Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
der Höhe der Vergütung
einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge)
und der wesentlichen Versorgungsregelungen der Unparteiischen
Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist gemäß § 91 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 35a Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Veröffentlichung der Höhe der Vergütungen einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der Versorgungsregelungen der Unparteiischen Mitglieder zum 1. März 2025 wie folgt verpflichtet:
| Funktion | Im Vorjahr gezahlte Vergütungen | Wesentliche Versorgungsregelungen | Vorzeitige Beendigung |
|||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grund- vergütung |
variable Bestand- teile |
Dienst- wagen auch zur privaten Nutzung |
Übergangsregelung nach Ablauf der Amtszeit |
in der gesetzlichen Renten- versicherung versichert |
vergleichbar mit beamten- rechtlichen Regelungen |
Zusatz- versorgung/ Betriebsrente |
Zuschuss zur Privaten Versorgung |
Vertragliche Sonderrege- lungen der Versorgung |
Regelungen für den Fall der Amtsenthebung/ -entbindung bzw. bei Fusionen |
|
| gezahlter Betrag |
gezahlter Betrag |
ja/nein | Höhe/Laufzeit | jährlich auf- zuwendender Betrag |
vergleichbare Besoldungs- Gruppe und jährlich aufzuwenden- der Betrag |
jährlich auf- zuwendender Betrag |
jährlich auf- zuwendender Betrag |
Inhalt der Regelung und jährlich auf- zuwendender Betrag |
Höhe/Laufzeit einer Abfindung/eines Übergangsgeldes bzw. Weiterzahlung der Vergütung/ Weiterbeschäftigung |
|
| Unparteiischer Vorsitzender | 295 000 € | nein | 6 Monate in Höhe von monatlich eines Zwölftels des Jahresbrutto, wenn keine nicht nur geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird | 8 425,80 € (AG-Anteil) |
49 478,30 € (entspricht B 11 = vorheriger Besoldung als Staatssekretär abzgl. AG-Anteil GRV) |
– | – | – | nein | |
| Unparteiisches Mitglied | 253 000 € | nein | 6 Monate in Höhe von monatlich eines Zwölftels des Jahresbrutto, wenn keine nicht nur geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird | 8 425,80 € (AG-Anteil) |
– | – | – | – | nein | |
| Unparteiisches Mitglied | 126 500 €
Hälfte des vereinbarten Jahresgehalts aufgrund Ende Amtszeit zum 30. Juni 2024 |
nein | 126 500 €
6 Monate in Höhe von monatlich eines Zwölftels des Jahresbrutto, wenn keine nicht nur geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird |
– | – | 4 212,90 € (AG-Anteil) Zuschuss Versorgungswerk der Ärzte |
– | nein | ||
| Unparteiisches Mitglied | 126 500 €
Hälfte des vereinbarten Jahresgehalts aufgrund Beginn Amtszeit zum 1. Juli 2024 |
nein | 6 Monate in Höhe von monatlich eines Zwölftels des Jahresbrutto, wenn keine nicht nur geringfügige Tätigkeit ausgeübt wird | – | – | 4 212,90 € (AG-Anteil) Zuschuss Versorgungswerk der Ärzte |
– | nein | ||
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Josef Hecken
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