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Bekanntmachung der Satzung des Bundesinstituts für Risikobewertung (Stand: Juli 2025) vom: 16.07.2025 Bundesinstitut für Risikobewertung BAnz AT 31.07.2025 B6 31.07.2025

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Bundesinstitut
für Risikobewertung

Bekanntmachung
der Satzung
des Bundesinstituts für Risikobewertung
(Stand: Juli 2025)

Vom 16. Juli 2025

Gemäß § 7 des BfR-Gesetzes (BfRG) vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) ist für das Bundesinstitut für Risikobewertung eine Satzung zu erlassen (Anlage). Diese Satzung führt die Vorschriften des BfRG näher aus.

Berlin, den 16. Juli 2025

Bundesinstitut
für Risikobewertung

Im Auftrag
Ide

Anlage

Satzung
des Bundesinstituts für Risikobewertung
– Stand Juli 2025 –

§ 1

Bezeichnung, Rechtsform, Aufbau und Organisation

(1) Das Bundesinstitut trägt die Bezeichnung Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Es hat seinen Sitz in Berlin.

(2) Das BfR ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (Bundesministerium).

(3) Das BfR gliedert sich in folgende Abteilungen:

Zentralabteilung

Abteilung >> Informationstechnik <<

Abteilung >> Risikokommunikation <<

Abteilung >> Exposition <<

Abteilung >> Biologische Sicherheit <<

Abteilung >> Referenzzentrum Lebens- und Futtermittelanalytik <<

Abteilung >> Sicherheit von Pestiziden <<

Abteilung >> Chemikalien- und Produktsicherheit <<

Abteilung >> Lebens- und Futtermittelsicherheit in der Nahrungskette <<

Abteilung >> Deutsches Zentrum zum Schutz von Versuchstieren und experimentelle Toxikologie <<

Die Abteilungen sind in Fachgruppen beziehungsweise Zentren und Nachwuchsgruppen strukturiert, die Zentralabteilung gliedert sich in Referate. Sofern zweckmäßig, können die genannten Untereinheiten der Abteilungen in Unterabteilungen zusammengefasst werden. Die Abteilungen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten direkt unterstellt.

Die Nachwuchsgruppen werden grundsätzlich befristet eingerichtet, bearbeiten von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorgegebene Forschungsschwerpunkte und sind grundsätzlich direkt den Abteilungsleitungen unterstellt. Die der Präsidentin oder dem Präsidenten direkt unterstellten Stabsstellen unterstützen die Arbeit der Institutsleitung.

§ 2

Tätigkeiten und Aufgabendurchführung

(1) Das BfR greift im Rahmen seiner Zuständigkeit selbstständig Themen insbesondere zur Verbesserung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes auf und betreibt hierzu Forschung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 BfRG.

(2) Bei seinen wissenschaftlichen Bewertungen und Forschungen ist das BfR vorbehaltlich des § 8 Absatz 1 BfRG weisungsunabhängig.

§ 3

Organe

Organe des BfR sind die Präsidentin oder der Präsident und das Direktorium.

§ 4

Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des BfR in eigener Verantwortung nach Maßgabe des BfRG, dieser Satzung und der Weisungen der Aufsicht führenden Bundesministerien in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang. Sie oder er hat die Leitung im wissenschaftlichen und administrativen Bereich und führt die Aufsicht über den Dienstbetrieb.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das BfR gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident arbeitet vertrauensvoll mit dem Direktorium zusammen, unterrichtet es regelmäßig über wichtige Vorgänge und stellt bedeutende Angelegenheiten vor der Entscheidung dem Direktorium zur Beratung vor.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über die Arbeitsschwerpunkte und Forschungsschwerpunkte des BfR nach Beratung mit dem Direktorium.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident erlässt die Geschäftsordnung.

§ 5

Vizepräsidentin oder Vizepräsident

Die Präsidentin oder der Präsident hat eine ständige Vertreterin (Vizepräsidentin) oder einen ständigen Vertreter (Vizepräsident).

§ 6

Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter

(1) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter leitet ihre oder seine Abteilung unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Präsidentin oder des Präsidenten.

(2) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter koordiniert und vertritt die Arbeit für ihren oder seinen Bereich nach innen und außen und sorgt für die Abstimmung mit anderen Abteilungen.

(3) Im Rahmen der Vorgaben der Präsidentin oder des Präsidenten entscheidet die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter über den Einsatz des zugewiesenen Personals und der Sachmittel und nimmt Aufgaben der Personalführung wahr.

§ 7

Direktorium

(1) Das Direktorium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, den Abteilungsleiterinnen und den Abteilungsleitern. Die Leiterinnen oder Leiter der Stabsstellen nehmen beratend an den Direktoriumssitzungen teil.

(2) Das Direktorium hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Leitung des BfR zu unterstützen; dazu wirkt es insbesondere mit bei

der Behandlung wissenschaftlicher Fragestellungen mit besonderer Bedeutung,
der Planung, Vergabe und Evaluierung von Forschungsvorhaben,
der Einsetzung von Kommissionen sowie der Abstimmung ihrer Tätigkeit untereinander,
der Aufstellung des Haushaltsplans,
den Grundsätzen der Organisation, Personalführung und Personalverwaltung,
Regelungen der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
der Beratung zur Schwerpunktsetzung in der gesamten wissenschaftlichen Tätigkeit des BfR und der Prioritäten­setzung bei der Risikobewertung,
der Behandlung grundsätzlicher Fragen zur Risikokommunikation,
der Erarbeitung von Vorschlägen zur Einsetzung von internen Arbeitsgruppen und die Erörterung ihrer Ergebnisse.
§ 8

Zeichnungsbefugnis

Grundsätzlich zeichnet die Präsidentin oder der Präsident Schriftstücke des BfR. Sie oder er kann die Zeichnungsbefugnis delegieren. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 9

Beratungsgremien

(1) Das BfR wird durch einen externen wissenschaftlichen Beirat, wissenschaftliche Kommissionen und interne Gremien beraten.

(2) Der wissenschaftliche Beirat unterstützt das BfR in seiner wissenschaftlichen Weiterentwicklung. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Beirats, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten erlassen wird.

(3) Kommissionen können von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu spezifischen wissenschaftlichen Fragestellungen und Themenkomplexen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 BfRG eingerichtet werden. Näheres regelt die jeweilige Geschäftsordnung der Kommission, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten erlassen wird.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die für den jeweiligen Aufgabenbereich vorgesehenen externen Sachverständigen als Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats und der wissenschaftlichen Kommissionen des BfR. Die Mitglieder der Kommissionen und des wissenschaftlichen Beirats erhalten Abfindungen nach den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen und Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes gemäß Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Oktober 2001 (GMBl. 2002 S. 92) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Als interne Beratungsgremien richtet die Präsidentin oder der Präsident unabhängig von gesetzlichen Organen einen Forschungsrat und ein Präsidialkolleg ein. Der Forschungsrat setzt sich aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern des BfR zusammen, berät und unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten und das Direktorium in Fragen der Forschung, diskutiert Forschungsvorhaben und Projekte und erstellt Vorschläge zu deren Bewertung für das Direktorium. Das Präsidialkolleg setzt sich neben den Mitgliedern des Direktoriums aus den Leiterinnen und Leitern der Unterabteilungen, Fachgruppen, Referate, Zentren und Nachwuchsgruppen zusammen. Die Präsidentin oder der Präsident kann Beschäftigte des BfR zu einzelnen Sitzungen einladen.

Aufgaben des Präsidialkollegs sind die Beratung der Präsidentin oder des Präsidenten in wissenschaftlichen Fragestellungen der Risikobewertung, der Risikokommunikation und der Forschung sowie der gegenseitige Informationsaustausch und die Erörterung übergreifender wissenschaftlicher Themen.

§ 10

Qualitätsmanagement

Das BfR orientiert sich in seinen Tätigkeiten an den einschlägigen ISO-Normen und anerkannten Standards für das Qualitätsmanagement.

§ 11

Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt

Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Zentralabteilung ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt gemäß § 9 BHO.

§ 12

Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit der Mehrheit der Mitglieder des Direktoriums beschlossen werden. Die Änderungen bedürfen jeweils der Genehmigung des Bundesministeriums.

§ 13

Veröffentlichung

Die Satzung sowie deren Änderungen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 14

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Sie setzt damit die Satzung vom 14. Januar 2025 (BAnz AT 06.02.2025 B3) außer Kraft.

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