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Bayerhöhe Grundstücksverwaltungs und -verwertungs GmbH & Co. KG – Insolvent

geralt (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 554 IN 1141/06

In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bayerhöhe Grundstücksverwaltungs und -verwertungs GmbH & Co. KG, OT Lampertsdorf Bayerhöhe 20, 01665 Klipphausen, Amtsgericht Dresden , HRA 2628
vertreten durch die Geschäftsführerin Birgit Radtke
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bayerhöhe Verwaltungs GmbH

wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters für die Vornahme der Nachtragsverteilung am 29.06.2020 antragsgemäß festgesetzt. Die festgesetzte Vergütung kann der verwalteten Masse entnommen werden. Es wurde eine Berechnungsmasse in Höhe von 4.277,03 EUR zu Grunde gelegt. Festgesetzt wurde ferner die Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsO zzgl. der zu zahlenden Umsatzsteuer.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dresden, Insolvenzgericht, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, einzulegen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de. Wird die Entscheidung vorher zugestellt, beginnt die Frist für den Zustellungsempfänger bereits mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen deutschen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem Amtsgericht Dresden eingeht. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

554 IN 1141/06 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 02.07.2020

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