Jetzt ist es offiziell: Die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDüV) ist – wie man im Volksmund sagen würde – „für die Tonne“. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden: Die Verordnung hat keine tragfähige rechtliche Grundlage und verstößt gegen höherrangiges Recht. Oder anders gesagt – Bayern hat gedüngt, ohne vorher die juristische Gießkanne richtig einzustellen.
🧑🌾 Nitrat? Ja, aber bitte mit Rechtsgrundlage!
Eigentlich wollte der Freistaat Bayern mit der Verordnung nur brav die EU-Nitratrichtlinie umsetzen und die deutschen Äcker sauber halten. Schließlich hatte der Bund schon in der Düngeverordnung (DüV) festgelegt, dass Landwirte weniger düngen dürfen, wenn der Nitratgehalt im Grundwasser zu hoch ist.
Damit niemand durcheinanderkommt, hat Berlin noch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nachgeschoben – quasi die Bedienungsanleitung fürs Nitrat. Doch Bayern dachte sich offenbar: „Passt scho, machen mia selber!“ und veröffentlichte eine eigene Ausführungsverordnung mit hübschen Karten voller roter (Nitrat!) und gelber (Eutroph!) Gebiete.
Leider, so das Bundesverwaltungsgericht, passte da juristisch gar nix.
⚖️ Bauern siegen gegen Bürokratie
Mehrere Landwirte, deren Felder in den bunten Nitratkarten landeten, zogen vor Gericht – und gewannen. In drei Verfahren kassierten sie beim Bundesverwaltungsgericht einen vollen Erfolg.
Begründung: Die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage (§ 13a DüV) sei „zu dünn“ – also nicht hinreichend bestimmt. Es sei schlicht unklar, nach welchen Kriterien die Gebiete ausgewiesen werden dürfen.
Die dazugehörige Verwaltungsvorschrift helfe da nicht weiter, denn sie binde nur Behörden, aber nicht die Bürger.
Kurz gesagt: Wenn man Bauern verbieten will, Gülle auszubringen, muss man schon genauer sagen, warum – und nicht einfach die Karte rot anmalen.
🏛️ Bayern kassiert nur halben Punkt
In einem vierten Verfahren hatte der Verwaltungsgerichtshof München die AVDüV bereits teilweise gekippt – wegen einer Messstelle, die dummerweise in einem Gebiet lag, wo gar keine Landwirtschaft stattfand. Das Bundesverwaltungsgericht ließ das Urteil so stehen.
Oder anders gesagt: Selbst die Messstellen wussten offenbar nicht mehr, ob sie zum Acker gehören oder nicht.
💬 Fazit: Dünn war nicht nur die Gülle
Mit dem heutigen Urteil ist klar: Die bayerische Düngeverordnung ist rechtlich so haltbar wie eine Jauchegrube im Hochwasser.
Das Gericht stellte klar: Wenn der Staat Gebiete einschränken will, braucht es eine klare gesetzliche Grundlage – inklusive Angaben zu Messstellendichte, Randzonen und Abgrenzungsverfahren.
Bis dahin gilt: Recht geht vor Gülle.
BVerwG 10 CN 1.25 – Urteil vom 24. Oktober 2025
Vorinstanz: VGH München, Urteil vom 22. Februar 2024
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