Verschiedene Bausparkassen haben schon tausenden von Verträgen gekündigt, die zuteilungsreif sind, aber von den Bausparern nicht abgerufen werden. Höchstrichterliche Entscheidung dazu steht noch aus! Wir hatten ja mehrfach zu diesem Thema berichtet.Nun hat das AG Ludwigsburg entschieden, daß sich die Bausparkasse Wüstenrot nicht auf das Kündigungsrecht des BGB berufen kann. Ein interessantes Urteil, auch wenn es derzeit noch keine Rechtskraft hat. Es zeigt aber, das man erfolgreich gegen solche Kündigungen vorgehen kann. Nach Meinungen von vielen Rechtsanwälten spricht vieles dafür, das die ausgesprochenen Kündigungen der Bausparkassen rechtswidrig sind. Ein ähnliches Urteil gibt es vom AG Bad Homburg. Ein höher instanzliches Urteil gibt es dazu bereits vom Oberlandesgericht Stuttgart. Diese hat in einem Beschluss vom 14. Oktober 2011(Az.: 9 U 151/11)entschieden, dass das Kündigungsrecht einer Bausparkasse nicht bestehe, solange ein Kunde aus seinem Bausparvertrag noch ein Recht auf ein Bauspardarlehen geltend machen kann.
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