (Bau- und Antriebsarten, Landesysteme), die Aufgaben, den Aufbau und die Funktion der Steuerelemente (Haupt- und Heckrotor). Sie analysieren und beschreiben den Aufbau und die Funktion eines Rotorkopfes (Taumelscheibe), der Rotorblattbefestigung (starr, halbstarr, gelenklos), der Rotorblätter (Strömungsverhalten, Material und Bauweisen), des Getriebes (Planetengetriebe, Freilauf, Rotorbremse) und der Landesysteme (Fahrwerke, Kufen- und Schwimmersysteme). Dazu nutzen sie luftfahrtspezifische Unterlagen in deutscher und englischer Sprache. Sie planen nach Vorgabe Inspektions- und Wartungsabläufe für Baugruppen des Drehflüglers sowie deren Demontage und Montage. Dazu bestimmen sie Aufgaben, Funktionen und Betriebsverhalten verschiedener Bauteile (Rotorblatt, Taumelscheibe) und Baugruppen (Rotorkopf, Planetengetriebe, Heckausleger). Für die Demontage, Montage und Funktionsprüfung der Baugruppen bereiten sie das Fluggerät vor (Hallensicherheit, Aufbocken), wählen die erforderlichen Werkzeuge und Funktionsprüfgeräte (Vibrations- und Blattspurprüfung) aus und begründen ihre Auswahl auch unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Vorschriften. Sie führen im Team Inspektionen, Wartungen, Demontage, Montage und Inbetriebnahmearbeiten durch. Dazu ermitteln sie Größen (aerodynamische Kräfte, Antriebsleistung, Drehmomente), bewerten diese und stellen sie anschaulich dar. Dabei werten sie deutsch- und englischsprachige Dokumentationen unter Nutzung von Hilfsmitteln sowie auch mit Hilfe digitalen Medien unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit aus. Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie durch Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien Gefahren erkennen und vermeiden. Bei der Inbetriebnahme berücksichtigen sie entsprechende Vorschriften. Sie zeigen die Möglichkeiten von Gruppenarbeit auf, nennen Vor- und Nachteile und bewerten diese. Sie entwickeln Strategien, um die Nachteile der Gruppenarbeit zu reduzieren und Vorteile auszubauen. Sie prüfen die Funktionen von Bauteilen und Baugruppen von Drehflüglern, suchen und beheben auftretende Fehler. Dabei beachten sie die gültigen Arbeits- und Umweltschutzrichtlinien. Sie protokollieren die Ergebnisse, bewerten diese und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel künftig zu vermeiden. Sie reflektieren die dabei gewonnenen Erkenntnisse, präsentieren die Ergebnisse und diskutieren Optimierungsmöglichkeiten ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit. |
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| Lernfeld 14I: | Komplexe luftfahrttechnische Systeme instand halten | 4. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, komplexe luftfahrttechnische Systeme nach Vorgaben instand zu halten.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren Arbeitsaufträge und technische Dokumente (technische Zeichnungen, Pläne) mit dem Ziel, den Aufbau und die Funktion komplexer Systeme eines Luftfahrzeuges zu erfassen und zu beschreiben. Sie planen den Instandhaltungsprozess von Bauteilen und Baugruppen komplexer luftfahrttechnischer Systeme (Druck- und Klimaanlage, Kraftstoffanlage, Eis- und Regenschutzanlage, Brandschutzanlage, Sauerstoffanlage, Instrumenten- und Avionik-systeme, Notausrüstung, Kabinenausstattung, Feuerlöschsysteme, Bordinstandhaltungssysteme, integrierte modulare Avionik, Kabinen- und Informationssysteme, Wasser- und Toilettensysteme, Auftriebs- und Notschwimmsysteme, elektrische Leistung) unter Berücksichtigung von Normen, Vorschriften, Diagrammen, Handbüchern auch in englischer Sprache sowie unter technologischen und wirtschaftlichen Aspekten. Sie planen Gruppenarbeitsprozesse und berücksichtigen dabei ihr eigenes Auftreten, Kommunikationsregeln und die Interessen der Gruppenmitglieder. Sie führen Inspektionen, Wartungen und Instandsetzungsarbeiten auch in Gruppenarbeit durch. Sie ermitteln notwendige Informationen auch durch das Auswerten digitaler Medien (Arbeitsabläufe, Werkzeuge, Prüfgeräte, Hilfsstoffe), berücksichtigen Qualitätsvorgaben (europäische Richtlinien, Herstellervorgaben) sowie Gesichtspunkte des Arbeits- und Umweltschutzes (Umgang mit Gefahrenstoffen, Entsorgung von Betriebsmitteln). Sie übernehmen Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz für sich und andere, indem sie die Auswirkungen bei Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften und anderer Sicherheitsvorschriften verinnerlichen. Sie prüfen komplexe Systeme auf Einhaltung der geforderten Funktionen. Dazu verwenden sie Prüfkriterien und dokumentieren die Ergebnisse. Sie untersuchen mögliche und vorhandene Abweichungen auf ihre Ursachen, protokollieren und beheben diese. Sie bewerten die Ergebnisse und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel zukünftig zu vermeiden. Sie reflektieren den Instandhaltungs- und Prüfprozess (Instandhaltungsverfahren) und die angewandten Verfahren, präsentieren (Präsentationstechniken) ihre Ergebnisse und diskutieren Lösungsmöglichkeiten hinsichtlich ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit und Ergonomie. Sie entwickeln Strategien zur Optimierung der Gruppenarbeitsprozesse. |
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Fachrichtung Triebwerkstechnik
| Lernfeld 9T: | Gasturbinenbaugruppen warten und instand setzen | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Gasturbinenbaugruppen unter Beachtung von betrieblichen Vorgaben und Sicherheitsvorschriften zu warten und instand zu setzen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Aufbau, die Funktion und Aufgaben von Gasturbinenbaugruppen. Sie beschreiben Funktionen und Betriebsverhalten (Einlauf, Verdichter, Brennkammer, Turbine, Schubdüse, Schubumkehrer, Anbaugeräte). Dazu werten sie luftfahrtspezifische Dokumente in deutscher und englischer Sprache auch mit Hilfe digitaler Medien aus. Sie planen nach Vorgabe Inspektions- und Wartungsabläufe (Boroscoping) und die Demontage und Montage von Bauteilen und Baugruppen von Gasturbinenbaugruppen (FAN-Schaufeln, Leitschaufeln von Verdichterstufen, Flammrohre von Brennkammern, Laufschaufeln einer Turbinenstufe, Nachbrennersysteme der Schubdüse). Dazu werten sie fluggerätspezifische deutsch- und englischsprachige Unterlagen (Handbücher, illustrierter Teilekatalog) aus. Für die Demontage und Montage der Bauteile und Baugruppen bereiten sie das Triebwerk vor (Hallensicherheit). Sie wählen mit Hilfe der technischen Unterlagen die zugelassenen Werkzeuge (Drehmomentschlüssel), Hilfsmittel und Funktionsprüfgeräte aus und begründen ihre Auswahl unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Vorschriften. Sie führen Inspektionsarbeiten und die Demontage und Montage von Komponenten an Gasturbinen im Team durch. Dazu ermitteln sie mechanische und aerodynamische Größen (Zugspannung, Fliehkräfte, Drücke und Strömungsgeschwindigkeiten), bewerten diese und stellen sie anschaulich dar. Dabei werten sie deutsch- und englischsprachige Dokumentationen unter Nutzung von Hilfsmitteln sowie auch mit Hilfe digitaler Medien unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit aus. Sie achten auf die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie durch Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien Gefahren erkennen und vermeiden. Bei der Inbetriebnahme berücksichtigen sie die entsprechenden Vorschriften. Sie hinterfragen ihre Vorgehensweise innerhalb der Arbeitsprozesse und entwickeln dadurch ein Bewusstsein für Qualität und den Einfluss ihres Handelns auf eine nachhaltige Entwicklung der Luftfahrt. Sie prüfen die Funktion und den Zustand (Beschädigungen, Korrosion, Korrosionsschutz) von Bauteilen und Baugruppen von Gasturbinentriebwerken und protokollieren die Ergebnisse. Dabei beachten sie ihre physikalische Umgebung (Klima, Temperatur, Arbeitsumgebung). Sie reflektieren den Demontage-, Montage- und Prüfprozess und die angewandten Verfahren, präsentieren ihre Ergebnisse und diskutieren Lösungsmöglichkeiten hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, technischer Machbarkeit, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Ergonomie. Sie bewerten diese und ergreifen Maßnahmen, um Defizite und Qualitätsmängel künftig im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses zu vermeiden. Sie identifizieren Konflikte im Gruppenarbeitsprozess, thematisieren Konfliktgründe und zeigen Lösungsansätze auf. |
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| Lernfeld 10T: | Triebwerkssysteme prüfen und instand setzen | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Triebwerkssysteme unter Beachtung von Herstellervorgaben und Sicherheitsvorschriften zu prüfen und instand zu setzen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Aufbau (mechanisch, hydraulisch, elektrisch), die Funktion und Aufgaben von Triebwerkssystemen. Sie beschreiben Funktionen und Betriebsverhalten ausgewählter Bauteile und Baugruppen (Schmierstoffsystem, sekundäres Kraftstoffsystem, Anlassanlage). Dazu werten sie luftfahrtspezifische Dokumente in deutscher und englischer Sprache auch mit Hilfe digitaler Medien aus. Sie planen nach Vorgabe die Demontage und Montage von Bauteilen und Baugruppen von Triebwerkssystemen (Lager, Lagerabdichtung, Kraft- und Schmierstofffilter, Anlasser, Zündkerzen, Pumpen, Kraftstoffdüsen, -brenner, Kraftstoffregler) und deren Überwachungssystemen (Leistungsüberwachung, Systemüberwachung, Zustandsüberwachung, Bodenprüflauf). Dazu werten sie fluggerätspezifische deutsch- und englischsprachige Unterlagen (Handbücher, illustrierter Teilekatalog) aus. Für die Demontage und Montage der Bauteile und Baugruppen wählen sie erforderliche Werkzeuge (Drehmomentschlüssel) und Funktionsprüfgeräte (Durchfluss- und Druckmessgeräte) aus und begründen ihre Auswahl unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Vorschriften. Sie führen die Demontage und Montage von Komponenten von Triebwerkssystemen durch. Dazu ermitteln sie mechanische Größen (Zugspannung, Torsionsspannung, Hebel und Drehmoment, Längenänderung), bewerten diese und stellen sie anschaulich dar. Dabei werten sie deutsch- und englischsprachige Dokumentationen unter Nutzung von Hilfsmitteln aus. Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie durch Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien Gefahren erkennen und vermeiden. Bei der Inbetriebnahme berücksichtigen sie entsprechende Vorschriften. Sie hinterfragen ihr Auftreten in der Gruppe und analysieren die Formen des Umgangs miteinander. Sie prüfen die Funktion von Bauteilen und Baugruppen (Filtersysteme, Pumpen, Zündspannung, Schubumkehr) von Triebwerkssystemen. Dabei beachten sie ihre physikalische Umgebung (Klima, Temperatur, Arbeitsumgebung). Sie protokollieren die Ergebnisse, bewerten diese und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel künftig zu vermeiden. Sie reflektieren die dabei gewonnenen Erkenntnisse, präsentieren die Ergebnisse und diskutieren Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit. Sie achten auf eine widerspruchsfreie Kommunikation, indem sie sachlich kommunizieren. |
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| Lernfeld 11T: | Triebwerksbauteile maschinell fertigen, bearbeiten und prüfen | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Triebwerksbauteile maschinell zu fertigen, zu bearbeiten und zu prüfen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren Arbeitsaufträge und technische Dokumente (technische Zeichnungen, Pläne) mit dem Ziel, den Aufbau und die Funktion eines Bauteils zu erfassen und zu beschreiben sowie die Bauteile eines Triebwerks auf Schäden, Risse und Korrosion zu prüfen, um Ermüdungsbrüchen und Korrosionsschäden vorzubeugen. Sie planen den Fertigungsprozess (Werkstoff-, Werkzeug- und Maschinenauswahl, Fertigungsverfahren) unter Berücksichtigung von Normen, Vorschriften, Diagrammen und Handbüchern, auch in englischer Sprache, sowie unter technologischen und wirtschaftlichen Aspekten. Sie erstellen Ablaufpläne sowie Fertigungsskizzen. Sie bewerten die Fertigungsprozesse in Bezug auf deren Einfluss auf die nachhaltige Entwicklung der Luftfahrt. Sie bearbeiten Werkstoffe von Triebwerksbauteilen (Titan, Aluminium- und Superlegierungen, Faser- und Hybridwerkstoffe) mit ausgewählten Maschinen. Sie fertigen Bauteile (Räumen, Honen, Drahterodieren, Plasma- und Strahlverfahren, Additive Fertigungsverfahren) unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben (Toleranzen, Oberflächengüte) sowie Arbeits- und Umweltschutzgesichtspunkten. Sie organisieren den Arbeitsablauf mit anderen Mitarbeitern, auch aus anderen Fachgebieten (Kommunikation, Teamarbeit, interkulturelle Belange). Sie übernehmen Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz für sich und andere, indem sie die Auswirkungen bei Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften und anderer Sicherheitsvorschriften verinnerlichen. Sie prüfen Bauteile auf Einhaltung der geforderten Maße (Mess- und Prüfmittel). Dazu verwenden sie Prüfkriterien und dokumentieren die Ergebnisse. Sie führen an Bauteilen zerstörungsfreie Prüfverfahren und Härteprüfverfahren (Eindring-, Ultraschall-, Magnetfeld-, Strahlen- und Wirbelstromverfahren, Härteprüfverfahren) zur Ermittlung von Werkstoffkenndaten durch, werten Prüfergebnisse aus und dokumentieren diese in Prüfprotokollen. Korrosionsschäden erkennen und bewerten sie und legen Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden fest. Um Korrosion vorzubeugen, wenden sie Schutzmaßnahmen (Lack- beziehungsweise Farbsysteme, sealing compounds) nach Vorgabe im Rahmen von Wartungsarbeiten an. Die Schülerinnen und Schüler berücksichtigen die Vorschriften zur Arbeitssicherheit und die luftfahrtechnischen Vorschriften, dazu werten sie deutsch- und englischsprachige Dokumentationen aus. Sie untersuchen mögliche und vorhandene Abweichungen auf ihre Ursachen und protokollieren sie. Sie reflektieren den Herstellungs- und Prüfprozess und die angewandten Verfahren, präsentieren ihre Ergebnisse auch mit digitalen Medien unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit und diskutieren nachhaltige Lösungsmöglichkeiten hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, technischer Machbarkeit, Umweltschutz, Arbeitsschutz und Ergonomie. Sie bewerten diese und ergreifen Maßnahmen, um Defizite und Qualitätsmängel künftig im Sinne eines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses und einer nachhaltigen Entwicklung zu vermeiden. |
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| Lernfeld 12T: | Fluggerätsystemkomponenten demontieren und montieren | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Bauteile und Baugruppen von Ausrüstungssystemen in Luftfahrzeugen nach Vorgaben zu demontieren und zu montieren.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Aufbau (mechanisch, hydraulisch, pneumatisch und elektrisch), die Funktion und Aufgaben von Ausrüstungssystemen von Luftfahrzeugen. Sie beschreiben Funktionen und Betriebsverhalten ausgewählter Bauteile und Baugruppen (Druck- und Klimaanlage, Kraftstoffanlage, Eis- und Regenschutzanlagen, Brandschutzanlage, Sauerstoffanlage, Instrumenten- und Avioniksysteme, Notausrüstungen, Kabinenausstattung, Fahrwerk, Feuerlöschsysteme, Bordinstandhaltungssysteme, integrierte modulare Avionik, Kabinen- und Informationssysteme, Wasser- und Toilettensysteme, Auftriebs- und Notschwimmsysteme). Dazu werten sie luftfahrtspezifische Dokumente in deutscher und englischer Sprache aus. Sie planen nach Vorgabe die Demontage und Montage von Bauteilen und Baugruppen von Ausrüstungssystemen (Höhenmesser, Feuerlöscher, Federbeine, Zapfluftventile, Datenladesysteme). Dazu werten sie fluggerätspezifische deutsch- und englischsprachige Unterlagen (Handbücher, illustrierter Teilekatalog) aus. Sie bestimmen Funktionen und Betriebsverhalten verschiedener Baugruppen und deren Aufgaben (Sauerstoffbevorratung, Passagiersitze) von Ausrüstungssystemen. Für die Demontage und Montage der Bauteile und Baugruppen wählen sie erforderliche Werkzeuge (Drehmomentschlüssel) und Funktionsprüfgeräte (Druckmessung) aus und begründen ihre Auswahl unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Vorschriften. Sie führen in Zusammenarbeit mit anderen die Demontage und Montage von Komponenten und Ausrüstungssystemen durch und beachten unterschiedliche Instandhaltungsverfahren und Rechtsvorschriften. Sie verwenden die erforderlichen Werkzeuge unter Beachtung der zugelassenen Werkstattverfahren. Dazu ermitteln sie rechnerisch mechanische Größen (Zugspannung, Torsionsspannung, Hebel und Drehmoment), bewerten diese und stellen sie anschaulich dar. Dabei werten sie deutsch- und englischsprachige Dokumentationen unter Nutzung von Hilfsmitteln aus. Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie durch Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien Gefahren erkennen und vermeiden. Bei der Inbetriebnahme berücksichtigen sie entsprechende Vorschriften. Sie identifizieren Konflikte im Gruppenarbeitsprozess, thematisieren Konfliktgründe und zeigen Lösungsansätze auf. Sie prüfen die Funktion von Bauteilen und Baugruppen (abnormale Ereignisse) von Ausrüstungssystemen. Dabei beachten sie ihre physikalische Umgebung (Klima, Temperatur, Arbeitsumgebung). Sie protokollieren die Ergebnisse, bewerten diese, dokumentieren alle Arbeitsabläufe auch mit Hilfe digitaler Medien unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherung und die Veränderungen an den Systemen entsprechend den betrieblichen Vorgaben (Instandhaltungsunterlagen, Arbeitsanweisungen, technische Informationen) und unter Einhaltung luftfahrtrechtlicher Vorschriften (Zulassung von Luftfahrzeugen, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und deren Aufsichtsgrundsätze und flugbetriebliche Anforderungen), auch in englischer Sprache, und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel künftig zu vermeiden. Sie reflektieren die dabei gewonnenen Erkenntnisse, präsentieren die Ergebnisse und diskutieren Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, technischer Machbarkeit, Umwelt- und Arbeitsschutz und einer nachhaltigen Entwicklung der Luftfahrt. Sie hinterfragen ihr Auftreten in der Gruppe, analysieren die Formen des Umgangs miteinander und setzen ihre Authentizität bewusst ein. |
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| Lernfeld 13T: | Antriebsanlagen von Luftfahrzeugen mit Drehflügeln instand halten | 4. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Antriebsanlagen von Luftfahrzeugen mit Drehflügeln instand zu halten.
Sie informieren sich auch mit Hilfe digitaler Medien über den Aufbau von Drehflüglern (Bau- und Antriebsarten), die Aufgaben, den Aufbau und die Funktionen der Steuerelemente (Haupt- und Heckrotor). Sie analysieren und beschreiben den Aufbau und die Funktion eines Rotorkopfes (Taumelscheibe), der Rotorblattbefestigung (starr, halbstarr, gelenklos), der Rotorblätter (Strömungsverhalten, Material und Bauweisen), des Antriebes (Turbomotor) und des Getriebes (Planetengetriebe, Freilauf, Rotorbremse). Dazu nutzen sie luftfahrtspezifische Unterlagen in deutscher und englischer Sprache. Sie planen nach Vorgabe Inspektions- und Wartungsabläufe für Baugruppen des Antriebs eines Drehflüglers sowie deren Demontage und Montage. Dazu bestimmen sie Aufgaben, Funktionen und Betriebsverhalten verschiedener Bauteile (Rotorblatt, Taumelscheibe) und Baugruppen (Rotorkopf, Planetengetriebe, Triebwerk). Für die Demontage, Montage und Funktionsprüfung der Baugruppen bereiten sie das Fluggerät vor (Hallensicherheit, Aufbocken), wählen die erforderlichen Werkzeuge und Funktionsprüfgeräte (Boroscoping) aus und begründen ihre Auswahl auch unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Vorschriften. Sie führen im Team Inspektionen, Wartungen, Demontage, Montage und Inbetriebnahmearbeiten durch. Dazu ermitteln sie Größen (Antriebsleistung, Drehmomente), bewerten diese und stellen sie anschaulich dar. Dabei werten sie deutsch- und englischsprachige Dokumentationen unter Nutzung von Hilfsmitteln aus. Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie durch Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien Gefahren erkennen und vermeiden. Bei der Inbetriebnahme berücksichtigen sie entsprechende Vorschriften. Sie zeigen die Möglichkeiten von Gruppenarbeit auf, nennen Vor- und Nachteile und bewerten diese. Sie entwickeln Strategien, um die Nachteile der Gruppenarbeit zu reduzieren und Vorteile auszubauen. Sie prüfen die Funktion von Bauteilen und Baugruppen des Antriebes von Drehflüglern, suchen und beheben auftretende Fehler. Dabei beachten sie die gültigen Arbeits- und Umweltschutzrichtlinien. Sie protokollieren die Ergebnisse, bewerten diese und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel künftig zu vermeiden. Sie reflektieren die dabei gewonnenen Erkenntnisse, präsentieren die Ergebnisse und diskutieren Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit. |
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| Lernfeld 14T: | Systeme der Antriebsanlagen von Luftfahrzeugen instand halten | 4. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Systeme von Antriebsanlagen von Luftfahrzeugen instand zu halten.
Sie analysieren Arbeitsaufträge und technische Dokumente (technische Zeichnungen, Pläne) mit dem Ziel, den Aufbau und die Funktion von Systemen der Antriebsanlagen von Luftfahrzeugen zu erfassen und zu beschreiben. Sie planen den Instandhaltungsprozess (konstruktiver Aufbau, Triebwerksleistung, Einlass, Verdichter, Brennkammer, Turbine, Schubdüse, Lager und Dichtungen, Schmiersystem, Kraftstoffsystem, Luftsystem, Anlass- und Zündsystem, Triebwerksanzeigesystem, Leistungserhöhungssystem, Hilfstriebwerke, Triebwerkseinbau, Brandschutzsystem, Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb) unter Berücksichtigung von Normen, Vorschriften, Diagrammen, Handbüchern auch in englischer Sprache sowie unter technologischen und wirtschaftlichen Aspekten. Sie planen dabei Gruppenarbeitsprozesse und berücksichtigen dabei ihr eigenes Auftreten, Kommunikationsregeln und die Interessen der Gruppenmitglieder. Sie führen Inspektionen, Wartungen und Instandsetzungsarbeiten durch. Sie ermitteln notwendige Informationen auch durch das Auswerten digitaler Medien (Arbeitsabläufe, Werkzeuge, Prüfgeräte, Hilfsstoffe), berücksichtigen Qualitätsvorgaben (europäische Richtlinien) sowie Gesichtspunkte des Arbeits- und Umweltschutzes (Umgang mit Gefahrenstoffen, Entsorgung von Betriebsmitteln). Sie übernehmen Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz für sich und andere, indem sie die Auswirkungen bei Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften und anderer Sicherheitsvorschriften verinnerlichen. Sie prüfen Systeme von Antriebsanlagen auf Einhaltung der geforderten Funktionen. Dazu verwenden sie Prüfkriterien und dokumentieren die Ergebnisse. Sie untersuchen mögliche und vorhandene Abweichungen auf ihre Ursachen, protokollieren und beheben diese. Sie bewerten die Ergebnisse und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel zukünftig zu vermeiden. Sie reflektieren den Instandhaltungs- und Prüfprozess (Instandhaltungsplanung) und die angewandten Verfahren, präsentieren (Präsentationstechniken) ihre Ergebnisse und diskutieren Lösungsmöglichkeiten hinsichtlich ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit. Sie entwickeln Strategien zur Optimierung der Gruppenarbeitsprozesse. |
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Lesehinweise


Rahmenlehrplan
für den Ausbildungsberuf
Fluggerätelektroniker und Fluggerätelektronikerin
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. April 2013 in der Fassung vom 22. März 2024)
Vorbemerkungen
Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden und mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.
Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Niveau des Hauptschulabschlusses beziehungsweise vergleichbarer Abschlüsse auf. Er enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Der Rahmenlehrplan beschreibt berufsbezogene Mindestanforderungen im Hinblick auf die zu erwerbenden Abschlüsse.
Die Ausbildungsordnung des Bundes und der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz sowie die Lehrpläne der Länder für den berufsübergreifenden Lernbereich regeln die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung. Auf diesen Grundlagen erwerben die Schüler und Schülerinnen den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie den Abschluss der Berufsschule.
Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass die Vorgaben des Rahmenlehrplanes zur fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleiben.
Bildungsauftrag der Berufsschule
Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.
Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der jeweils gültigen Fassung) agiert. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen und hat die Aufgabe, den Schülern und Schülerinnen berufsbezogene und berufsübergreifende Handlungskompetenz zu vermitteln. Damit werden die Schüler und Schülerinnen zur Erfüllung der spezifischen Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft in sozialer, ökonomischer und ökologischer Verantwortung, insbesondere vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen, befähigt. Das schließt die Förderung der Kompetenzen der jungen Menschen
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zur persönlichen und strukturellen Reflexion,
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zum lebensbegleitenden Lernen,
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zur beruflichen sowie individuellen Flexibilität und Mobilität im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas
ein.
Der Unterricht der Berufsschule basiert auf den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln. Darüber hinaus gelten die für die Berufsschule erlassenen Regelungen und Schulgesetze der Länder.
Um ihren Bildungsauftrag zu erfüllen, muss die Berufsschule ein differenziertes Bildungsangebot gewährleisten, das
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in didaktischen Planungen für das Schuljahr mit der betrieblichen Ausbildung abgestimmte handlungsorientierte Lernarrangements entwickelt,
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einen inklusiven Unterricht mit entsprechender individueller Förderung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Begabungen aller Schüler und Schülerinnen ermöglicht,
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für Gesunderhaltung sowie spezifische Unfallgefahren in Beruf, für Privatleben und Gesellschaft sensibilisiert,
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Perspektiven unterschiedlicher Formen von Beschäftigung einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigt, um eine selbstverantwortliche Berufs- und Lebensplanung zu unterstützen,
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an den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen im Hinblick auf Kompetenzentwicklung und Kompetenzfeststellung ausgerichtet ist.
Zentrales Ziel von Berufsschule ist es, die Entwicklung umfassender Handlungskompetenz zu fördern. Handlungskompetenz wird verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.
Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.
Fachkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.
Selbstkompetenz 3
Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.
Sozialkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu erfassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.
Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz sind immanenter Bestandteil von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.
Methodenkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).
Kommunikative Kompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.
Lernkompetenz
Bereitschaft und Fähigkeit, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbesondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.
Didaktische Grundsätze
Um dem Bildungsauftrag der Berufsschule zu entsprechen, werden die jungen Menschen zum selbstständigen Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.
Lernen in der Berufsschule zielt auf die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz. Mit der didaktisch begründeten praktischen Umsetzung – zumindest aber der gedanklichen Durchdringung – aller Phasen einer beruflichen Handlung in Lernsituationen wird dabei Lernen in und aus der Arbeit vollzogen.
Handlungsorientierter Unterricht im Rahmen der Lernfeldkonzeption orientiert sich prioritär an handlungssystematischen Strukturen und stellt gegenüber vorrangig fachsystematischem Unterricht eine veränderte Perspektive dar. Nach lerntheoretischen und didaktischen Erkenntnissen sind bei der Planung und Umsetzung handlungsorientierten Unterrichts in Lernsituationen folgende Orientierungspunkte zu berücksichtigen:
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Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind.
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Lernen vollzieht sich in vollständigen Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder zumindest gedanklich nachvollzogen.
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Handlungen fördern das ganzheitliche Erfassen der beruflichen Wirklichkeit, zum Beispiel technische, sicherheitstechnische, ökonomische, rechtliche, ökologische, soziale Aspekte.
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Handlungen greifen die Erfahrungen der Lernenden auf und reflektieren sie in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen.
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Handlungen berücksichtigen auch soziale Prozesse, zum Beispiel die Interessenerklärung oder die Konfliktbewältigung, sowie unterschiedliche Perspektiven der Berufs- und Lebensplanung.
Berufsbezogene Vorbemerkungen
Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin ist mit der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie vom 28. Juni 2013 (BGBl. I. S. 2201) abgestimmt.4
Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Fluggerätelektroniker und Fluggerätelektronikerin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. April 2013) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.
Die für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde erforderlichen Kompetenzen werden auf der Grundlage des „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Juni 2021) vermittelt.
In Ergänzung des Berufsbildes (Bundesinstitut für Berufsbildung unter http://www.bibb.de) sind folgende Aspekte im Rahmen des Berufsschulunterrichtes bedeutsam:
Fluggerätelektroniker und Fluggerätelektronikerinnen arbeiten in Luftfahrzeug-Herstellungsbetrieben, in der Wartung und Instandhaltung von Luftfahrzeugen sowie in Zulieferbetrieben für Geräte und Systeme der Luftfahrttechnik. Zu ihren Aufgaben gehört die Einrüstung von elektrischen Geräten und Anlagen sowie Geräten und Anlagen der Avionik, deren Reparatur und Wartung sowohl in der Line- als auch der Base-Maintenance sowie die Assistenz bei der Entwicklung von Geräten und Anlagen. Im Aufgabenbereich der Einrüstung und Instandhaltung planen und überwachen sie Abläufe unter Berücksichtigung betriebsinterner und luftfahrtbehördlicher Anforderungen beziehungsweise Vorgaben.
Der Rahmenlehrplan geht in Anlehnung an das beschriebene Berufsprofil von folgenden Kompetenzen aus:
Die Schülerinnen und Schüler
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beherrschen die Arbeit im Team und kommunizieren im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, auch in englischer Sprache;
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kennen einschlägige Normen und Vorschriften (unter anderem Internationales Luftrecht), nutzen technische Regelwerke und Bestimmungen, Datenblätter und Beschreibungen, Betriebsanleitungen und andere berufstypische Informationen, auch in englischer Sprache;
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nutzen digitale Medien zur Beschaffung von Informationen, Bearbeitung von Aufträgen, Dokumentation und Präsentation von Arbeitsergebnissen sowie Diagnosesystemen für die Fehlersuche;
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berücksichtigen beim Umgang mit Daten die Vorschriften zum Datenschutz, zur Datensicherheit und zum Urheberrecht;
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sind in der Lage, Arbeitsabläufe zu planen und zu steuern, indem sie kontrollieren, dokumentieren und Arbeitsergebnisse bewerten sowie Gruppenarbeit und Prozessschritte organisieren; hierbei berücksichtigen sie insbesondere die menschlichen Faktoren (Human Factors);
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beherrschen das Verlegen und Verbinden von Energie-, Signal- und Datenleitungen;
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montieren und installieren Komponenten und Geräte zu Systemen;
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installieren und justieren Sensorsysteme, Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regelungstechnik sowie elektropneumatische und hydraulische Stellglieder;
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installieren und prüfen Kommunikations-, Navigations-, Radar- und Autopilotanlagen und nehmen diese in Betrieb;
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sind in der Lage, Prüfaufbauten zu erstellen, technische Umfeldbedingungen zu simulieren, Messwerte zu erfassen, Signale an Schnittstellen zu prüfen und auszuwerten;
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kennen die Vorgehensweisen bei der Analyse von Störungen in Geräten und Systemen;
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verknüpfen technische mit ökologischen und gesellschaftlichen Aspekten und minimieren durch verantwortungsbewusstes Handeln und ressourcenschonenden Umgang mit Materialien, Betriebsstoffen und Energie sowie unter Beachtung von Vorschriften zum Umweltschutz und der Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung negative Auswirkungen des Arbeitsprozesses auf die Umwelt und Gesellschaft.
Die Lernfelder des Rahmenlehrplans orientieren sich an den beruflichen Arbeits- und betrieblichen Geschäftsprozessen. Deshalb erhalten das kundenorientierte Berufshandeln und die Auftragsabwicklung einen besonderen Stellenwert und sind bei der Umsetzung der Lernfelder in Lernsituationen besonders zu berücksichtigen.
Berufliches Handeln in einem Luftfahrtberuf (Elektronik und Mechanik) unterliegt in weiten Teilen den Vorschriften der nationalen beziehungsweise internationalen Aufsichtsbehörden für die Luftsicherheit (Luftfahrt-Bundesamt – LBA beziehungsweise Europäische Agentur für Flugsicherheit – EASA). Freigabeberechtigungen für an einem Luftfahrzeug erbrachte Reparatur- und Wartungsarbeiten waren bisher nur über den Nachweis festgelegter Fachkenntnisse und Fertigkeiten gemäß EASA-Verordnung außerhalb der Berufsausbildung zu erlangen. In dem vorliegenden Rahmenlehrplan (wie auch im Ausbildungsrahmenplan) sind die Anforderungen der EASA verankert, ohne dass das lernfeldtheoretische Konzept beeinträchtigt wird.
Mathematische und naturwissenschaftliche Inhalte sowie sicherheitstechnische, ökonomische, betriebswirtschaftliche und ökologische Aspekte sind in den Lernfeldern integrativ zu vermitteln.
Die mathematischen Kompetenzen bauen auf den Bildungsstandards für das Fach Mathematik für den Ersten Schulabschluss (ESA) der Kultusministerkonferenz (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004 in der jeweils gültigen Fassung) auf und werden in den Bereichen Arithmetik und Algebra entsprechend den Anforderungen der EASA Part-66 in allen Lernfeldern des Rahmenlehrplanes gefestigt und erweitert.
Die Vermittlung von englischsprachigen Qualifikationen gemäß der Ausbildungsordnung zur Entwicklung entsprechender Kommunikationsfähigkeit ist mit 40 Stunden in die Lernfelder integriert. Darüber hinaus können 80 Stunden berufsspezifische Fremdsprachenvermittlung als freiwillige Ergänzung der Länder angeboten werden.
Die Lernfelder 1 bis 4 sind für Fluggerätelektroniker und Fluggerätelektronikerinnen sowie für Fluggerätmechaniker und Fluggerätmechanikerinnen identisch, sodass eine Beschulung im 1. Ausbildungsjahr gemeinsam erfolgen kann.
Die Lernfelder 1 bis 6 entsprechen den jeweiligen Ausbildungsberufsbildpositionen der ersten 18 Monate des Ausbildungsrahmenplanes für die betriebliche Ausbildung und sind somit Grundlage des Teils 1 der Abschlussprüfung.
Lernfelder
Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Fluggerätelektroniker und Fluggerätelektronikerin
| Lernfelder | Zeitrichtwerte in Unterrichtsstunden |
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|---|---|---|---|---|---|
| Nr. | 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | 4. Jahr | |
| 1 | Arbeitsvorgänge an Luftfahrzeugen vorbereiten | 80 | |||
| 2 | Elektrische, elektronische und digitale Schaltungen analysieren, aufbauen und in Betrieb nehmen | 100 | |||
| 3 | Einfache mechanische Bauteile herstellen und bearbeiten | 40 | |||
| 4 | Bauteile und Geräte montieren und demontieren | 60 | |||
| 5 | Elektroenergieversorgung und Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmittel gewährleisten | 80 | |||
| 6 | Komponenten und Teilsysteme der Avionik in Betrieb nehmen | 80 | |||
| 7 | Inspektionen an Antriebssystemen durchführen | 80 | |||
| 8 | Luftfahrzeugspezifische elektrische Antriebe und deren Ansteuerungen warten und in Betrieb nehmen | 40 | |||
| 9 | Flugzeug- und Flugüberwachungssysteme prüfen | 80 | |||
| 10 | Nachrichtentechnische Systeme und Anlagen in Luftfahrzeugen installieren, in Betrieb nehmen und warten | 80 | |||
| 11 | Navigationssysteme prüfen und warten | 60 | |||
| 12 | Flugzeugsystemkomponenten inspizieren und warten | 60 | |||
| 13 | Automatisierte Systeme in Luftfahrzeugen prüfen und einstellen | 80 | |||
| 14 | Warnsysteme und deren Anzeige im Cockpit überprüfen und warten | 60 | |||
| Summen: insgesamt 980 Stunden | 280 | 280 | 280 | 140 | |
| Lernfeld 1: | Arbeitsvorgänge an Luftfahrzeugen vorbereiten | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Luftfahrzeuge für Herstellungs- und Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung von rechtlichen und betrieblichen Vorgaben vorzubereiten.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die notwendigen Rechtsvorschriften und allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen (Feuerschutz und Sicherheitsvorkehrungen in Flugzeughallen, Gefahren am Arbeitsplatz) und machen sich mit betrieblichen Organisationsstrukturen (genehmigter Instandhaltungsbetrieb) und Werkstattverfahren vertraut. Sie analysieren technische Dokumente (technische Zeichnungen, Diagramme und Normen), Bauvorschriften sowie technische Unterlagen (Zonen- und Stationspläne), auch in englischer Sprache. Dazu nutzen sie auch digitale Medien unter Beachtung der im Luftfahrtunternehmen geltenden Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Die Schülerinnen und Schüler planen die notwendigen Arbeitsvorgänge im Bereich Luftfahrzeugwartung und -reparatur. Dabei berücksichtigen sie den konstruktiven Aufbau eines Luftfahrzeuges (Flugsteuerung, Steuerkabel, Zellenstrukturen, Konstruktionsprinzipien für Rumpf, Flügel, Leitwerk, Gondeln) und informieren sich über die Grundlagen der Statik, Kinetik und Aerodynamik (Masse, Kraft, Energie, Atmosphärenphysik, Flugtheorie, Flugstabilität und Dynamik, Bewegungsenergie und Energieerhaltung, Hochgeschwindigkeitsaerodynamik) und das Schleppen von Luftfahrzeugen in der Luft. Unter Beachtung der Handhabung und Lagerung von Luftfahrzeugen (Rollen, Schleppen, Aufbocken, elektrischer Potentialausgleich, Außenbordversorgung, Abstellen und Sichern des Luftfahrzeuges) führen sie die Arbeiten zur Wartungsvorbereitung in der ihnen bekannten Arbeitsumgebung (physikalische Umgebung) durch. Sie prüfen die Betriebsbereitschaft der für den Arbeitsablauf notwendigen technischen Mittel (Werkzeuge) und wenden Verfahren zur Qualitätskontrolle an. Gleichfalls berücksichtigen sie ihre eigene Leistungsfähigkeit (menschliche Leistung und Einschränkung, leistungsbeeinflussende Faktoren), soziale Faktoren wie Teamarbeit und Kommunikation, Faktoren, die die optimale und sichere Arbeitsleistung beeinflussen (Sicherheitsmanagement), und solche, um menschliche Fehler (Murphys Law, Dirty Dozen) zu minimieren. Die Schülerinnen und Schüler prüfen und reflektieren ihre Arbeitsergebnisse, dokumentieren und bewerten sie und ergreifen Maßnahmen, um Defizite zukünftig zu vermeiden. |
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| Lernfeld 2: | Elektrische, elektronische und digitale Schaltungen analysieren, aufbauen und in Betrieb nehmen | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 100 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, elektrische, elektronische und digitale Schaltungen nach Vorgaben zu analysieren, zu planen, zu montieren und zu prüfen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren elektrische, elektronische und digitale Systeme in Luftfahrzeugen (Stromversorgung des Fluggerätes, Vorkehrungen gegen Blitzschlag, Bordmasseverbindung) auf der Ebene der Bauelemente, Baugruppen, Geräte und Anlagen unter Berücksichtigung der Grundlagen der Elektrotechnik (elektrische Grundbegriffe, Erzeugung, Wirkungen und Gefahren des elektrischen Stroms, Gleichstromkreis, Gleich- und Wechselspannung). Dazu werten sie verschiedene, insbesondere luftfahrtspezifische Normen in Schaltplänen mit Hilfe von deutsch- und englischsprachigen Datenblättern und Dokumentationen aus. Sie planen die Montage und Inbetriebnahme von elektrischen, elektronischen und digitalen Schaltungen sowie von elektrischen, elektronischen und digitalen Luftfahrzeugsystemen und deren Anzeigen (numerische Systeme, Logikbausteine und logische Verknüpfungen, Computergrundstrukturen). Dazu lesen und erstellen sie technische Unterlagen (elektrische, elektronische und digitale Schaltpläne). Sie bestimmen Funktionen und Betriebsverhalten ausgewählter Bauelemente (Lampen, Widerstände, Kondensatoren, Spulen, Dioden), Baugruppen (Generator- und Motorprinzip) und deren Aufgaben in luftfahrzeugspezifischen Systemen. Für die Montage und Funktionsprüfung der Baugruppen und deren Verbindungen (Elektrokabel und Steckersysteme) wählen sie erforderliche Werkzeuge (Crimpwerkzeuge) und elektrotechnische Messgeräte aus und begründen ihre Auswahl auch unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Vorschriften. Sie führen den Aufbau der Systeme und deren Inbetriebnahme durch. Dazu ermitteln sie rechnerisch und messtechnisch elektrische Größen (Spannung, Widerstand, Stromstärke, Leistung, Kapazität und Induktivität), erkennen allgemeine Gesetzmäßigkeiten (Ohmsches Gesetz, Kirchhoffsche Regeln) der Elektrotechnik und Digitaltechnik, bewerten diese und stellen sie anschaulich dar. Sie werten deutsch- und englischsprachige Dokumentationen unter Nutzung von Hilfsmitteln aus und stellen elektrotechnische Sachverhalte dar. Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie durch Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien Gefahren erkennen und vermeiden. Bei der Inbetriebnahme berücksichtigen sie entsprechende Vorschriften und Richtlinien (elektromagnetische Verträglichkeit, elektrostatische Entladung). Sie prüfen die Funktion elektrischer Schaltungen und Betriebsmittel, suchen und beheben auftretende Fehler, protokollieren und bewerten die Ergebnisse auch mit Hilfe digitaler Medien. Sie reflektieren die dabei gewonnenen Erkenntnisse und präsentieren die Ergebnisse. |
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| Lernfeld 3: | Einfache mechanische Bauteile herstellen und bearbeiten | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, einfache mechanische Bauteile aus Metall-, Holz-, Kunststoff- und Verbundwerkstoffen unter Berücksichtigung ihrer Merkmale und Eigenschaften nach Vorgaben herzustellen und zu bearbeiten.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren Arbeitsaufträge und technische Dokumente (technische Zeichnungen, Pläne) mit dem Ziel, den Aufbau und die Funktion eines Bauteils zu erfassen und zu beschreiben. Sie planen den Fertigungsprozess (Werkstoff-, Werkzeug- und Maschinenauswahl, Fertigungsverfahren, additive Fertigungsverfahren) unter Berücksichtigung von Normen, Vorschriften, graphischen Darstellungen, Handbüchern, auch in englischer Sprache, sowie unter technologischen Bedingungen und Aspekten der Nachhaltigkeit. Sie erstellen Ablaufpläne sowie Fertigungsskizzen. Sie fertigen und bearbeiten Bauteile durch Trennen (Sägen, Feilen, Bohren, Schleifen, Scheren) und Umformen (Biegen) unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben (Toleranzen) sowie Arbeits- und Umweltschutzgesichtspunkten und ermitteln notwendige Daten (Schnittdaten, Biegeradien). Sie übernehmen Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz für sich und andere, indem sie die Auswirkungen bei Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften und anderer Sicherheitsvorschriften verinnerlichen. Die Schülerinnen und Schüler nehmen eigene und fremde Interessen in Gruppenarbeitsprozessen wahr. Sie prüfen Bauteile auf Einhaltung der geforderten Maße (Mess- und Prüfmittel). Dazu verwenden sie Prüfkriterien und dokumentieren die Ergebnisse. Sie untersuchen mögliche und vorhandene Abweichungen auf ihre Ursachen und protokollieren sie. Sie bewerten die Ergebnisse und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel zukünftig zu vermeiden. Sie reflektieren den Herstellungs- und Prüfprozess und die angewandten Verfahren, präsentieren ihre Ergebnisse, achten auf die Nachhaltigkeit ihres Handelns und schätzen ihre eigenen Stärken und Schwächen ein. |
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| Lernfeld 4: | Bauteile und Geräte montieren und demontieren | 1. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Bauteile und Geräte nach luftfahrtspezifischen Fertigungsverfahren zu montieren und zu demontieren.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren vorgegebene technische Dokumente (Gesamt- und Gruppenzeichnungen, Anordnungs- und Lagepläne, Stücklisten, Arbeitsaufträge, Handbücher) mit dem Ziel, die Zusammenhänge zwischen Form, Belastungen und Funktionen zu erfassen und zu beschreiben (technische Kommunikation, graphische Darstellungsarten, Kennzeichnung von Leitungen und Anschlüssen, Bauweisen von Fluggerätstrukturen). Sie planen nach Vorgabe Montage- und Demontagetechniken von Baugruppen am Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der dazu notwendigen Verbindungstechniken (elektrische Verkabelung, Nietverbindungen, Rohre und Schläuche, Passungen). Sie überprüfen die Ergebnisse hinsichtlich der Durchführbarkeit, Effektivität und der luftfahrttechnischen Sicherheitsanforderungen. Sie beachten dabei Vorschriften der Luftfahrtbehörden zu Umfang und Zulässigkeit ihrer Tätigkeit (freigabeberechtigtes Personal). Sie bestimmen die erforderlichen Werkzeuge, Hilfsmittel, Betriebsstoffe und Vorrichtungen, nutzen verschiedene Strukturierungs- und Darstellungsvarianten (Tabellen, Diagramme, Arbeitsskizzen, Arbeitspläne) und begründen ihre Auswahl. Die Schülerinnen und Schüler berücksichtigen dabei den ressourcenschonenden Umgang von Verbrauchsmaterialien und Betriebsstoffen. Sie führen nach Vorgabe Montage- und Demontagetätigkeiten durch, indem sie ihr Wissen über die verschiedenen Wirkprinzipien des Fügens (kraft-, stoff-, formschlüssig) nutzen, um die geplanten luftfahrtspezifischen Fertigungsverfahren (Bohren, Senken, Reiben, Nieten, Kleben, Klemmen, Sichern) anzuwenden. Sie wählen die notwendigen Normteile (Verbindungselemente, Elektrokabel und Stecker) mit Hilfe der technischen Unterlagen aus und verarbeiten sie unter Verwendung zugelassener Werkzeuge und Hilfsmittel gemäß technischen Vorschriften (Herstellerhandbücher, luftfahrttechnische Unterlagen, Verfahrensanweisungen, auch in englischer Sprache). Die Schülerinnen und Schüler ermitteln Kenngrößen und erkennen die Funktionszusammenhänge der Baugruppe, bewerten diese und stellen sie anschaulich dar. Sie übernehmen Verantwortung für sich und andere für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie die Auswirkungen bei Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften formulieren. Sie richten ihren Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der Einflüsse menschlicher Faktoren ein (leistungsbeeinflussende Faktoren, physikalische Umgebung, Dirty Dozen) und wenden das Sicherheits- und das IT-Sicherheitsmanagement des luftfahrttechnischen Unternehmens an. Die Schülerinnen und Schüler interpretieren Stimmungen in der Arbeitsgruppe und verbalisieren sie. Sie prüfen nach Vorgabe die Baugruppe auf Funktion und berücksichtigen dabei luftfahrtspezifische Anforderungen (Sichtprüfung). Sie ermitteln Prüfkriterien aus technischen Unterlagen und wenden diese an. Mögliche und vorhandene Fehler (Korrosion, Risse) untersuchen sie systematisch auf ihre Ursachen. Dazu wählen sie Werkzeuge des Qualitätsmanagements (Fehlersammelliste, Ursachen-Wirkungs-Diagramm) aus und dokumentieren den Prüfablauf. Dabei beachten sie die Regeln der Dokumentation und Kommunikation in luftfahrttechnischen Unternehmen auch mit Hilfe digitaler Medien unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit sowie zum Urheberrecht. Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Prüfergebnisse, formulieren Verbesserungsmaßnahmen, um Qualitätsmängel künftig zu vermeiden. Sie reflektieren den Montageprozess und die Arbeitsplanung, präsentieren ihre Ergebnisse und diskutieren Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich ökonomischer, ökologischer und sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit. |
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| Lernfeld 5: | Elektroenergieversorgung und Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmittel gewährleisten | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Komponenten der Bordstromversorgung von Luftfahrzeugen sowie elektrischer Energieversorgungsanlagen und Betriebsmittel in Betrieb zu nehmen und instand zu halten unter Beachtung einschlägiger Sicherheitsvorschriften.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über den Aufbau und die Wirkungsweise von Gleich- und Wechselspannungsnetzen (Bordnetze, AC- und DC-Bussysteme, Notstromversorgung, External Power, Auxiliary Power Unit, Bordbatterien) und charakterisieren das Zusammenwirken der einzelnen Baugruppen bei unterschiedlichen Spannungsversorgungen des Bordnetzes. Sie analysieren Aufträge hinsichtlich der energietechnischen Anforderungen von Geräten und Systemen (Transformator, Generator) sowie spezielle Redundanz- und Notfallsysteme der Energieversorgung für luftfahrttechnisches Gerät unter Berücksichtigung luftfahrtspezifischer und allgemeiner Vorschriften. Sie untersuchen Baugruppen für ausgewählte Energieversorgungen (Transformer Rectifier Unit, Static Inverter, Integrated Drive Generator, Variable Speed Constant Frequency, Generator Control Unit) unter Einbeziehung von luftfahrzeugspezifischen Unterlagen und Datenblättern sowie unter Verwendung von Messmitteln (Bonding-Messgerät, Multimeter). Sie schalten Bauelemente und Baugruppen für Energieversorgungen zusammen und schließen sie an. Sie prüfen Energieversorgungssysteme und ortsfeste oder ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Einhaltung der Schutzmaßnahmen entsprechend einer Elektrofachkraft und nehmen sie gemäß den DIN-VDE-Normen in Betrieb. Dabei handeln sie nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft (Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) und achten auf die Nachhaltigkeit ihres Handelns. Sie reflektieren den Inbetriebnahme- und Instandhaltungsprozess und die dabei angewandten Verfahren und präsentieren ihre Ergebnisse auch unter Zuhilfenahme digitaler Medien. Sie diskutieren die verschiedenen Möglichkeiten, sich in Teams zu organisieren und sich mit anderen Fachbereichen abzusprechen mit dem Ziel, das gemeinsame Arbeitsergebnis zu optimieren. |
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| Lernfeld 6: | Komponenten und Teilsysteme der Avionik in Betrieb nehmen | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Komponenten und Teilsysteme von internen Informations- und Kommunikationsanlagen in Betrieb zu nehmen.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen (Zahlensysteme, Bussysteme, Computergrundstrukturen, Mikroprozessoren, digitale Schaltungen und Steuerungen, CMOS, TTL, anwendungsspezifische Integrierte Schaltkreise, Elektrostatik) und interpretieren unterschiedliche luftfahrtspezifische Normen in Schaltplänen und Programmdokumentationen auch in englischer Sprache (Logiksymbole in IEC-Norm und in amerikanischer Norm). Sie analysieren Datenübertragungswege und -verfahren (elektrisch, optisch, drahtlos, analog, digital) auch nach luftfahrtspezifischen Normen (ARINC, CAN, AFDX). Sie beachten die Vorgaben über den Einsatz und die Erneuerung von Software in Luftfahrzeugen (Software Management Control). Sie untersuchen ausgewählte Baugruppen (Mikrocontrollersysteme, Kabinen- und Informationssysteme) unter Beachtung von luftfahrzeugspezifischen Dokumenten und nehmen sie in Betrieb. Sie nutzen fluggeräteigene und sonstige Testsysteme und werten angezeigte Informationen und Fehlermeldungen aus. Sie prüfen und testen Hard- und Software unter fluggerät- und unternehmensspezifischen Anforderungen (Bustester, Built-In Test Equipment). Sie nutzen dabei auch digitale Medien ihres Luftfahrtunternehmens und beachten die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Mögliche und vorhandene Fehler untersuchen sie systematisch auf ihre Ursachen und leiten Wartungs- und Reparaturmaßnahmen nach entsprechenden Vorschriften ein. Sie beurteilen ihr Handlungsprodukt und ihren Handlungsprozess unter lern- und arbeitsorganisatorischen, technischen, ökonomischen, ökologischen und sozialen Gesichtspunkten und entwickeln dadurch ein Bewusstsein für Qualität und nachhaltiges Handeln. |
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| Lernfeld 7: | Inspektionen an Antriebssystemen durchführen | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Komponenten und Systeme von Fluggerätantrieben nach Vorgaben zu prüfen und instand zu setzen.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Aufbau (Bauarten von Kolbenmotoren, Turbinenluftstrahltriebwerken und Propellern und alternativen Triebwerkskonstruktionen) und die Funktion (Wärme und Temperatur, Viertakt-Verfahren, Kreisprozess, Aerodynamik des Propellers) von Kolben- und Turbinenluftstrahltriebwerken auf der Ebene der Baugruppe (Federn, Lager, Kurbeltrieb, Zylinder, Ventilsteuerung, Getriebe, Rotorbremse, Propellerkonstruktion), Module (Einlauf, Verdichter, Brennkammer, Turbine, Schubdüse) und Anlagen (Anlass-, Kraftstoff-, Luft-, Schmierstoff- und Zündsystem, Lader, Propellerverstelleinrichtungen, Vereisungsschutz, Triebwerksüberwachung) unter Berücksichtigung der Grundlagen der Mechanik. Dazu werten sie verschiedene, insbesondere luftfahrtspezifische Dokumente in deutscher und englischer Sprache aus. Sie informieren sich über den Einfluss von unterschiedlichen Antriebssystemen auf eine nachhaltige Entwicklung der Luftfahrt. Sie planen die Demontage, Montage und Inbetriebnahme von Komponenten und Antriebssystemen. Dazu werten sie triebwerksspezifische deutsch- und englischsprachige Unterlagen (Manuals, illustrierter Teilekatalog) aus. Sie bestimmen Funktionen und Betriebsverhalten verschiedener Baugruppen und Module und deren Aufgaben in luftfahrzeugspezifischen Antrieben. Für die Demontage, Montage und Funktionsprüfung der Baugruppen und Module wählen sie erforderliche Werkzeuge (Drehmomentschlüssel). Sie führen die Demontage, Montage und Inbetriebnahme von Komponenten von Antriebssystemen durch. Dazu ermitteln sie motor- und triebwerksspezifische Größen (Hubraum, Verdichtungsraum, Massendurchsatz, Schubkraft, Verdichtungsverhältnis) auch unter Zuhilfenahme digitaler Medien und bewerten diese. Dabei werten sie deutsch- und englischsprachige Dokumentationen unter Nutzung von Hilfsmitteln aus. Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie durch Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien (Umgang mit Schmiermitteln und Kraftstoffen) Gefahren erkennen und vermeiden. Dabei achten sie auf nachhaltigen Umgang mit Betriebsstoffen in Bezug auf Verwendung, Entsorgung und Recycling. Bei der Inbetriebnahme berücksichtigen sie entsprechende Vorschriften (Bodenbetrieb von Triebwerken, Brandschutzsysteme, Propellerlagerung und Konservierung). Sie prüfen die Funktion von Baugruppen und Modulen. Sie protokollieren die Ergebnisse, bewerten diese und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel künftig zu vermeiden. Sie reflektieren die dabei gewonnenen Erkenntnisse, präsentieren die Ergebnisse und diskutieren Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, technischer Machbarkeit, Umwelt- und Arbeitsschutz. |
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| Lernfeld 8: | Luftfahrzeugspezifische elektrische Antriebe und deren Ansteuerungen warten und in Betrieb nehmen | 2. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 40 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, elektrische Antriebssysteme und deren Ansteuerungen unter Beachtung der Normen und Sicherheitsvorschriften in Betrieb zu nehmen und einzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die physikalischen Grundlagen, die Funktionsweise und die Anwendung unterschiedlicher elektrischer Antriebssysteme (Asynchronmotoren, Gleichstrommotoren, Servomotoren, Schrittmotoren). Sie analysieren bestehende Antriebssysteme einschließlich der zugehörigen einfachen Steuerungen (Schrittmotorsteuerung, Puls-Weiten-Steuerung) in Bezug auf die Auswahl der Antriebe nach funktionalen und nachhaltigen Aspekten. Sie berücksichtigen dabei die Anforderungen der erhöhten Betriebssicherheit der Anlagen in Luftfahrzeugen (Redundanz). Sie untersuchen unterschiedliche Parameter von Antriebssystemen und leiten aus den gewonnenen Erkenntnissen den Einsatzbereich beziehungsweise die Einsatzgrenzen der Antriebssysteme ab (Betriebsverhalten, Zuverlässigkeit, Drehzahlsteuerung). Sie nehmen Antriebssysteme nach herstellerspezifischen Vorgaben – auch in englischer Sprache – in Betrieb und berücksichtigen dabei luftfahrtbezogene Anforderungen. Sie prüfen die Funktionsweise von verschiedenen Antriebssystemen einschließlich der zugehörigen Steuerungsanlagen. Sie berücksichtigen dabei luftfahrtspezifische Anforderungen (Sichtprüfung, Verschleißanalyse). Mögliche und vorhandene Fehler untersuchen sie systematisch auf ihre Ursachen. Sie erkennen Fehler und leiten Wartungs- und Reparaturmaßnahmen nach entsprechenden Vorschriften ein. Hierzu nutzen sie auch digitale Medien unter Beachtung der Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die bearbeiteten Aufgaben im Team. Sie dokumentieren und präsentieren ihre Ergebnisse. |
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| Lernfeld 9: | Flugzeug- und Flugüberwachungssysteme prüfen | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, die Teilfunktionen und die Gesamtfunktion von Flugzeug- oder Flugüberwachungssystemen unter Berücksichtigung von Aufbau, Wirkungsprinzipien und Merkmalen der Systeme mit Hilfe technischer Unterlagen zu prüfen.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die physikalischen Prinzipien zur Erfassung (aktive und passive Sensoren) und Wandlung von Daten für die Flugzeug- beziehungsweise Flugüberwachungssysteme. Dazu verdeutlichen sie den Signalfluss vom Sensor bis zur Anzeige im Cockpit (Kathodenstrahlröhre, Leuchtdiode, Flüssigkristallanzeige) und verstehen die Funktion und Aufgabe der Baugruppen der Signalbildung, -aufbereitung, -übertragung (elektrisch, optisch, drahtlos), -wandlung (nichtelektrisch, analog, digital), -ausgabe und -anzeige. Sie planen die Auswahl von Mess- und Prüfverfahren und die Kontrolle der elektrischen Signale an den Schnittstellen (Air Data Modul, Air Data Computer, Luftdaten, Triebwerksdaten, Kraftstoffdaten). Dazu beschaffen sie sich auftragsbezogene Informationen auch in englischer Sprache. Sie planen die systematische Fehlersuche und entscheiden nach ökonomischen Aspekten über die Art der Fehlerbehebung. Sie führen die Prüfung der verschiedenen Anzeigesysteme (Flugüberwachungsgeräte, Kreiselinstrumente, elektronische Displays, Triebwerksüberwachungsinstrumente, Vibrationsanzeigesysteme) durch. Sie beurteilen Bauteile und Komponenten durch Sichtprüfung, messen Ein- und Ausgangssignale an Schnittstellen, interpretieren die auftretenden Signale und deren Parameter und dokumentieren die elektrischen und nicht elektrischen Größen und Daten. Sie interpretieren die Fehlermeldungen im Cockpit und der Testsysteme bei der Prüfung und ordnen diese in den flugtechnischen Gesamtzusammenhang ein. Sie analysieren und beseitigen Fehler systematisch. Sie wechseln defekte Komponenten (Line Replaceable Unit, Integrated Modular Avionics) aus und nehmen die Geräte in Betrieb. Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren und bewerten den Arbeitsablauf nach ökonomischen, ökologischen und sicherheitstechnischen Aspekten. Sie beurteilen und protokollieren die Fehlfunktionen und dokumentieren alle Arbeitsabläufe und die Veränderungen an den Systemen entsprechend den betrieblichen Vorgaben (Instandhaltungsunterlagen, Arbeitsanweisungen, technische Informationen) und unter Einhaltung luftfahrtrechtlicher Vorschriften (Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und flugbetriebliche Anforderungen), auch in englischer Sprache. |
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| Lernfeld 10: | Nachrichtentechnische Systeme und Anlagen in Luftfahrzeugen installieren, in Betrieb nehmen und warten | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, nachrichtentechnische Systeme zu installieren, in Betrieb zu nehmen und zu warten und ihre Funktionsfähigkeit nachzuweisen.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Aufbau, Funktion und Anwendung von Grundschaltungen der Nachrichtentechnik (Vierpole wie Tiefpass, Hochpass, Bandpass, Bandsperre, Filter (analog, digital und mechanisch), Schwingkreise, einfache Sende- und Empfangsschaltungen) und interpretieren unterschiedliche luftfahrtspezifische Normen in Schaltplänen und Programmdokumentationen, auch in englischer Sprache. Sie analysieren die Ausbreitung von Wellen im Raum und im Kabel (Frequenzspektren, Dämpfung, Pegel, Übertragungsgeschwindigkeit, Antennentechnik), Modulations- und Demodulationsverfahren der Hochfrequenztechnik (Amplituden-, Frequenz-, Einseitenband- und Pulsmodulation) sowie den Aufbau und die Funktion der Sende- und Empfangsanlagen der Kommunikation im Luftfahrzeug (VHF-, UHF- und Satellitenkommunikationsanlagen). Sie untersuchen und warten externe Kommunikationsanlagen, Kabinen-Interkommunikations- und Datensysteme sowie Kabinennetzwerkdienste. Dazu nutzen sie herstellerspezifische Unterlagen, auch in englischer Sprache. Sie prüfen und testen die Funktion von Hochfrequenzkommunikationsanlagen im Luftfahrzeug auch auf die Einhaltung allgemein und luftfahrtspezifisch geltender Richtlinien bezüglich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMI, HIRF, EMP). Mögliche und vorhandene Fehler untersuchen sie systematisch auf ihre Ursachen. Sie erkennen Fehler und leiten Wartungs- und Reparaturmaßnahmen nach entsprechenden Vorschriften ein. Sie reflektieren den Installations- und Wartungsprozess und die angewandten Verfahren. Sie dokumentieren alle Arbeitsabläufe und die Veränderungen an den Systemen entsprechend den betrieblichen Vorgaben und unter Einhaltung luftfahrtrechtlicher Vorschriften auch mit Hilfe digitaler Medien unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen für den Umgang mit diesen Medien im Luftfahrtunternehmen. Sie beurteilen ihre Arbeitsergebnisse und den Handlungsprozess. Dabei bewerten sie ihr Auftreten in der Gruppe und analysieren die Formen des Umgangs miteinander. |
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| Lernfeld 11: | Navigationssysteme prüfen und warten | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Prüf- und Wartungsarbeiten an autonomen und nicht autonomen Navigationssystemen durchzuführen.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über flugzeuggebundene sowie boden- und satellitengestützte Navigationsverfahren sowie über deren Systembestandteile (Kompassanlagen, Radiohöhenmesser, Trägheitsnavigationssysteme, automatische Funkpeilverfahren, VHF-Navigationsanlage, Funkentfernungsmessanlage, Instrumenten-Lande-System, Air Traffic Control, satellitengestützte Navigation) und nutzen die zugehörigen luftfahrtspezifischen Vorschriften, auch in englischer Sprache. Sie analysieren bei den boden- und satellitengestützten Systemen die Übertragungsverfahren (satellitengestützte Positionsbestimmung, antennenbasierende Funk- und Peilverfahren) und bei den autonomen Systemen die physikalischen und nachrichtentechnischen Grundlagen (Trägheitsprinzip, Primär- und Sekundärradar). Sie untersuchen ausgewählte Baugruppen und Systeme unter Beachtung von luftfahrzeugspezifischen Vorschriften. Sie nutzen fluggeräteigene und sonstige Test- und Anzeigesysteme (Built-In Test Equipment, Central Maintenance System, (Multipurpose) Control Display Unit, Navigations- und Primary Flight Display) und werten angezeigte Informationen und Fehlermeldungen aus. Sie prüfen und testen Geräte und zugehörige Software unter fluggerät- und unternehmensspezifischen Anforderungen. Mögliche und vorhandene Fehler untersuchen sie systematisch auf ihre Ursachen. Sie erkennen Fehler und leiten Wartungs- und Reparaturmaßnahmen nach entsprechenden Vorschriften ein. Sie protokollieren die Prüfergebnisse auch mit Hilfe digitaler Medien, bewerten diese und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel zukünftig zu vermeiden. Sie reflektieren die Prüf- und Wartungsverfahren und entwickeln dadurch ein Qualitätsbewusstsein für Arbeitsprozesse. Sie dokumentieren alle Arbeitsabläufe und die Veränderungen an den Systemen entsprechend den betrieblichen Vorgaben und unter Einhaltung luftfahrtrechtlicher Vorschriften. |
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| Lernfeld 12: | Flugzeugsystemkomponenten inspizieren und warten | 3. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Bauteile und Baugruppen von Ausrüstungssystemen in Luftfahrzeugen nach Vorgaben zu demontieren und zu montieren.
Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Aufbau (mechanisch, hydraulisch, elektrisch), die Funktion und Aufgaben von Steuerungsanlagen und Ausrüstungssystemen (Layout) von Luftfahrzeugen. Sie beschreiben Funktionen und Betriebsverhalten ausgewählter Bauteile und Baugruppen (Druck- und Klimaanlage, Kraftstoffanlage, Hydraulikanlage, Steuerungsanlage, Brandschutzanlage, Sauerstoffanlage, Fahrwerk, Wasser- und Toilettensysteme, Notausrüstung, Auftrieb- und Notschwimmsysteme) unter Berücksichtigung der Grundlagen der Mechanik und Fluiddynamik (spezifisches Gewicht und spezifische Dichte, Viskosität und Drücke in Strömungen). Dazu werten sie luftfahrtspezifische Dokumente in deutscher und englischer Sprache aus. Sie planen nach Vorgabe die Demontage und Montage von Komponenten der Steuerungsanlagen und von Ausrüstungssystemen und achten dabei auf die Nachhaltigkeit ihres Handelns. Dazu werten sie fluggerätspezifische deutsche und englischsprachige Unterlagen (Manuals, illustrierter Teilekatalog) aus. Sie bestimmen Funktionen und Betriebsverhalten verschiedener Baugruppen und deren Aufgaben (manuell, hydraulisch und elektrisch signalisierte Flugsteuerung und -regelung) in Steuerungs- und Flugregelanlagen und Ausrüstungssystemen. Für die Demontage und Montage der Bauteile und Baugruppen wählen sie erforderliche Werkzeuge (Drehmomentschlüssel) und Funktionsprüfgeräte (Tensiometer) aus und begründen ihre Auswahl unter Berücksichtigung herstellerspezifischer Vorschriften. Sie führen die Demontage und Montage von Komponenten von Steuerungsanlagen (Blattspurprüfung, Vibrationsanalyse) und Ausrüstungssystemen durch und beachten unterschiedliche Instandhaltungsverfahren. Dabei werten sie deutsch- und englischsprachige Dokumentationen unter Nutzung von Hilfsmitteln aus. Sie übernehmen für sich und andere Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz, indem sie durch Anwendung allgemeiner und luftfahrtspezifischer Sicherheitsrichtlinien Gefahren erkennen und vermeiden. Bei der Inbetriebnahme berücksichtigen sie entsprechende Vorschriften. Sie prüfen die Funktion von Bauteilen und Baugruppen (nach abnormalen Ereignissen) von Steuerungsanlagen und Ausrüstungssystemen. Dabei beachten sie ihre physikalische Umgebung (Klima, Temperatur, Arbeitsumgebung). Sie protokollieren die Ergebnisse, reflektieren diese und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel (Zulassung von Luftfahrzeugen, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit) künftig zu vermeiden. Im Rahmen der Dokumentation beachten sie die Anforderungen an die IT-Sicherheit (Cybersicherheit) bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen bei der Arbeit mit digitalen Medien. Sie zeigen die Möglichkeiten von Gruppenarbeit auf, nennen Vor- und Nachteile und bewerten diese. Sie entwickeln Strategien, um die Nachteile der Gruppenarbeit zu reduzieren und Vorteile auszubauen. |
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| Lernfeld 13: | Automatisierte Systeme in Luftfahrzeugen prüfen und einstellen | 4. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 80 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, automatisierte Systeme mit mechanischen, elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Komponenten zu prüfen und einzustellen.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über automatisierte Systeme in Luftfahrzeugen unter Nutzung von luftfahrzeugspezifischen Plänen und Dokumentationen mit dem Ziel, die Zusammenhänge und Funktionen zu erfassen und zu beschreiben. Auf dieser Grundlage verdeutlichen sie die Wirkungsabläufe für Steuerungs- und Regelungssysteme in der Luftfahrzeugtechnik und sind sich über die Funktion und Aufgabe der unterschiedlichen Regelkreisglieder (Regelstrecken, Regler, hydraulische und elektrische Stellmotoren) im Klaren. Sie planen mit Hilfe von Schaltplänen und technischen Unterlagen den Ablauf von Prüf- und Einstellarbeiten an Automatisierungssystemen sowie deren technischen Schnittstellen. Sie beschaffen sich auftragsbezogene Informationen (Maintenance Manual, Jobcards), auch in englischer Sprache. Für die Ausführung bestimmen sie die erforderlichen Hilfsmittel, Werkzeuge und Messmittel und wählen ein Testequipment aus. Sie führen Funktionsprüfungen, Sichtprüfungen und Messungen an einzelnen Komponenten und den Systemen durch (Fly by Wire, Fly by Light, Fluglagestabilisierung, Autopilot, Flugkommandogeber, Automatischer Vortriebsregler, Triebwerksregelung, Kabinendruck- und Temperaturregelung). Sie eignen sich die Handhabung der notwendigen Mess- und Prüfgeräte an und nutzen deren Betriebsanleitungen, auch in englischer Sprache. Sie wenden Verfahren zur Einstellung und Optimierung der automatisierten Systeme an. Zur Fehlersuche benutzen sie Diagnosesysteme und grenzen Fehler systematisch ein. Sie erstellen Dokumentationen des angepassten Systems und präsentieren die Arbeitsergebnisse, auch in englischer Sprache. Sie übernehmen Verantwortung für die Sicherheit am Arbeitsplatz für sich und andere, indem sie die Auswirkungen bei Nichtbeachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften (luftfahrtspezifische Arbeitsschutzmaßnahmen, Unfallverhütungsvorschriften) verinnerlichen. Sie protokollieren die Prüfergebnisse, bewerten diese und ergreifen Maßnahmen, um Qualitätsmängel zukünftig zu vermeiden. Sie reflektieren die Prüfverfahren auch unter Zuhilfenahme digitaler Medien unter Beachtung der IT-Sicherheit. Sie dokumentieren alle Arbeitsabläufe und die Veränderungen an den Systemen entsprechend den betrieblichen Vorgaben und unter Einhaltung luftfahrtrechtlicher Vorschriften. Sie beurteilen ihre Arbeitsergebnisse und den Handlungsprozess in Bezug auf technische Bedingungen gegenüber den Aspekten der Nachhaltigkeit (Arbeitsorganisation, Wirtschaftlichkeit, Umweltschutz, Ressourcenschonung). |
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| Lernfeld 14: | Warnsysteme und deren Anzeige im Cockpit überprüfen und warten | 4. Ausbildungsjahr Zeitrichtwert: 60 Stunden |
| Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, flug- und flugzeugbezogene Warnsysteme zu prüfen und zu warten.
Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über unterschiedliche Warnsysteme in Luftfahrzeugen (Flight Warning Computer, Transponder, Kollisionswarnung, Bodenwarnung, Wetterradar, Höhenwarnsystem, Rauch- und Brandmeldeanlagen, Warnung vor Eisansatz, Stall (High- and Low-Speed), Overspeed, Mach-Warnung, Scherwindwarnung, Electronic Locator Transmitter, Flight Data Recorder, Cockpit Voice Recorder) und über die jeweils zugehörigen Sensoren. Sie nutzen dazu die luftfahrtspezifischen Vorschriften, auch in englischer Sprache. Sie analysieren den Aufbau der Warnsysteme sowie ihre Einbindung in die übrigen avionischen Systeme und machen sich mit der Ausgabe von Warnungen im Cockpit vertraut (Flight Warning System). Sie untersuchen ausgewählte Baugruppen und Systeme unter Beachtung von luftfahrzeugspezifischen Dokumenten. Sie nutzen fluggeräteigene beziehungsweise sonstige Test- und Ausgabesysteme (akustische Ausgabegeräte, Warnleuchten, Displays, Central Maintenance System (Multipurpose), Control Display Unit, Navigations- und Primary Flight Display, Electronic Centralized Aircraft Monitoring) und werten angezeigte Informationen und Fehlermeldungen aus. Sie prüfen und testen Geräte und zugehörige Software unter fluggerät- und unternehmensspezifischen Anforderungen. Mögliche und vorhandene Fehler untersuchen sie systematisch auf ihre Ursachen. Sie erkennen Fehler und leiten Wartungs- und Reparaturmaßnahmen nach entsprechenden Vorschriften ein. Die Schülerinnen und Schüler protokollieren die Prüfergebnisse auch mit Hilfe digitaler Medien und bewerten diese. Sie reflektieren ihr Auftreten in der Gruppe, analysieren die Formen des Umgangs miteinander und setzen ihre Authentizität bewusst ein. Sie achten auf eine widerspruchsfreie Kommunikation, indem sie Vertrauen aufbauen, sich sachlich artikulieren und dem Gesprächspartner eine Rückmeldung geben. |
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Lesehinweise


- 1
- Der Begriff „Selbstkompetenz“ ersetzt den bisher verwendeten Begriff „Humankompetenz“. Er berücksichtigt stärker den spezifischen Bildungsauftrag der Berufsschule und greift die Systematisierung des DQR auf.
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- Aufgrund der Änderung der Ausbildungsordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin vom 14. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 186) sind die Berufsbezogenen Vorbemerkungen sowie die Lernfelder im Rahmenlehrplan hinsichtlich der Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Verbindung mit Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66) sowie der Aspekte zu Nachhaltigkeit und der digitalisierten Arbeitswelt angepasst worden.
- 3
- Der Begriff „Selbstkompetenz“ ersetzt den bisher verwendeten Begriff „Humankompetenz“. Er berücksichtigt stärker den spezifischen Bildungsauftrag der Berufsschule und greift die Systematisierung des DQR auf.
- 4
- Aufgrund der Änderung der Ausbildungsordnung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin vom 14. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 186) sind die Berufsbezogenen Vorbemerkungen sowie die Lernfelder im Rahmenlehrplan hinsichtlich der Regelung zur Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Verbindung mit Verordnung (EU) 2023/989 Anhang III (Teil 66) sowie der Aspekte zu Nachhaltigkeit und der digitalisierten Arbeitswelt angepasst worden.
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