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Bekanntmachung der Richtlinie für die Verwendung der Zinsen nach § 5 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes

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Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Bekanntmachung
der Richtlinie
für die Verwendung der Zinsen nach
§ 5 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes

Vom 12. Februar 2025

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr erlässt zur Ausführung von § 5 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsfondsgesetzes im Benehmen mit den überregionalen Binnenschifffahrtsverbänden die folgende Richtlinie:

1 Zielsetzung und Zuwendungszweck

1.1 Die Zinsen aus dem Deutschen Binnenschifffahrtsfonds, die im Jahr 2024 erzielt worden sind, werden zur Unterstützung der Imagekampagne „PRO Binnenschifffahrt“ verwendet. Die Imagekampagne ist eine gemeinschaftliche Aktion der deutschen Binnenschifffahrtsbranche, die die ökonomische und ökologische Bedeutung der Binnenschifffahrt herausstellt und um Arbeitskräfte in einem zukunftssicheren Arbeitsumfeld wirbt.

1.2 Ziel dieser Richtlinie ist es, die deutsche Binnenschifffahrtsbranche dabei zu unterstützen, die Leistungen und Potenziale der Binnenschifffahrt in einer konzertierten Imagekampagne einer breiteren Öffentlichkeit bekannt zu machen. Die Stärkung der Binnenschifffahrt ist ein Schwerpunkt der deutschen Verkehrs- und Klimapolitik.

2 Gegenstand der Zuwendung

Bezuschusst wird die Durchführung der Imagekampagne „PRO Binnenschifffahrt“ einschließlich des Betriebs der zentralen Webseite www.pro-binnenschifffahrt.de.

3 Zuwendungsempfänger

Der Zuschuss wird dem Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e. V. als Vertreter der überregionalen Binnenschifffahrtsverbände für die Durchführung der Imagekampagne „PRO Binnenschifffahrt“ und die Internetseite www.pro-binnenschifffahrt.de gewährt.

4 Art und Umfang, Höhe des Zuschusses

4.1 Die Zuwendung wird auf Antrag als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe der verfügbaren Zinserträge.

4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben im Sinne der Nummer 4.1 sind die nachgewiesenen externen Ausgaben für die Durchführung der Imagekampagne „PRO Binnenschifffahrt“ und den Betrieb der zentralen Webseite www.pro-binnenschifffahrt.de.

4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 100 Prozent der in Nummer 2 genannten Ausgaben.

4.4 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Spenden von Unterstützern der Imagekampagne „PRO Binnenschifffahrt“) sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Nachweis der vorrangingen Nutzung vorhandener Einnahmen ist in geeigneter Form zu erbringen.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Die Bewilligung erfolgt in Anlehnung an die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projekt­förderung (ANBest-P).

5.2 Bei der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches (StGB). Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Vor der Vorlage der förmlichen Förderanträge wird der Antragsteller über die subventionserheblichen Tatsachen und über die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab.

6 Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörde ist die

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Am Propsthof 51
53121 Bonn.

6.2 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Der Antrag ist dazu unter Verwendung des Antragsformulars und Beifügung eines Wirtschaftsplans bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Schriftform kann nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), insbesondere § 3a VwVfG, durch die elektronische Form ersetzt werden, sobald die Bewilligungsbehörde ein elektronisches Formularsystem zu Verfügung stellt. Die Bewilligungsbehörde unterstützt den Antragsteller vor der Antragstellung und gibt entsprechende Hinweise und Informationen.

6.3 Die Bewilligung erfolgt durch entsprechenden schriftlichen Bescheid. Eine Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Bestandskraft des Bescheides analog dem Anforderungsverfahren nach jeweiliger Anforderung entsprechend dem Wirtschaftsplan.

6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung des gewährten Zuschusses gelten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

7 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 12. Februar 2025

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Knecht

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