Startseite Allgemeines Bekanntmachung der Arbeit der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit im Jahr 2024 (BVL 132/2025/4) – 35. Bericht nach Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes vom: 17.04.2025
Allgemeines

Bekanntmachung der Arbeit der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit im Jahr 2024 (BVL 132/2025/4) – 35. Bericht nach Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes vom: 17.04.2025

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Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Bekanntmachung
der Arbeit der Zentralen Kommission
für die Biologische Sicherheit im Jahr 2024
(BVL 132/​2025/​4)
35. Bericht nach Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes

Vom 17. April 2025

Nachfolgend wird der Bericht über die Arbeit der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit im Jahr 2024 bekannt gegeben.

Berlin, den 17. April 2025

(BVL-Az.: 402.08020201.0005)

Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag
Dr. Anke Stein

Anlage

Gliederung

1 Einleitung
1.1 Grundlagen der ZKBS
1.2 Entwicklung der Gentechnik in der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
2 Zusammensetzung der ZKBS
3 Beratungstätigkeit der ZKBS im Jahre 2024
3.1 Arbeitsweise
3.2 Arbeitskreise
3.3 Beratung der Bundesregierung, der zuständigen Landesbehörden und des BVL
3.4 Risikobewertung von Spender- und Empfängerorganismen
3.5 Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten und Bewertung sicherheitstechnischer Maßnahmen von gentechnischen Anlagen
3.6 Allgemeine Stellungnahmen und Berichte
3.7 Außerkraftsetzung von Stellungnahmen
3.8 Stellungnahmen zu Freisetzungen und zum Inverkehrbringen
3.9 Berichte über Themen von allgemeiner Bedeutung

Abkürzungen

ATMP Advanced Therapy Medicinal Products (Arzneimittel für neuartige Therapien)
BfN Bundesamt für Naturschutz
BfR Bundesinstitut für Risikobewertung
BMEL Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BVL Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
EFSA European Food Safety Authority (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit)
EG Europäische Gemeinschaft
EMA European Medicines Agency (Europäische Arzneimittel-Agentur)
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
FLI Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
GenTG Gentechnikgesetz
GenTSV Gentechnik-Sicherheitsverordnung
GVO gentechnisch veränderter Organismus
JKI Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
PEI Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel
RKI Robert Koch-Institut, Bundesinstitut für die öffentliche Gesundheit
TRBA Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe
ZKBS Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit

Fachliche Abkürzungen werden im Text erklärt.

1 Einleitung

1.1 Grundlagen der ZKBS

Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) ist eine Sachverständigenkommission, die sich aus 20 Mitgliedern und 21 stellvertretenden Mitgliedern zusammensetzt. Die Mitglieder sind Expertinnen beziehungsweise Experten verschiedener Fachrichtungen und werden von Expertinnen beziehungsweise Experten der gleichen Fachrichtung vertreten. Die vertretenen Fachgebiete sind im Gentechnikgesetz (GenTG) vorgegeben. Die ZKBS prüft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen zur Gentechnik nach den Vorschriften des GenTG und berät die Bundesregierung und die Bundesländer. Sie gibt gegenüber den zuständigen Behörden Stellungnahmen ab, insbesondere zur Risikobewertung von Mikroorganismen, zur Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten, zu erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen in gentechnischen Anlagen und zu möglichen Risiken einer Freisetzung oder des Inverkehrbringens von gentechnisch veränderten Organismen (GVO). Sie berücksichtigt bei ihren Empfehlungen die internationalen Entwicklungen auf dem Gebiet der gentechnischen Sicherheit. Die Mitglieder der ZKBS und ihre Stellvertretenden versehen ihre Tätigkeit entsprechend dem GenTG ehrenamtlich.

Die ZKBS hat ihre Geschäftsstelle am Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), das zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gehört. Die Mitglieder der ZKBS und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom BMEL im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMU), für Gesundheit, für Arbeit und Soziales sowie für Wirtschaft und Klimaschutz für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig.

Die ZKBS hat eine Vorsitzende beziehungsweise einen Vorsitzenden, der/​dem zwei stellvertretende Vorsitzende zur Seite stehen. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse entweder auf einer der regelmäßigen Sitzungen oder in einem schriftlichen Verfahren. Die Mitglieder der ZKBS und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, jedoch veröffentlicht die ZKBS allgemeine Stellungnahmen und berichtet jährlich der Öffentlichkeit über ihre Arbeit.

1.2 Entwicklung der Gentechnik in der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten der Euro­päischen Union

Gentechnische Arbeiten und gentechnische Anlagen

Unter dem Begriff „gentechnische Arbeiten“ werden insbesondere die Erzeugung von GVO und der Umgang mit GVO zusammengefasst. Gentechnische Arbeiten müssen abhängig von ihrer Sicherheitsstufe bei der zuständigen Landesbehörde angezeigt, angemeldet oder genehmigt und in einer gentechnischen Anlage durchgeführt werden, die ebenfalls abhängig von der Sicherheitsstufe angezeigt, angemeldet oder genehmigt werden muss. Gentechnische Anlagen können Laboratorien, Produktionsanlagen, Gewächshäuser und/​oder Tierräume sein.

Grundsätzlich holt die zuständige Behörde vor der Entscheidung über eine Genehmigung eine Stellungnahme der ZKBS zur sicherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten und zu den erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen ein. Dabei handelt es sich in der Regel um gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 oder 4 und um gentechnische Anlagen mit Sicherheitsmaßnahmen der Stufen 3 oder 4. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bittet die zuständige Behörde die ZKBS auch um Stellungnahmen zu solchen gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, die nicht mit anderen Arbeiten vergleichbar sind, zu denen die ZKBS in der Vergangenheit bereits eine Stellungnahme abgegeben hat. Zudem bittet sie um Beratung zu solchen gentechnischen Arbeiten, deren Zuordnung zur Sicherheitsstufe 1 unsicher ist.

Seit Inkrafttreten des GenTG im Jahre 1990 wurden der ZKBS 2302 Erstanträge auf Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten und/​oder auf Bewertung der erforderlichen sicherheitstechnischen Maßnahmen vorgelegt. Im Berichtsjahr wurden 60 Erst- oder Erweiterungsanträge eingereicht, die ZKBS gab 50 Stellungnahmen ab.

In Deutschland sind insgesamt 6 880 gentechnische Anlagen angezeigt, angemeldet oder genehmigt (Stand: Dezember 2024). Tabelle 1 listet die gentechnischen Anlagen nach der Stufe der Sicherheitsmaßnahmen auf.

Tabelle 1: Angezeigte, angemeldete oder genehmigte gentechnische Anlagen in Deutschland (Stand: Dezember 2024)

Stufe Anzahl
S1 4 856
S2 1 930
S3    89
S4     5

Im Vergleich zu den vergangenen fünf Jahren ist die Gesamtzahl von 6 000 bis 7 000 gentechnischen Anlagen der Stufen 1 bis 4 weitgehend stabil geblieben. Tabelle 2 fasst die je nach Sicherheitsstufe in Deutschland angezeigten, angemeldeten oder genehmigten gentechnischen Arbeiten zusammen.

Tabelle 2: Derzeit angezeigte, angemeldete oder genehmigte gentechnische Arbeiten in Deutschland (Stand: Dezember 2024)*

Stufe Anzahl
S2 10 185
S3    482
S4     19
*
Eine genaue Angabe ist für die durchgeführten gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 nicht möglich, da die Betreiber gemäß § 9 GenTG zwar zur Aufzeichnung weiterer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 verpflichtet sind, jedoch keine Anzeige- oder Meldepflicht gegenüber der zustän­digen Landesbehörde besteht. Somit werden weitere S1-Arbeiten in den behördlichen Datenbanken nicht erfasst.

Den größten Anteil nehmen die Anlagen der Sicherheitsstufen 1 und 2 ein (siehe Abbildung 1). Während sich die Anzahl der gentechnischen Arbeiten im Bereich der Sicherheitsstufen 3 und 4 innerhalb der vergangenen fünf Jahre nur geringfügig änderte, ist bei den gemeldeten gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 ein leichter Anstieg zu verzeichnen. Konkrete Angaben über die tatsächliche Anzahl gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 können nicht gemacht werden, da es keine Vorgaben für eine behördliche Erfassung gibt.

Abbildung 1: Dargestellt ist die jeweilige Anzahl der angezeigten, angemeldeten oder genehmigten gentechnischen Anlagen Deutschlands, differenziert nach Sicherheitsstufe (S1 – S4) in den Jahren 2019 bis 2024.

Abbildung 1: Dargestellt ist die jeweilige Anzahl der angezeigten, angemeldeten oder genehmigten gentechnischen Anlagen Deutschlands, differenziert nach Sicherheitsstufe (S1 – S4) in den Jahren 2019 bis 2024.

Weitere Informationen zu gentechnischen Arbeiten und gentechnischen Anlagen werden über die Internet-Seite der ZKBS zur Verfügung gestellt: https:/​/​www.zkbs-online.de.

Ein Vergleich der Anzahl der gentechnischen Arbeiten oder gentechnischen Anlagen zwischen Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ist nicht möglich, da dem BVL hierzu keine Informationen vorliegen. Allgemeine Informationen zur Umsetzung der zugrunde liegenden Richtlinie 2009/​41/​EG werden der Euro­päischen Kommission in regelmäßigen Abständen von den Mitgliedsstaaten in Form ausgefüllter Fragebögen zur Verfügung gestellt. Die Rückmeldungen aus den Mitgliedsstaaten werden durch die Europäische Kommission zusammengefasst und auf ihrer Homepage veröffentlicht1. Eine Auswertung der Rückmeldungen für den Zeitraum 2022 bis 2024 erfolgt in 2025.

Freisetzungen von GVO

Werden bei einem Experiment GVO zeitlich und räumlich begrenzt in die Umwelt ausgebracht, handelt es sich um eine „Freisetzung“. Für jede beabsichtigte Freisetzung muss gemäß GenTG beim BVL eine Genehmigung eingeholt werden, die dann erteilt werden kann, wenn von der geplanten Freisetzung keine schädlichen Auswirkungen für Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen sowie Sachgüter ausgehen. Liegt für die GVO, die freigesetzt werden sollen, bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen vor, ist keine gesonderte Freisetzungsgenehmigung erforderlich.

In Deutschland ist das BVL seit dem 1. April 2004 als Bundesoberbehörde für die Genehmigung von Freisetzungen von GVO zuständig. Das BVL trifft die Entscheidungen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN), dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und dem Robert Koch-Institut (RKI). Die ZKBS, das Julius-Kühn-Institut (JKI) und die zuständige Behörde des betroffenen Bundeslandes geben jeweils Stellungnahmen zum Freisetzungsvorhaben ab. Sollen gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, freigesetzt werden, wird auch das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) beteiligt. Die anderen EU-Mitgliedstaaten werden über Freisetzungsanträge informiert und können Stellung dazu nehmen.

Wie in den Jahren 2013 bis 2023 wurden in Deutschland auch im Jahr 2024 weder Freisetzungen von GVO beantragt noch Genehmigungen für solche Freisetzungen erteilt. Ein Vergleich der eingereichten Freisetzungsanträge aus den verschiedenen Mitgliedstaaten der EU zeigt, dass die Antragszahlen für Freisetzungen insgesamt wieder zunehmen. Wie aus Tabelle 3 ersichtlich, wurden in 2024 18 Anträge auf Freisetzung gestellt. In 2023 waren es noch 11 Anträge, im Jahr 2022 wurden drei solcher Anträge gestellt2. Unter den beantragten Produkten befinden sich überwiegend Pflanzen, die mithilfe neuer genomischer Techniken hergestellt worden sind.

Innerhalb Europas wurden zudem in der Schweiz in einer protected site Freisetzungsversuche mit Gerstenlinien und Weizen bewilligt3, in Großbritannien Freisetzungen von Weizen und Leindotter4.

Tabelle 3: In 2024 in der EU eingereichte Freisetzungsanträge. Einzelheiten zu den Anträgen können dem von der Europäischen Kommission geführten Register entnommen werden5.

Land Pflanze Eigenschaften
Spanien Tabak Proteinproduktion (Thaumatin-2)
Spanien Tabak Alkaloid-Gehalte (Genomeditierung)
Spanien Mais Stärkezusammensetzung (Genomeditierung)
Spanien Mais Pilzresistenz (Genomeditierung)
Spanien Mais Pilzresistenz (Genomeditierung)
Spanien Pflaume Virusresistenz (Agrobakterien-vermittelte Transformation)
Spanien Tabak Alkaloid-Gehalte (Genomeditierung)
Italien Tomate Sommerwurz-Resistenz (Genomeditierung)
Italien Wein Oomycetenresistenz (Genomeditierung-Deletion)
Italien Wein (Chardonnay) Oomycetenresistenz (Genomeditierung)
Italien Reis Pilzresistenz (Genomeditierung)
Belgien Mais Amylopektingehalt, Pathogenresistenz (Genomeditierung, Cisgenese)
Belgien Mais veränderter Ligningehalt zur besseren Verdaubarkeit (Genomeditierung mithilfe Agrobakterien-vermittelter Transformation)
Belgien Grau-Pappel veränderter Ligningehalt (Agrobakterien-vermittelte Transformation)
Belgien Grau-Pappel veränderter Ligningehalt (Genomeditierung mithilfe Agrobakterien-vermittelter Transformation)
Dänemark Kartoffel Pilzresistenz (Genomeditierung)
Schweden Espe, Hybridpappel-Plattform veränderter Stärkemetabolismus und veränderte Regulation der Photosynthese (Genomeditierung und Agrobakterien-vermittelte Transformation)
Schweden Kartoffel veränderter Stärkegehalt und Pathogenresistenz (Genomeditierung)

Inverkehrbringen von GVO

Unter „Inverkehrbringen“ versteht man die Abgabe von GVO und Produkten, die GVO enthalten oder aus solchen hergestellt wurden, an Dritte, meist zu Zwecken der Vermarktung.

Für das Inverkehrbringen von GVO bedarf es eines EU-weiten Genehmigungsverfahrens. Dabei wird unterschieden zwischen Verfahren zum Inverkehrbringen von GVO als Lebens- oder Futtermittel nach Verordnung (EG) Nr. 1829/​2003 und Verfahren zum Inverkehrbringen von GVO zu anderen Zwecken als Lebens- oder Futtermittel (zum Beispiel Zierpflanzen) nach Richtlinie 2001/​18/​EG. Produkte aus GVO, die nicht in den Geltungsbereich der genannten Verordnung oder Richtlinie fallen, wie zum Beispiel Kleidung aus Baumwolle, bedürfen keiner Genehmigung zum Inverkehrbringen. Nach Durchlaufen des EU-weiten Verfahrens gilt die Genehmigung für alle Mitgliedstaaten der EU.

Das BVL ist die zuständige deutsche Behörde und gibt eine nationale Stellungnahme zu Anträgen auf Inverkehrbringen von GVO im Benehmen mit dem BfN und dem RKI ab. Zuvor werden Stellungnahmen des JKI, des BfR und, falls es sich bei den GVO um Wirbeltiere oder Mikroorganismen handelt, die an Wirbeltieren angewendet werden sollen, auch eine Stellungnahme des FLI eingeholt.

Zudem bittet das BVL die ZKBS um eine Stellungnahme zu Anträgen nach Richtlinie 2001/​18/​EG, die in Deutschland eingereicht wurden. Bei Anträgen nach Verordnung (EG) Nr. 1829/​2003 holt das BVL dann eine Stellungnahme der ZKBS ein, wenn Deutschland von der European Food Safety Authority (EFSA) mit einer Umweltrisikoprüfung eines Antrages auf Anbau beauftragt wurde. In 2024 gab es keine diesbezüglichen Anfragen an die ZKBS.

In 2024 war eine hohe Anzahl an Anträgen auf Erneuerung einer Genehmigung von GVO für das Inverkehrbringen nach Verordnung (EG) Nr. 1829/​2003 sowie nach RL 2001/​18/​EG zu verzeichnen. Das BVL als zuständige nationale Behörde hat insgesamt 15 Stellungnahmen an die EFSA weitergeleitet. Es wurden zudem vier Anträge auf Erstzulassung gestellt.

Derzeit sind events gentechnisch veränderter Pflanzen zumeist für die Einfuhr als vermehrungsfähige GVO und deren Verarbeitung oder als Lebens- und Futtermittel (siehe Tabelle 4) zugelassen.

Tabelle 4: In 2024 zugelassene events gentechnisch veränderter Pflanzen.

Pflanze Zahl der events Veränderung zum Vorjahr
Baumwolle 16
Mais 52 –30
Raps 8 –10
Soja 26 –2
Zierpflanzen 6
Zuckerrübe 1

Die scheinbaren deutlichen Reduzierungen zugelassener events im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich aus einer Umstellung der Listungen öffentlich zugänglicher Daten von BVL und Kommission, in denen nun unter anderem einzelne traits zusammengefasst werden. Weiterführende Details sind auf den Internetseiten des BVL6 sowie in den Einträgen des Registers der EU zu finden7.

Im Unterschied zu örtlich und zeitlich begrenzten Freisetzungsversuchen ist der landwirtschaftliche Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen nicht auf bestimmte Standorte oder Versuchsjahre beschränkt. Ein Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen durch Landwirte kann erst dann stattfinden, wenn das Inverkehrbringen des gentechnisch veränderten Saatguts zum Zweck der Ausbringung in die Umwelt genehmigt worden ist. Eine Genehmigung gilt in der Regel für zehn Jahre und muss danach verlängert werden. Verantwortlich für die wissenschaftliche Bewertung ist die EFSA.

Vorschlag der Kommission zur Neuregulierung genomeditierter Pflanzen

Nachdem am 5. Juli 2023 von der Europäischen Kommission ein Gesetzesentwurf vorgelegt wurde zur Neuregulierung von Pflanzen, die mithilfe neuer genomischer Techniken hergestellt werden beziehungsweise worden sind, einschließlich ihrer Produkte (Lebens- und Futtermittel)8, diskutierten Europäischer Rat und Parlament über einen abstimmungsfähigen Kompromissvorschlag für erforderliche Triloggespräche. Unter Spanischer Ratspräsidentschaft startete der Diskurs hierzu in 2023 im Europäischen Rat. Jedoch wurde in 2024 weder unter belgischer noch unter ungarischer Ratspräsidentschaft eine Mehrheit für weitere Gespräche zum Gesetzentwurf mit Kommission und Europäischem Parlament erzielt. Nachdem im Januar 2024 vom Umweltausschuss eine positive Haltung kommuniziert wurde, stimmte das Europäische Parlament bereits im Februar 2024 mehrheitlich für die Aufnahme weiterführender Verhandlungen. Diskussionen über Kennzeichnungspflicht und Rückverfolgbarkeit sämtlicher NGT-Pflanzen und ihrer Produkte über die gesamte Lebens- und Futtermittelkette sollten jedoch noch einmal mitverhandelt werden. Im April 2024 wurde das Verhandlungsmandat für die weiteren Triloggespräche nach der Neuwahl des Europäischen Parlamentes noch einmal bestätigt. Das BMEL berichtete zum Stand der Diskussionen regelmäßig auf den Sitzungen der ZKBS.

Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP 16)

Die Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (COP 16) tagte vom 21. Oktober 2024 bis 1. November 2024 gleichzeitig mit einem Treffen der Vertragsparteien zu den zugehörigen Protokollen von Cartagena und Nagoya in Cali, Kolumbien. Unter Leitung des BMU waren auch Vertretende des BMEL sowie BVL in der deutschen Delegation aktiv. Thematisiert wurden unter anderem Risikobewertung und -management, Nachweis und Identifizierung von GVO sowie das Monitoring der Synthetischen Biologie.

Klinische Prüfungen mit GVO-haltigen Prüfprodukten und Anwendung von GVO-haltigen Arzneimitteln am Menschen

Gemäß § 2 Absatz 3 GenTG ist die Anwendung GVO-haltiger Prüfprodukte am Menschen von gentechnikrechtlichen Regularien in Deutschland ausgenommen. Die Genehmigung klinischer Prüfungen mit Prüfpräparaten, die aus einem GVO oder einer Kombination von GVO bestehen oder solche enthalten, ist in §§ 40 bis 40d Arzneimittelgesetz geregelt. Für die Erteilung der Genehmigung ist in Deutschland das PEI als obere Bundesbehörde zuständig. Das BVL wird als Benehmensbehörde bei der Bewertung des Risikos für die Umwelt und bei der Feststellung zur Abgrenzung bestimmter Tätigkeiten zum GenTG beteiligt und berichtet der ZKBS hierzu. In einigen Fällen hat die ZKBS das Gefährdungspotenzial der verwendeten GVO in einer Stellungnahme bewertet.

Im Jahr 2024 wurden 17 Genehmigungen durch das PEI erteilt, bei denen das BVL beteiligt war. Bei den Prüfprodukten handelte es sich um potenzielle Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP). Bei den Produkten handelte es sich mehrheitlich um lenti- oder retroviral transduzierte körpereigene Zellen zur Tumor- oder Autoimmuntherapie, um virale Vektorsysteme zur Genersatztherapie, aber auch um onkolytische Viren zur Behandlung von Krebserkrankungen und Impfstoffkandidaten. Eine Übersicht zu allen in der EU beantragten klinische Prüfungen bietet das Register der Europäischen Union9.

Die Zulassung der Anwendung humaner Arzneimittel, die aus einem GVO oder einer Kombination von GVO bestehen oder solche enthalten, erfolgt über ein zentralisiertes Verfahren durch die Europäische Kommission gemäß der Verordnung 726/​2004/​EG. Die Antragstellung erfolgt bei der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA), die im Rahmen ihrer Aufgabe Leitfäden für die Bewertung erstellt und die wissenschaftliche Koordinierung der Verfahren übernimmt. Bei der Umweltrisikobewertung werden die gemäß der Richtlinie 2001/​18/​EG zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten beteiligt, welche in Deutschland das BVL ist. So gingen im Jahr 2024 fünf Anträge zu humanen Arzneimitteln ein, wovon bis Dezember 2024 ein Arzneimittel zugelassen wurde (Influenza-Impfstoff Fluenz Tetra). Des Weiteren erhielten ein Impfstoff gegen das Chikungunyavirus (IXCHIQ) sowie die Arzneimittel Casgevy (autologe CD34+ hämatopoetische Stammzellen zur Behandlung von Thalassämie und Sichelzellanämie) und BEQVEZ (AAV-Vektor für Genersatztherapie bei Hämophilie B), die bereits im Jahr 2023 beantragt worden waren, die Marktzulassung. Darüber hinaus gingen drei Anträge zu Veterinärimpfstoffen für Hühner in 2024 ein. Ein Veterinärimpfstoff für Rinder (DIVENCE PENTA), der bereits im Jahr 2023 beantragt worden war, wurde in 2024 zugelassen. Eine Übersicht über bereits zugelassene humane Gentherapeutika ist auf der Homepage des PEI dargestellt10. Auch hierzu wird der ZKBS regelmäßig berichtet.

2 Zusammensetzung der ZKBS

In der ZKBS kommen Expertinnen und Experten verschiedener Fachgebiete zusammen. Auf diese Weise wird für die im GenTG vorgegebenen Aufgaben der ZKBS, nämlich die Bewertung von Mikroorganismen als Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten, die Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten, die Bewertung sicherheitstechnischer Maßnahmen gentechnischer Anlagen sowie die Bewertung von Freisetzungen und Inverkehrbringen von GVO ein breit gefächerter Sachverstand institutionalisiert und zur Verfügung gestellt. In Tabelle 5 ist die Besetzung der ZKBS dargestellt.

Herr Prof. Dr. Dr. Thomas Vahlenkamp ist seit 2022 Vorsitzender der ZKBS. Stellvertretende Vorsitzende sind Frau Prof. Dr. Sigrun Smola und Herr Prof. Dr. Uwe Groß.

Nachdem es in den Jahren 2022 und 2023 zu Verzögerungen bei der Wieder- und Neuberufung von Expertinnen und Experten in die ZKBS kam, wurde in 2024 seitens BMEL eine vollständige Besetzung aller Positionen in der ZKBS vorangetrieben. Auf Wunsch der BMEL-Leitung wurde insbesondere im Bereich der Sachverständigen der Fokus auf eine paritätische Geschlechterverteilung gelegt und auf eine prozentuale Gleichverteilung hingewirkt. Die Berufungszeiträume von Herrn Prof. Dr. Jürgen Wienands, Herrn Prof. Dr. Uwe Völker, Frau Annette Neuhaus, Herrn Prof. Dr. Alexander Verreet und Herrn Prof. Dr. Ulrich Schurr endeten in 2024. Zudem verlor die ZKBS das langjährige ZKBS-Mitglied Prof. Dr. Edgar Maiß.

Neuberufen wurden:

Frau Prof. Dr. Astrid Westendorf als sachverständiges Mitglied für den Bereich Genetik,

Frau Prof. Dr. Ruth Schmitz-Streit als stellvertretendes sachverständiges Mitglied für den Bereich Genetik,

Herr Prof. Dr. Hanno Schäfer als stellvertretendes sachkundiges Mitglied für den Bereich Umweltschutz,

Frau Dr. Sarah Hackfort als stellvertretendes sachkundiges Mitglied für den Bereich Verbraucherschutz.

Die in Tabelle 5 dargestellte Zusammensetzung der ZKBS entspricht dem GenTG in der aktuell gültigen Fassung. Die neuberufenen Mitglieder sind mit einem Sternchen* versehen.

Tabelle 5: Fachgebiete und Mitglieder der ZKBS (Stand: Dezember 2024)

Fachgebiet Mitglied stellvertretendes Mitglied
Sachverständige nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 GenTG
Mikrobiologie Prof. Dr. Petra Dersch
Universität Münster
Prof. Dr. Susanne Hartmann
Freie Universität Berlin
Zellbiologie Prof. Dr. Michael Meisterernst
Universität Münster
Prof. Dr. Ingo Drexler
Universität Düsseldorf
Virologie Prof. Dr. Dr.
Thomas W. Vahlenkamp
Universität Leipzig
N.N.
Virologie Prof. Dr. Sigrun Smola
Universität des Saarlandes
Prof. Dr. Stefan Pöhlmann
Deutsches Primatenzentrum GmbH, Göttingen
Prof. Dr. Anja Ehrhardt
Universität Witten/​Herdecke
Genetik Prof. Dr. Astrid Westendorf*
Universität Duisburg-Essen
Prof. Dr. Jens Boch
Universität Hannover
Genetik Prof. Dr. Uwe Sonnewald
Universität Erlangen-Nürnberg
Prof. Dr. Ruth Schmitz-Streit*
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Hygiene Prof. Dr. Uwe Groß
Universität Göttingen
Prof. Dr. Werner Solbach
Universität zu Lübeck
Ökologie Prof. Dr. Michael Pester
Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen, Braunschweig
Prof. Dr. Elke Genersch
Freie Universität, Berlin
Ökologie Prof. Dr. Rainer Waldhardt
Universität Gießen
Prof. Dr. Martin Hasselmann
Universität Hohenheim
Pflanzenzucht Prof. Dr. Karl Schmid
Universität Hohenheim
Prof. Dr. Maria v. Korff-Schmising
Universität Düsseldorf
Sicherheitstechnik Dr. Sven Deutschmann
Roche Diagnostics GmbH, Penzberg
Dr. Holger Lübben
GlaxoSmithKline Marburg
Toxikologie Prof. Dr. Edmund Maser
Universität zu Kiel
Prof. Dr. Angela Mally
Universität Würzburg
Sachkundige nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 GenTG
Arbeitsschutz Frank Gerschke
Landesamt für Arbeitsschutz Potsdam
Dr. Daniela Harkensee
Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie, Hamburg
Gewerkschaften Prof. Dr. Dr. h. c.
Wilfried Wackernagel
Universität Oldenburg
Dr. Brigitte Dreiseikelmann
Universität Bielefeld
Landwirtschaft N.N. N.N.
Naturschutz Dr. Elisabeth Bücking
BioTechPark Freiburg
Dr. Katja Heubach
Palmen- und Botanischer Garten, Frankfurt/​Main
Forschungsfördernde Organisationen Dr. Ingrid Ohlert
Deutsche Forschungsgemeinschaft, Bonn
Dr. Jan-Wolfhard Kellmann
Universität Marburg
Umweltschutz Prof. Dr. Katja Tielbörger
Universität Tübingen
Prof. Dr. Hanno Schäfer*
Technische Universität München
Verbraucherschutz Sigrid Lewe-Esch
Deutscher Evangelischer Frauenbund e. V., Duisburg
Dr. Sarah Hackfort*
Humboldt-Universität zu Berlin
Wirtschaft Dr. Thorsten Lamla
Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG, Biberach
Dr. Anja Matzk
KWS SAAT SE & Co KGaA

3 Beratungstätigkeit der ZKBS im Jahre 2024

3.1 Arbeitsweise

Die Arbeitsweise der ZKBS ist in ihrer Geschäftsordnung geregelt.

Im Jahr 2024 wurden vier ordentliche Sitzungen in Form von Videokonferenzen durchgeführt. Drei Sitzungen erfolgten in Präsenz in Berlin, wobei eine digitale Zuschaltung möglich war. Regelmäßig begrüßte der Präsident des BVL, Friedel Cramer, die Expertinnen und Experten der Kommission und würdigte das ehrenamtliche Engagement bei der zu erfüllenden Aufgabe, die Sicherheit von Gentechnik für Mensch, Tier und Umwelt zu bewerten.

Auf den Sitzungen wurden die meisten Stellungnahmen der ZKBS verabschiedet. Daneben wurden aber auch Entscheidungen im schriftlichen Verfahren getroffen, wenn einfachere Fragestellungen vorlagen, die keine ausführliche Diskussion zwischen allen Mitgliedern erforderten.

In 2024 wurden zwei Handlungsleitfäden diskutiert und verabschiedet. Einer betraf die Konkretisierung der ZKBS-Verordnung hinsichtlich der Einreichung und des Umgangs mit Minderheitsvoten, der andere betraf die der Einberufung, Besetzung und Auflösung von Arbeitskreisen.

3.2 Arbeitskreise

Auch im Jahr 2024 wurde die Arbeit des Arbeitskreises „Synthetische Biologie“ unter Leitung von Herrn Dr. J. Kellmann fortgeführt. Für das Monitoring der Entwicklungen im Bereich der Synthetischen Biologie des Jahres 2023 wurden 217 Publikationen berücksichtigt, von denen 37 auf der ZKBS-Homepage kurz vorgestellt werden. Zwei Publikationen wurden als besonders relevant für den Fortschritt hervorgehoben. Es handelt sich dabei zum einen um die Entwicklung einer Webapplikation, mit der eine Entzündung im Gastrointestinaltrakt eines Tieres verfolgt werden kann. Hierzu wird eine Kapsel mit modifizierten, lebensfähigen Bakterien oral appliziert11. Als zweites Highlight-Paper wurde die Arbeit zur Entwicklung eines Bioreaktors auf Basis von Myoglobin aufgenommen, was in der Ausbildung funktioneller, zellähnlicher Strukturen resultieren kann12. Es wurde zudem mit dem Monitoring der Publikationen des Jahres 2024 begonnen, die sich zunehmend mit den Anwendungsmöglichkeiten der Künstlichen Intelligenz auseinandersetzen. Die ZKBS plant hierzu den Austausch mit Expertinnen und Experten in Workshops.

Für die Darstellung auf der Homepage wurden Übersichtsgrafiken erarbeitet, unter anderem zu Kriterien für die Auswahl von Publikationen aus den sieben Forschungsfeldern der Synthetischen Biologie für das Monitoring. Für 2023 schließt es mit dem Fazit, dass alle betrachteten Forschungsansätze aus den seitens der ZKBS definierten Forschungsfeldern der Synthetischen Biologie nach wie vor durch bestehende gesetzliche Regelungen, insbesondere durch das GenTG, reguliert sind13.

Auch der Arbeitskreis „Neue genomische Techniken“ unter Leitung von Herrn Prof. Dr. J. Boch tagte in 2024. Bei dem Treffen tauschten sich die Mitglieder zu den Kompromissvorschlägen des Europäischen Parlamentes sowie der Präsidentschaften des Europäischen Rates für mögliche weitere Triloggespräche mit der Europäischen Kommission für die Neuregulierung von genomeditierten Pflanzen und deren Produkten aus. Eine Kommentierung wurde nicht für erforderlich gehalten.

Nach der Diskussion einer Anfrage zur Sicherheitsbewertung gentechnischer Arbeiten, bei denen in einen bereits multiresistenten Bakterienstamm eine weitere Antibiotikaresistenz eingeführt werden sollte, wurde die Bildung eines Arbeitskreises „Multiresistente Bakterienstämme“ zur Formulierung einer Allgemeinen Stellungnahme zur Bewertung gentechnischer Arbeiten mit multiresistenten Bakterien beschlossen. Als Sprecher des Arbeitskreises wurde Prof. Dr. U. Groß bestimmt. In Übereinstimmung mit dem „Global action plan on antimicrobial resistance“ der WHO und der Deutschen Antibiotika-Resistenzstrategie (DART) 2030 erarbeitete der Arbeitskreis Empfehlungen, die in einer allgemeinen Stellungnahme mündeten. Der Umgang mit und die Erzeugung von multiresistenten Bakterienstämmen sowie die Erzeugung oder Einbringung zusätzlicher Resistenzen in bereits multiresistente Bakterienstämme im Rahmen gentechnischer Arbeiten ist dementsprechend so weit wie möglich zu vermeiden. Es wurden Bewertungskriterien formuliert, sollten solche Arbeiten nicht substituiert werden können.

In 2024 beschloss die ZKBS, den Arbeitskreis „Virologie“ wieder aufzunehmen. Als Sprecherin wurde Frau Prof. Dr. A. Ehrhardt bestimmt. In den drei durchgeführten Treffen diskutierte der Arbeitskreis die Aktualisierungen der Allgemeinen Stellungnahmen der Vergleichbarkeit zum Gentransfer mithilfe adenoviraler und Adenovirus-assoziierter Vektorsysteme, bevor die Beschlussvorlagen der ZKBS vorgelegt wurden. Zudem tauschte sich der Arbeitskreis zum Ansinnen des Unterausschusses 3 „Wissenschaftliche Bewertung und Einstufung von Biostoffen“ des Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe aus, einige der in der Europäischen Arbeitnehmerschutzrichtlinie 2000/​54/​EG unter Risikogruppe 3 beziehungsweise 3** gelisteten Viren in die Risikogruppe 2 herabzustufen. Ebenfalls detailliert und unter Beteiligung einiger externer Expertinnen und Experten diskutiert wurde die Bewertung der Zelllinie Ba/​F3.

In 2024 wurde auch die Einrichtung des Arbeitskreises „Einstufungskriterien“ unter Leitung von Prof. Dr. U. Groß beschlossen. Der Arbeitsschwerpunkt soll in der Erstellung eines internen Leitfadens zur Nutzung von case reports für die Risikobewertung von Empfänger- und Spenderorganismen unter Berücksichtigung der durch das GenTG und die GenTSV formulierten Schutzziele beziehungsweise Einstufungskriterien liegen. Hierfür sollen Kriterien für häufig diskutierte Punkte zum Immunstatus, zum Alter von Veröffentlichungen und zur taxonomischen Identifikationsmethodik der zu bewertenden Mikroorganismen formuliert werden.

3.3 Beratung der Bundesregierung, der zuständigen Landesbehörden und des BVL

Folgende Fragen der zuständigen Landesbehörden wurden von der ZKBS diskutiert und bewertet:

Latrotoxinexpression mithilfe der Baculovirusexpressionsplattform, Az. 45220
Risikobewertung eines multiresistenten Klebsiella pneumoniae-Stammes VA13414 mit einer eingeführten Colistin-Resistenz, Az. 45220
Überprüfung von Raumabluftfiltern mit dem Cleanseal Exhaust System mit mobile integrity probe der Firma Camfil, Az. 6790-01-1429
Herabstufung eines Infectious bursal disease virus (IBDV)-lmpfstammes, Az. 45242.0214
Rückstufung von mit Masernimpfvektoren geimpften Mäusen, Az. 45310.0115
Bitte um Überprüfung der Einstufung der Mauszelllinie Ba/​F3, Az. 45244.0365
Bewertung von CD34+ Stammzellen HIV-positiver medikamentös behandelter Patienten als Spender- und Empfängerorganismen für gentechnische Arbeiten, Az. 08020203.0001
Einstufung von Clostridium butyricum NCIMB 7423, Az. 08020204.0003.0013
Anfrage zur Dichtigkeitsprüfung des Abwasserrohrsystems einer S4-Anlage, Az. 45220
Bitte um Unterstützung bei der Genehmigung von Verfahren zur chemischen Sterilisation gemäß § 26 Abs. 4 GenTSV, Az. 08020205.0005.0003
Verfahren zur chemischen Inaktivierung von Toxoplasma gondii-Tachyzoiten,
Az. 08020205.0005.0004

3.4 Risikobewertung von Spender- und Empfängerorganismen

Im Jahr 2024 wurden insgesamt 59 Mikroorganismen, die bei gentechnischen Arbeiten als Spender- oder Empfängerorganismen verwendet werden, gemäß § 5 in Verbindung mit Anlage 1 GenTSV einer Risikogruppe zugeordnet oder deren Einstufung überprüft. Darunter waren 41 Bakterien oder Archaea, fünf eukaryote Mikroorganismen und 13 Viren. Bei folgenden Mikroorganismen wurde eine Risikobewertung durchgeführt (Tabelle 6):

Tabelle 6: Neu eingestufte Mikroorganismen, Stand 31. Dezember 2024

Organismus Risikogruppe Aktenzeichen*
Bakterien
Aeromonas salmonicida ssp. pectinolytica 1 402.08020204.0003.0007
Alistipes spp. 2 402.08020204.0003.0002
Alistipes onderdonkii 2 402.08020204.0003.0002
Alistipes putredinis 2 402.08020204.0003.0002
Alistipes shahii 2 402.08020204.0003.0002
Alteromonas macleodii 1 402.08020204.0003.0020
Aneurinibacillus migulanus 1 402.08020204.0003.0018
Bakterien der SAR86-Gruppe einschl. Monterey Bay Gammaproteobacterium EBAC31A08 1 402.45241.0261
Campylobacter avium 1 402.08020204.0003.0016
Campylobacter canadensis 1 402.08020204.0003.0016
Campylobacter hominis 1 402.08020204.0003.0016
Campylobacter hyointestinalis ssp. lawsonii 2 402.08020204.0003.0016
Cedecea davisae 2 402.08020204.0003.0019
Chryseobacterium indologenes 2 402.45241.0264
Citrobacter pasteurii 2 402.08020202.0001.0028
Erwinia oleae 1 402.08020204.0003.0007
Escherichia coli MS69.1 2 402.08020202.0001.0028
Escherichia coli MS200.1 2 402.08020202.0001.0028
Eubacterium limosum 1 402.08020202.0001.0003
Flavobacterium sp. Iridescent 1 1 402.08020204.0003.0006
Kerstersia gyiorum 2 402.45241.0263
Leptospira biflexa 1 402.45241.0269
Maribacter stanieri 1 402.08020204.0003.0011
Methylorubrum extorquens 1 402.45241.0262
Novibacillus thermophilus 1 402.08020204.0003.0008
Paenarthrobacter nicotinivorans 1 402.08020204.0003.0007
Paenibacillus polymyxa 1 402.08020204.0003.0018
Pantoea septica 2 402.08020202.0001.0028
Parabacteroides spp. 2 402.08020202.0001.0004
Phocaeicola spp. 2 402.08020202.0001.0004
Phytobacter massiliensis 1 402.08020202.0001.0028
Piscirickettsia salmonis 2 402.08020204.0004.0012
Pseudomonas donghuensis 1 402.08020204.0003.0004
Raoultella terrigena 2 402.08020204.0003.0005
Roseomonas gilardii 2 402.45241.0259
Roseomonas mucosa 2 402.45241.0259
Staphylococcus lentus 2 402.08020204.0003.0017
Staphylococcus sciuri 2 402.08020204.0003.0017
Stieleria neptunia 1 402.08020204.0003.0011
Vibrio furnissii 2 402.08020202.0001.0028
Wohlfahrtiimonas chitiniclastica 2 402.45241.0265
Eukaryotische Mikroorganismen
Achaetomiella virescens 1 402.08020204.0002.0003
Akanthomyces uredinophilus 1 402.45243.0133
Cyanidioschyzon merolae 1 402.08020204.0001.0001
Leptodontidium sp. Me07 1 402.08020204.0002.00001
Phytophthora palmivora 1 402.08020204.0002.0002
Viren
Alphainfluenzavirus influenzae A/​bat/​Egypt/​381 OP/​2017 (H9N2) 3 402.45242.0216
Avibirnavirus gumboroense Stamm R903/​78 1 402.45242.0214
Avibirnavirus gumboroense Stamm V903/​78 1 402.45242.0214
Betapaprhavirus frugiperda 1 08020204.0005.0002
Chlorovirus heliozoae 2 402.45242.0213
Gammaretrovirus koa 2 402.08020204.0005.0005
Isavirus salaris 3 402.08020204.0005.0007
Orthoreovirus piscis 2 402.08020204.0005.0007
Phikzvirus phiKZ 2 402.45110.2253
Piscine myocarditis virus (PMCV) 2 402.08020204.0005.0007
Spondweni virus (SPONV) 2 402.02020204.0005.0001
Synthetisches Horsepox virus TNX-801 2 402.08020204.0005.0004
Teschovirus bishikawa 2 6790-05-02-0063
*
Soweit verfügbar sind Stellungnahmen auf der ZKBS-Homepage verlinkt.

Die Zuordnungen zu Risikogruppen sind in der Organismendatenbank der ZKBS zu finden14. Allgemeine Stellungnahmen zur Risikobewertung von Organismen werden auf der Homepage der ZKBS veröffentlicht15.

3.5 Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten und Bewertung sicherheitstechnischer Maßnahmen von gentechnischen Anlagen

Im Jahr 2024 hat die ZKBS 50 Stellungnahmen zur Sicherheitseinstufung gentechnischer Arbeiten und/​oder zu erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen abgegeben. Die bewerteten gentechnischen Arbeiten und Anlagen betrafen die in Tabelle 7 zusammengestellten Themen. Bei vielen gentechnischen Arbeiten, die bewertet wurden, erfolgte für die Sicherheitsmaßnahmen lediglich ein Hinweis auf die GenTSV. Bei einigen hingegen erfolgte eine detaillierte Bewertung der in der gentechnischen Anlage vorliegenden beziehungsweise vorgesehenen technischen und organisato­rischen Sicherheitsmaßnahmen.

Tabelle 7: Sicherheitsbewertete gentechnische Arbeiten und Anlagen im Jahr 2024. Die Titel der gentechnischen Arbeiten wurden aus den eingereichten Antragsunterlagen übernommen.

Sicherheitsstufe 2 (20)
Untersuchung des Pseudomonas aeruginosa infizierenden Bakteriophagen phiKZ und der Einfluss der Phagen-kodierenden kleinen Alarmonhydrolase (SAH), Az. 45110.2253
Generierung von Phocaeicola vulgatus, Bacterioides uniformis und Bacteroides thetaiotaomicron Mutanten, Az. 45110.2248
Herstellung rekombinanter Teschoviren, Az. 45110.2258
Real-Time qPCR Analyse von biologischen Proben von mit Viral Vektor EG110A (replikationsdefektes Simplexvirus human alpha 1 mit dem Gen für die leichte Kette des Botulinum-Neurotoxins) infizierten Ratten, Az. 45110.2259
Verwendung von AAV-Viren zur Expression von Neurotoxinen in kleinen Gehirnregionen von Mäusen und Ratten, Az. 45110.2262
Charakterisierung des Influenza A Virus NS1 Proteins, Az. 45110.2263
Nutzen der Reversen-Genetik von A/​PR/​8/​34 (H1N1) zur Charakterisierung des viralen Nuklearproteins, Az. 45110.2264
Generation of transposon mutant libraries in Bacteroidota, Az. 45110.2265
Genetic engineering in Bacteroidota, Az. 08020202.0001.0004
Expression of hazardous genes in human or mouse cells using recombinant Baculovirus for downstream Multiomics experiments, Az. 08020202.0001.0005
Arbeiten mit OS-151, einem rekombinanten Mycobacterium bovis, Az. 08020202.0001.0006
Formierung neuronaler Engramm-Ensembles durch Erregungs-Transkriptions-Kopplung, Az. 08020202.0001.0007
Untersuchung der Funktion und Mechanismen von metabolischen Netzwerken und Virulenzfaktoren in kommensalen und multi-resistenten Isolaten der Enterobacteriaceae Familie in der Besiedlung des Darms und ihre Bedeutung für den inter- und intra-Spezies Wettbewerb, Az. 08020202.0001.0011
Übertragung diverser Zytokingene auf replikationskompetente Lymphozytäre Choriomeningitis-Viren (LCMV), Az. 08020202.0001.0012
Generierung und Herstellung rekombinanter Arenaviren zur funktionellen Analyse von Virusvarianten, Az. 08020202.0001.0017
Anzucht, Lagerung und Inaktivierung von Salmonella Typhimurium mit Oberflächen-exprimierten Antigenen zur Untersuchung der Impfstoffwirksamkeit in Mäusen, Az. 08020202.0001.0022
Untersuchung von Ein-Zyklus-(„single-cycle“) SARS-CoV-2 Konstrukten als Impfstoffplattform, Az. 08020202.0001.0023
Immunantwort myeloider Säugetierzellen und experimenteller Tiermodelle gegen Mykobakterium bovis BCG, Az. 08020202.0001.0024
Stoffwechsel von phenolischen Verbindungen durch einen entomopathogenen Pilz, Beauveria bassiana, Az. 08020202.0001.0026
Translokation von Effektoren kommensaler Pseudomonadota in humane Zellen durch T3-Sekretionssysteme, Az. 08020202.0001.0028
Sicherheitsstufe 3 (27)
Therapie der HIV-1 Infektion durch neutralisierende Antikörper – 5. Erweiterung, Az. 45110.1899
Untersuchungen rekombinanter Chikungunya-Viren zu Wirt-Virus-Interaktionen in humanen und anderen Säugetierzellen sowie Insektenzellen, Az. 45110.1938_​1. Erweiterung
Tetracyclin-abhängige Expressionskontrolle von essentiellen Genen zur Wirkstoffvalidierung gegen Mycobacterium tuberculosis – 2. Erweiterung, Az. 45110.2197
Untersuchung zur Wirtszell-Apoptose bei Mycobacterium tuberculosis-Infektionen – 1. Erweiterung, Az. 45110.2254
Charakterisierung des zoonotischen Potenzials von Influenza A Viren aus Wildvögeln und der Fledermaus, Az. 45110.2257
Mehrplasmid-System zur Produktion von HIV-1 Pseudoviren, Az. 45110.2260
Hypervirulenz bei HIV-1, Az. 45110.2266
Untersuchung der Infektion von Emerging Viruses, Az. 08020202.0001.0001
Untersuchung der Infektion von Emerging Viruses – 1. Aktualisierung, Az. 08020202.0001.0001
Entdeckung von neuen anti-viralen Faktoren mit Hilfe von HIV/​SIV basierten Verräter-Viren, Az. 08020202.0001.0008
Molekulare Analysen von Flaviviren mittels TAR-Klonierung-basierter reverser Genetik, Az. 08020202.0001.0009
Herstellung rekombinanter Rift Valley fever-Viren (RVFV), Mutationen im 5-Segment, Az. 08020202.0001.0010
Infektion von Zelllinien und Primärzellen mit Mayaroviren, Az. 08020202.0001.0013
MoIekuIarbioIogische und immunologische Untersuchungen sowie 072 c Vektorkompetenzstudien zu Alpha- und Flaviviren, Az. 08020202.0001.0014
Insertion von Transgenen in Monkeypoxvirus (MPXV) Stämme der Klassen I, lla, Iib, Az. 08020202.0001.0015
Untersuchungen zu Struktur und Replikation von Coronaviren – Erweiterung um SARS-CoV-2, Az. 08020202.0001.0016
Herstellung von fluoreszierenden Reporter-Flaviviren durch Einbringung von multiplen synthetischen subviralen DNA-Fragmenten in eukaryotische Zellen, Az. 08020202.0001.0018
Bestimmung der Wirksamkeit potenzieller Impfkandidaten gegenüber Infektionen mit maus-adaptierten SARS-CoV-2 Viren, Az. 08020202.0001.0019
HIV und HIV-basierte Pseudotypen für die Reservoirforschung, Az. 08020202.0001.0021
Herstellung rekombinanter chimärer West-Nil- und Usutu-Viren, Az. 08020202.0001.0025
Bestimmung der Immunantwort gegen einen Rift-Valley-Fever-Virus Impfstoff – 1. Erweiterung, Az. 08020202.0001.0027 (ehemaliges Az. 45110.2056)
Antrag auf Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 3, Az. 6790-01-1533
Einbau von Präzisionsklimaschränken mit Kältezuführung von außerhalb des Containments und Kondensatabführung in die thermische Abwassersterilisationsanlage S3 (Deutsches Primatenzentrum), Az. 45110.2267 (ehemalig 45110.2075)
Errichtung einer neuen S3 Anlage (Uniklinikum Frankfurt), Az. 08020202.0002.0001
Der Einfluss cis- und trans-regulatorischer Faktoren auf die HIV-Replikation – wesentliche Änderung einer gentechnischen Anlage (Universität Düsseldorf), Az. 08020202.0002.0003 (ehemaliges Az. 6790-01-1586 und 45110.2222)
Antrag auf Genehmigung einer gentechnischen Anlage zur Durchführung von Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 der Universität Ulm zu gentechnischen Arbeiten mit Betacoronavirus pandemicum (Severe acute respiratory syndrome-related coronavirus, Virus SARS-CoV-2), Az. 08020202.0002.0004
Antrag auf Genehmigung einer gentechnischen Anlage zur Durchführung von Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 zur Herstellung und zum Umgang mit rekombinanten Lentivirus humimdef1 (Humanes Immundefizienzvirus 1, HIV-1), Az. 08020202.0002.0005
Sicherheitsstufe 4 (3)
Antrag auf Genehmigung der wesentlichen Änderung des Betriebs einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 4 (Replikation, Morphogenese und Pathogenese von Filoviren), Az. 6790-01-1568
Kernbohrung für Durchführung einer Wasserleitung (wesentliche Änderung der gentechnischen Anlage), Az. 45110.1973
Antrag auf Genehmigung der wesentlichen Änderung einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 4, Az. 6790-01-1978

Zusammenfassend ist in Abbildung 2 die Anzahl der im Jahr 2024 abgegebenen Stellungnahmen der ZKBS im Vergleich zu der Anzahl der in den vergangenen sechs Jahren abgegebenen Stellungnahmen grafisch dargestellt. Insgesamt sticht der im Vergleich zu anderen Jahren in 2020 deutlich vermehrte Bedarf an Stellungnahmen zu gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 hervor. Dies ist auf die pandemiebedingte und seitens des Bundes geförderte Ausrichtung von Forschungsansätzen auf Coronaviren zurückzuführen. Die Gesamtzahl der in 2024 der ZKBS vorgelegten Anträge entspricht der der Pandemievor- und folgejahre. Auch der Fokus der eingereichten Anträge zur Durchführung gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 verteilt sich zumeist auf das breite Spektrum der virologischen (überwiegend Arbeiten mit HIV, SARS-CoV-2, Flavi- und Alphaviren) Forschung, aber auch bakteriologische Vorhaben wurden vorgelegt und bewertet. Der Trend zu Anträgen auf wesentliche Änderungen gentechnischer Anlagen, um dem geforderten Stand von Wissenschaft und Technik zu entsprechen, setzte sich fort und betraf in 2024 auch technische Anpassungen von gentechnischen Anlagen der Sicherheitsstufe 4.

Abbildung 2: Die Abbildung beschreibt die jeweilige Anzahl der von der ZKBS in den vergangenen sieben Jahren erstellten Stellungnahmen zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen, differenziert nach den Sicherheitsstufen 1 bis 4 (S1 – S4).

Abbildung 2: Die Abbildung beschreibt die jeweilige Anzahl der von der ZKBS in den vergangenen sieben Jahren erstellten Stellungnahmen zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen, differenziert nach den Sicherheitsstufen 1 bis 4 (S1 – S4).

3.6 Allgemeine Stellungnahmen und Berichte

Die ZKBS hat im Jahr 2024 folgende Allgemeine Stellungnahmen überabeitet oder neu erstellt:

Aktualisierung der Stellungnahme zur Bewertung gentechnisch veränderter Baculoviren, Az. 6790-05-02-41
Aktualisierung der Stellungnahme der ZKBS zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit: Risikobewertung Adeno-assoziierter Viren aus Primaten und davon abgeleiteter Vektoren, Az. 6790-10-73
Aktualisierung des Anhangs Mutationsliste der Allgemeinen Stellungnahme zur Bewertung gentechnischer Arbeiten mit FLUAV, Az. 45310.0113
Allgemeine Stellungnahme der ZKBS zu gentechnischen Arbeiten, bei denen Bakterienstämme mit multiplen Resistenzen gegen Antibiotika generiert werden sollen, Az. 08020204.0002.0001
Stellungnahme der ZKBS zu gentechnischen Arbeiten mit Parasiten, Az. 08020203.0002.0002
Monitoring der Synthetischen Biologie 2023

Alle Allgemeinen Stellungnahmen finden sich auf der Internetseite der ZKBS16.

3.7 Außerkraftsetzung von Stellungnahmen

Regelmäßig überprüft die ZKBS ihre Stellungnahmen auf Aktualität. In 2024 wurde die Stellungnahme der ZKBS zur Einstufung der Parasiten Leishmania brasiliensis, Leishmania donovani, Plasmodium falciparum und Trypanosoma brucei rhodesiense als Empfängerorganismen bei gentechnischen Arbeiten, Az. 6790-10-70, außer Kraft gesetzt.

3.8 Stellungnahmen zu Freisetzungen und zum Inverkehrbringen

Stellungnahmen zu Anträgen auf Freisetzung oder Inverkehrbringen von GVO wurden im Berichtszeitraum von der ZKBS nicht abgegeben.

3.9 Berichte über Themen von allgemeiner Bedeutung

Mithilfe ihrer Homepage (https:/​/​www.zkbs-online.de) möchte die ZKBS auch die Möglichkeit nutzen, der Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Themen von allgemeiner Bedeutung, wie die Entwicklungen im Bereich der Synthetischen Biologie zu berichten. Die Homepage der ZKBS wurde in 2024 auf das Content management system Typo 3 migriert, sodass der Auftritt auch die Vorgaben für eine Barrierefreiheit und leichte Sprache erfüllt. Dies betrifft auch das Design des ZKBS-Logos.

Am 14. Juni 2024 präsentierte Prof. Dr. Dr. T. Vahlenkamp die Regulierung gentechnischer Arbeiten in Deutschland und die Berührungspunkte der ZKBS mit der Bewertung sicherheitsrelevanter Forschung bei einem Workshop der Gesellschaft für Virologie (GfV) zur „Gain-of-Function Forschung in der Virologie – Die gesetzlichen Grundlagen und die Verantwortung der Forschenden“. Die GfV veröffentlichte im Nachgang ein Positionspapier mit einem Aufruf für einen rationalen Diskus über Risiken und Chancen17.

Im September 2024 folgte die ZKBS dem Aufruf der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene, sich dafür einzusetzen, dass Ethanol-haltige Desinfektionsmittel nicht als reproduktionstoxisch gemäß Biozid-Verordnung (EU Nr. 528/​2012) gekennzeichnet werden, damit es weiterhin als Händedesinfektionsmittel eingesetzt werden kann.

1
https:/​/​food.ec.europa.eu/​plants/​genetically-modified-organisms/​reports-and-studies_​en#implementation_​of_​legisla
2
https:/​/​ec.europa.eu/​food/​food-feed-portal/​screen/​gmob/​search
3
https:/​/​www.bafu.admin.ch/​bafu/​de/​home/​themen/​biotechnologie/​fachinformationen/​freisetzungsversuche/​freisetzungsversuche-mit-gentechnisch-veraenderten-organismen–g.html
4
https:/​/​www.gov.uk/​government/​collections/​genetically-modified-organisms-applications-and-consents
5
https:/​/​ec.europa.eu/​food/​food-feed-portal/​screen/​gmob/​search
6
https:/​/​www.bvl.bund.de/​DE/​Arbeitsbereiche/​06_​Gentechnik/​02_​Verbraucher/​03_​Genehmigungen/​01_​Inverkehrbringen/​gentechnik_​GenehmigungenInverkehrbringen_​node.html
7
ttps:/​/​webgate.ec.europa.eu/​fip/​GMO_​Registers/​GMO_​Part_​C.php beziehungsweise https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​dyna/​gm_​register/​index_​en.cfm
8
https:/​/​food.ec.europa.eu/​plants/​genetically-modified-organisms/​new-techniques-biotechnology_​en
9
https:/​/​ec.europa.eu/​food/​food-feed-portal/​screen/​gmob/​search
10
https:/​/​www.pei.de/​DE/​arzneimittel/​atmp/​gentherapeutika/​gentherapeutika-node.html
11
Inda-Webb ME et al. (2023). Nature. 620(7973):386-392.
12
Belluati A. et al. (2024). Nat. Chem. 16, 564–574.
13
https:/​/​zkbs-online.de/​synthetische-biologie/​aktuelle-entwicklungen
14
https:/​/​zag.bvl.bund.de/​organismen/​index.jsf?dswid=7589&dsrid=830
15
https:/​/​zkbs-online.de/​stellungnahmen
16
https:/​/​zkbs-online.de/​stellungnahmen
17
https:/​/​g-f-v.org/​sicherheitsrelevante-forschung-in-der-virologie/​

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